Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 09.03.2022 – 1 AGH 36/21

ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0309.1AGH36.21.00

Tenor

Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 10.12.2021 wird dahin berichtigt, dass es statt „Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens“ richtig lautet: „Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens“.

Gründe

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Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 10.12.2021 ist gem. § 112 c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. § 118 Abs.1 VwGO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Nach § 118 Abs.1 VwGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigt werden. Hier handelt es sich bei der Verwendung der männlichen Form „der Kläger“ um eine offenbare Unrichtigkeit.