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Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 21.04.2023 – 2 AGH 15/21

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0421.2AGH15.21.00

Tenor

Das Verfahren wird gem. § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 143 Abs. 4 BRAO, § 206a StPO eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte ehemalige Rechtsanwalt.

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Begründung:

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Die Rechtsanwaltskammer D. hat die Zulassung des angeschuldigten Rechtsanwaltes mit Bescheid vom 11.03.2022 widerrufen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hatte mit Schreiben vom 01.03.2022 (Eingang bei der Rechtsanwaltskammer am 04.03.2022) auf seine Zulassung verzichtet.

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Der Widerrufsbescheid ist dem angeschuldigten Rechtsanwalt am 18.03.2022 zugegangen. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat den Empfang des Widerrufsbescheids bestätigt und auf Rechtsmittel verzichtet.

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Der damit bestandskräftige Widerruf der Zulassung führt gem. § 13 BRAO zum Erlöschen der Zulassung. Damit ist das anwaltsgerichtliche Verfahren gem. § 139 Abs. 3 Nr. 1 einzustellen. Dies erfolgt in entsprechender Anwendung des § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 467 Abs.1 StPO.

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Nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens wäre die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen. Maßgeblich für diese Einschätzung sind der Akteninhalt und die Beweisergebnisse bis zur Einstellungsentscheidung (vgl. Kilimann in Weyland, BRAO, § 197 Rn 5). Nach dem Ergebnis des Verfahrens bis zur Einstellung stand der anwaltliche Pflichtverstoß des angeschuldigten Rechtsanwaltes fest. Diesen hat der angeschuldigte Rechtsanwalt bereits in erster Instanz eingeräumt und auch im Berufungsverfahren nicht nochmals in Frage gestellt. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat im Wesentlichen eingewandt, dass die bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung der Verhängung weiterer anwaltsgerichtlicher Maßnahmen entgegenstehe (§ 115 b S. 1 BRAO).

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Damit war im Berufungsverfahren inhaltlich lediglich noch über die Schwere des Pflichtenverstoßes und die Erforderlichkeit weiterer anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gem. § 115 b S. 1 und 2 BRAO zu befinden. Mit Blick auf die Schwere des in den Kanzleiräumen zu Lasten einer Mandantin begangenen Pflichtenverstoßes erschien die Verhängung einer weiteren anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach dem bisherigen Verfahrensstand erforderlich, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Selbst wenn man mit der Berufungsbegründung einen disziplinarischen Überhang gem. § 115 b S. 1 BRAO verneinen könnte, wären die Kosten des Verfahrens und seiner Auslagen dem angeschuldigten Rechtsanwalt gleichwohl aufzuerlegen gewesen. In diesem Fall wäre das Verfahren gem. § 139 Abs. Nr. 2 BRAO einzustellen und über die Kosten gem. § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO zu entscheiden gewesen. Auch in diesem Falle hätte die Schwere des Verstoßes dafürgesprochen, dem angeschuldigten Rechtsanwalt die Kosten aufzuerlegen. § 197 Abs. 1 S. 3 sieht eine Entscheidung nach Billigkeit durch das Gericht vor (Reelsen in Weyland, BRAO, § 139 Rn 16). Die Auferlegung der Kosten entspräche hiernach der Billigkeit. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat einen schweren Pflichtenverstoß begangen. Dieses feststehende Fehlverhalten war mit erheblichen insbesondere seelischen Folgen für das Opfer des Fehlverhaltens verbunden. Mit Blick hierauf erscheint es angemessen, den angeschuldigten Rechtsanwalt mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, selbst wenn die Voraussetzungen des § 115 b S. 1 BRAO nicht vorlägen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Einstellung des Verfahrens nur aufgrund des Erlöschens der Anwaltszulassung erfolgt.