Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 21.04.2023 – 2 AGH 9/22

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0421.2AGH9.22.00

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

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I.

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Mit Schriftsatz vom 27.10.2022, der am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof einging, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid der Antragsgegnerin vom 26.06.2021 (Az. A/VI/73/2021), nachdem sein Einspruch vom 13.08.2021 mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.09.2022 zurückgewiesen worden war. Der Bescheid über die Einspruchsentscheidung wurde dem Antragsteller (nach eigenen Angaben) am 27.09.2022 zugestellt.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging am letzten Tag der Monatsfrist des § 74a Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Anwaltsgerichtshof ein.

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In einem Telefonat mit dem Vorsitzenden am 31.01.2023 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Antrag bei dem falschen Gericht eingereicht wurde. Gemäß § 74a Abs. 1 Satz 2 BRAO ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer zuständig, deren Vorstand die Rüge erteilt hat. Der Antragsteller stellte daraufhin die Antragsrücknahme in Aussicht und übermittelte diese noch am selben Tag per Schriftsatz.

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Daher ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese hat der Antragsteller gemäß § 197a Abs. 2 in Verbindung mit § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO zu tragen, wenn er - wie hier - den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurücknimmt.