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Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 14.08.2023 – 1 AGH 27/23

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0814.1AGH27.23.00

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger

3. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf € 235.

4. Der Beschluss ist unanfechtbar

Gründe

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2023 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

3

Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 87 a Abs. 1 Ziffer 2 ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden. Der Gegenstandswert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG 235,00 €.