Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 23.11.2023 – 1 AGH 26/23
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1123.1AGH26.23.00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Beklagten.
3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2023 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG 50.000 € und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen.