Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 01.12.2023 – 2 AGH 9/21

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1201.2AGH9.21.00

Tenor

1.

Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Auslagen der Angeschuldigten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 14.06.2023 hat der Senat nochmals erklärt, eine Verfahrenseinstellung nach § 116 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 153 a Abs. 2 StPO zu beabsichtigen. Durch die Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 500,00 € wird das Interesse an einer Ahndung des angeschuldigten Verhaltens beseitigt. Die mögliche Schwere der Schuld der Angeschuldigten steht dieser Erledigung nicht entgegen.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft und die Angeschuldigte haben der Einstellung des Verfahrens in dieser Weise zugestimmt.

4

Die Angeschuldigte hat nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer M. die ihr aufzuerlegende Zahlung eines Betrages von 500,00 € an die Rechtsanwaltskammer M. bereits erbracht.

5

Die Kostenregelung ergibt sich aus § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 467 Abs. 1, 5 StPO.