Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 10.01.2024 – 1 AGH 42/23

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0110.1AGH42.23.00

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.

3.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis zu 500 €.

4.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

1

G r ü n d e :

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 01.01.2024 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

3

Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG bis 500,00 €.