Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 17.04.2024 – 1 AGH 3/24

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0417.1AGH3.24.00

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 11.04.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.