Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 24.05.2024 – 1 AGH 5/24
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0524.1AGH5.24.00
Tenor
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.
3.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
4.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.