Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 24.05.2024 – 1 AGH 5/24

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0524.1AGH5.24.00

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.

3.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.

4.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.