Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 04.07.2024 – 1 AGH 6/24
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0704.1AGH6.24.00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.
3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2024 ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.