Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 11.07.2024 – 2 AGH 7/22

ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0711.2AGH7.22.00

Tenor

Der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 21.04.2023 wird in Bezug auf die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Das Aktenzeichen erster Instanz lautet:

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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.