Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 08.11.2024 – 2 AGH 16/23
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1108.2AGH16.23.00
Tenor
wird das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten gem. § 153 II 1, I StPO in Verbindung mit § 116 I 2 BRAO eingestellt, weil hinsichtlich der angeschuldigten Handlungen ein disziplinarer Überhang zweifelhaft erscheint und diese im Hinblick auf die spezifischen berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts gem. §§ 43, 113 BRAO ein allenfalls geringes Verschulden begründen könnten.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts trägt die Rechtsanwaltskammer Köln, §§ 464 I, 467 IV StPO i.V.m. § 198 Abs. 1 BRAO.
Der Verfahrenswert wird auf 2.750,00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.