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Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 09.01.2025 – 1 AGH 44/24

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0109.1AGH44.24.00

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.

3.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.

4.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 19.12.2024 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGo durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG € 50.000.