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Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 28.01.2025 – 1 AGH 21/24

ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0128.1AGH21.24.00

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

2.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.

3.

Der Gegenstandswert wird auf € 25.000,00 festgesetzt.

4.

Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 20.01.2025 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG € 25.000.