Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 19.02.2025 – 1 AGH 45/23
ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0219.1AGH45.23.00
Tenor
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.
3.
Der Gegenstandswert wird auf € 25.000 festgesetzt.
4.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2025 die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 112c BRAO, § 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß § 112c BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 112c BRAO, § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene vor Klagerücknahme keinen Sachantrag gestellt hat und es auch sonst nicht der Billigkeit entspricht, dem Kläger diese Kosten aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO; dabei ist berücksichtigt, dass der Kläger bereits als Rechtsanwalt zugelassen war.