Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Urteil vom 15.09.2025 – 1 AGH 23/23
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0915.1AGH23.23.00
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger hat in der Zeit von 1994 bis 1997 ein betriebswirtschaftliches Studium an der Fachhochschule der Wirtschaft in K. mit der Erlangung des Diploms abgeschlossen und ist seit 2003 zum Steuerberater bestellt. Er ist Partner der M. PartG mbB, A-straße 00 in 00000 P., die im Partnerschaftsregister des Amtsgericht Essen unter Nr. N01 eingetragen ist. Weitere Partner sind die Wirtschaftsprüferinnen und Steuerberaterinnen C. D. und F. G. sowie die Steuerberater X. Y. und der Rechtsanwalt V. W.. Mit Zulassung der M.GmbB durch die zuständige Steuerberaterkammer hat die Beklagte den Kläger wie auch den weiteren Steuerberater und die Steuerberaterinnen und die Wirtschaftsprüferinnen der Partnerschaftsgesellschaft als Pflichtmitglied gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Hamm aufgenommen. Im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz haben die Parteien sich darauf verständigt, das vorliegende Verfahren als Pilotverfahren zu betreiben und die Verfahren des weiteren Steuerberaters und der Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüferinnen auszusetzen mit der Bedingungen, dass sämtliche Betroffene sich dem Ergebnis dieses Rechtsstreits unterwerfen.
Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung am 23.05.2023 über 215,41 € zzgl. Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € übermittelt für die Beitragszeit vom 01.02.2023 bis 31.12.2023. Diese vollstreckbare Zahlungsaufforderung wurde dem Kläger am 26.05.2023 zugestellt. Mit der Klageschrift vom 05.06.2023, die per beA am 06.06.2023 beim erkennenden Gericht einging, hat der Kläger Klage erhoben mit den Anträgen:
die vollstreckbare Zahlungsaufforderung aufzuheben und
festzustellen, dass der Kläger nicht gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm ist.
Er ist der Auffassung, dass er schon deswegen nicht unter die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO fällt, weil ihm nach § 59 k S. 2 BRAO und § 59 Abs. 1 u. 2. BRAO verboten sei, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG zu erbringen. Darüber hinaus hätten die Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung am 19.10.2022 die Änderung des Gesellschaftsvertrages wie folgt beschlossen:
Der Absatz 1 des § 7 des Gesellschaftsvertrages der M. PartG mbB wird geändert und erhält folgende Fassung:
Zur Führung der zu den beruflichen Leistungen zählenden Geschäften, die unmittelbar Ausfluss der Ausübung des freien Berufs sind sowie die sonstigen Geschäfte ist jeder Gesellschafter einzeln berechtigt und verpflichtet.
Zur Ausführung der zu dem juristischen Bereich der beruflichen Leistungen zählenden Geschäfte ist ausschließlich Rechtsanwalt W. berechtigt und verpflichtet, soweit die Ausführungen dieser Tätigkeiten den übrigen Partnern berufsrechtlich nicht erlaubt sind.
Der Kläger meint aufgrund dieser gesellschaftlichen Regel sei er kein Mitglied von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.
Letztendlich verweist er darauf, dass er als Steuerberater Mitglied der Steuerberaterkammer sei und eine Doppelmitgliedschaft in der Rechtsanwaltsanwaltskammer schon deswegen ausscheide, weil er diesen verkammerten Beruf des Rechtsanwalts tatsächlich gar nicht ausüben dürfe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass gem. § 7 PartGG i. V. m. § 114 Abs. 1 HGB alle Partner zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind. Sie hält die anderslautende Regelung des Gesellschaftsvertrages der M. PartG mbB nicht für eine abweichende gesellschaftsvertragliche Bestimmung, sondern lediglich um eine Konkretisierung der gesetzlich eingeschränkten Rechtsdienstleistungsbefugnis, die die Geschäftsführungsbefugnis im Übrigen unberührt ließe. Sie ist der Auffassung, dass vom Regelungszweck her die Mitgliedschaft auch von nicht anwaltlichen Geschäftsführern in der Rechtsanwaltskammer zu einer effektiven Aufsicht der Gesellschaft erforderlich und notwendig ist.
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 15.11.2023 im Hinblick auf das beim BGH anhängige Verfahren AnwZ (Brfg) 35/23 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem vorgenannten Verfahren am 11.11.2024 ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23.01.2025 das ruhendgestellte Verfahren wieder aufgenommen worden. Der Kläger hält die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - soweit sie die Mitgliedschaft betrifft - nicht für anwendbar, da der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Zur Beitragshöhe und zur Ermächtigungsgrundlage in der Beitragssatzung schließe er sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an und hält den Bescheid auch insoweit für rechtswidrig.
Die Beklagte sieht ihre Auffassung zur Pflichtmitgliedschaft des Klägers durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs bestätigt. Sie ist der Auffassung, dass die Höhe des geltend gemachten Beitrags aufgrund ihrer Satzung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, da sie dem deutlich eingeschränkten Nutzen der nichtanwaltlichen Kammermitglieder im Vergleich zu Rechtsanwälten aus der Mitgliedschaft erwachse, hinreichend Rechnung getragen habe, und zwar in der Weise, dass sie zwar gegenüber dem Kläger den vollen Kammerbeitrag geltend mache, ihm aber den Umlagebeitrag in Höhe von 70,00 € für das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht erhebe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 nimmt der Kläger den Klageantrag zu Ziff. 2. zurück. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zu den erteilten Hinweise noch bis zum 30.06.2025 Stellung zu nehmen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass der Senat im Anschluss daran ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheidet.
Die Beklagte verweist im Rahmen der nachgelassenen Stellungnahmefrist darauf, dass der Kläger auch als nichtanwaltliches Pflichtmitglied bei seiner Tätigkeit für seine Berufsausübungsgesellschaft die in BRAO und BORA bestimmten Berufspflichten beachten müsse. Zudem unterliege er auch dem Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Verschwiegenheitspflicht. Im Hinblick auf diese Berufspflichten unterläge der Kläger nicht der Berufsaufsicht der Steuerberaterkammer, sondern der der Rechtsanwaltskammer, die damit auch diese Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu überwachen habe. Dem Kläger stünde als Kammermitglied auch die Beklagte zur Vermittlung bei Streitigkeiten mit anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer sowie den Auftraggebern zur Verfügung. Sie erarbeite regelmäßig eine Vielzahl von berufsrechtlichen und berufspolitischen Stellungnahmen gegenüber dem Gesetzgeber, der Landesjustizverwaltung, Gerichten und Behörden und biete ihren Kammermitgliedern ein umfangreiches Seminarangebot an. All diese Angebote kämen auch dem Kläger zu Gute. Es sei im Übrigen systemimmanent bei einem derart heterogenen Mitgliederbestand, wie sie jede Rechtsanwaltskammer aufweise, dass nicht sämtliche Mitglieder alle Leistungen der Rechtsanwaltskammer in Anspruch nehmen würden und könnten. Aufgrund der gesetzlich zulässigen Typisierung und Pauschalisierung müsse das aber nicht schematisch zu einer Vielzahl unterschiedlicher Beitragshöhen führen. Die Höhe des beim Kläger geltend gemachten Beitrags bewege sich unter Beachtung der Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und sie erweist sich auch hinsichtlich des zuletzt gestellten Antrags als begründet.
Die Klage ist rechtzeitig innerhalb der Klagefrist in der gesetzlichen vorgesehenen Form eingereicht worden.
Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist als Anfechtungsklage statthaft, da es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt und der Kläger in seinen eigenen Rechten verletzt sein kann. Er ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens.
Der zuletzt gestellte Antrag ist auch begründet, da die vollstreckbare Zahlungsaufforderung hinsichtlich des vom Kläger zu leistenden Kammerbeitrags vom 23.05.2023 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beitragsordnung der Beklagten vom 14.04.2010 geändert aufgrund der Beschlüsse der Kammerversammlung vom 11.11.2020 und 30.03.2022 bildet keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Beitragszahlung, da sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Der Kläger ist zwar rechtmäßigerweise Mitglied der Kammer. Er war als alleinvertretungsberechtigter Partner der M. PartG mbB deren Geschäftsführungsorgan. Damit werden die in § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO genannten Personen automatisch Mitglied der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für den Kläger steht außer Frage. Es bedarf hinsichtlich der Mitgliedschaft auch keines gesonderten Bescheids, sondern diese wird gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO kraft Gesetzes begründet, ohne dass eines förmlichen Aufnahmeakts bedarf.
Diese Pflichtmitgliedschaft des Klägers verstößt auch weder gegen Art. 9 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vergl. BGH, Beschluss vom 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 35/23).
Die Kammerversammlung hat die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen sowie Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Dabei dürfen Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit nicht anderweitig gedeckt sind und als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts müssen die Rechtsanwaltskammern im besonderen Maße ihre Mitglieder gleichmäßig behandeln, denn Mitgliedsbeiträge zur Kammer sind Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen daher den mit der Mitgliedschaft verbundenen besonderen Vorteil abgelten, müssen aber entsprechend dessen Nutzen auch berücksichtigen. Insbesondere sind das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz dabei zu beachten (BGH, Beschluss vom 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 7/23; AGH NRW, Beschluss vom 15.04.2002, 2 ZU 9/01). Dem trägt die unterschiedslose Beitragserhebung bei natürlichen Personen gem. § 2 der Beitragsordnung der Beklagten keine Rechnung.
Die Auffassung der Beklagten, sie habe den Kläger unterschiedlich behandelt, da sie von ihm nicht die Kosten für das beA-Postfach erhoben habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zunächst einmal hat die Kammerversammlung der Beklagten sich dafür entschieden, die beA-Umlage nicht im Rahmen des Kammerbeitrags, sondern als eigenständige Umlage nach der von ihr am 09.04.2014 beschlossenen und in der Kammerversammlung vom 30.03.2022 geänderten Umlageverordnung zu erheben. Nach § 1 dieser Umlageordnung werden die an die Bundesrechtsanwaltskammer für die Kosten des elektronischen Rechtsverkehrs abzuführenden Beiträge von den Kammermitgliedern erhoben, für die gem. § 31 a BRAO und § 31 b BRAO ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten ist. Diese Kosten werden im Wege der Umlage erhoben.
Allein das zeigt schon, dass es bei dem Beschluss über den Kammerbeitrag keine Ermessensentscheidung der Kammerversammlung gegeben hat, was die beA-Umlage anbetrifft, denn die ist im Rahmen des Kammerbeitrags überhaupt nicht erhoben worden.
Der vom Kläger nicht erhobene Betrag für die beA-Umlage kann aber auch nicht dazu verwendet werden, eine rechnerische Reduzierung des Kammerbeitrags herbeizuführen. Dass vom Kläger keine beA-Umlage erhoben wird, hängt schlicht und einfach damit zusammen, dass für ihn kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet ist und er deswegen auch nicht zu den Kammermitgliedern nach § 31 a BRAO zählt. In das in § 31 a BRAO genannte Gesamtverzeichnis werden nur die zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen und nicht die nichtanwaltlichen Kammermitglieder.
Soweit die Beklagte auf ihre vielfältigen Aufgaben verweist, die zumindest auch dem Kläger zu Gute kommen könnten, übersieht sie dabei, dass ihre Aufgabe im Wesentlichen darin besteht, die Belange der Rechtsanwaltschaft zu wahren und zu fördern. Darauf ist ihre Arbeit in besonderem Maße zugeschnitten. Nicht anwaltlichen Mitgliedern der Beklagten wird hingegen mit Rücksicht auf die Aufgabe der Beklagten keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil, denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Aufnahme von berufsfremden Mitgliedern nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht dazu führen, dass die Rechtsanwaltskammer nunmehr auch die Interessen von anderen Berufsgruppen wahrnehmen.
Daraus folgt, dass der den nicht anwaltlichen Kammermitgliedern als Randgruppe zu Teil werdenden Nutzen schon aus diesen Gründen wesentlich geringer ist als derjenige, der den Rechtsanwälten zu Teil wird. Dieser Unterschied ist von einem solchen Gewicht, dass eine beitragsrechtliche Außerachtlassung nicht mehr mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden kann, sondern bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss v. 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 35/23.
Dies übersieht die Beklagte auch bei den Erwägungen im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 24.06.2025, zumal es weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass diese Erwägungen Gegenstand der Ermessungsentscheidung der Kammerversammlung bei den Beschlüssen vom 09.04.2014 oder 30.03.2022 gewesen könnten und damit Grundlage dafür waren, auch von berufsfremden Mitgliedern nach § 60 Abs. 2 BRAO den vollen Kammerbeitrag zu erheben.
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, waren ihm die Kosten des Rechtsstreits nach § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 + 3 VwGO).
Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.