Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 19.09.2025 – 1 AGH 25/24
ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0919.1AGH25.24.00
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen wird abgelehnt.
Zum Sachverhalt:
Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren war der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2024, mit dem die Beigeladene als ausländische Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) nach EuRAG für ihre Tätigkeit bei der Q GmbH in die Rechtsanwaltskammer Hamm aufgenommen wurde.
Die Beigeladene beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2024 die Klage abzuweisen. Die Klage wurde mit Urteil vom 15.11.2024 abgewiesen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigen der Beigeladenen ausweislich der Gerichtsakte am 07.03.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 12.05.2025 beantragte die Beigeladene durch ihre Prozessbevollmächtigte Kostenfestsetzung. Der Kostenfestsetzungsbeamte teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 19.05.2025 mit, dass die Kosten nicht als erstattungsfähig festzusetzen seien, da im Urteil vom 15.11.2024 nicht über die Kosten der Beigeladenen entschieden worden sei. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Festsetzung.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.06.2025 beantragte die Beigeladene, das Urteil vom 15.11.2024 im Kostenpunkt dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat.
Aus den Gründen:
Der Antrag ist wegen Verfristung unzulässig.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Über die von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten wurde jedoch im Urteil vom 15.11.2024 nicht entschieden. Daher wäre grundsätzlich ein Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 1 VwGO statthaft.
Allerdings kann der Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 2 VwGO nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden. Ausweislich der Gerichtsakte wurde das Urteil der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 07.03.2025 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 12.06.2025 war die gesetzliche Frist von zwei Wochen bereits abgelaufen.
Der Antrag war somit als unzulässig abzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.