Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 22.10.2025 – 1 AGH 4/25
ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1022.1AGH4.25.00
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 150,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gem. § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen. Die Entscheidung ergeht gem. §§ 112 c, 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.
Über die Kosten des eingestellten Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat sich durch die Aufhebung des Bescheides nicht nur freiwillig in die unterlegene Rolle begeben (vergl. Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO, § 161 Rdnr. 18, 18 a). Darüber hinaus hätte sich im Falle einer streitigen Entscheidung der angefochtene Bescheid mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erwiesen. Unabhängig von der Frage, ob der Bescheid überhaupt wirksam zugestellt und damit bekannt gegeben worden ist, war er jedenfalls von Anfang materiell rechtswidrig, weil der von dem Vorsitzenden der 4. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erhobene Vorwurf falsch war. Der Kläger hat das Empfangsbekenntnis noch am Tag des Erhalt des Poststücks zurückgesandt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt unanfechtbar.