Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Urteil vom 24.10.2025 – 1 AGH 26/25

1. Senat des Anwaltsgerichtshofs · ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1024.1AGH26.25.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids vom 15.05.2025, mit dem die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen hat.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 05.01.1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten und übte seine Anwaltstätigkeit zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als Einzelanwalt in F. aus.

Die Beklagte drohte dem Kläger mit Schreiben vom 14.04.2025 (Bl. 25 ff. der beigezogenen Verfahrensakte der Beklagten, nachfolgend „Beiakte“) den Widerruf der Zulassung an, nachdem sie Kenntnis von mehreren Eintragungen des Klägers in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO erlangt hatte. Zugleich forderte sie den Kläger zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Nachdem keine Reaktion des Klägers erfolgte, erließ die Beklagte im Umlaufverfahren den eingangs genannten Widerrufsbescheid (Bl. 65 ff. der Beiakte). Der Bescheid wurde dem Kläger unter Beifügung eines Ausdrucks aus dem Schuldnerverzeichnis vom 15.05.2025 (Bl. 68 ff. der Beiakte) am 17.05.2025 zugestellt. Der besagte Ausdruck wies Eintragungen zu den Aktenzeichen DR N01 und DR N02 des Obergerichtsvollziehers K. aus F. und zum Aktenzeichen N03 des Finanzamts F.-Stadt aus.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2025, am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen, hat der Kläger in Selbstvertretung Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben und ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht erfüllt seien. Eine ausführliche Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Eine weitere Stellungnahme des Klägers ist nicht erfolgt.

Der Kläger hat sinngemäß den Antrag angekündigt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 15.05.2025 aufzuheben.

Die Beklagte hat den Antrag angekündigt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihren Widerrufsbescheid und weist darauf hin, dass die o.g. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis jedenfalls bis zum 08.10.2025 unverändert vorhanden waren.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2025 ist keine der Parteien erschienen. Die Kanzlei des Klägers hatte am Abend des 23.10.2025 ein Telefax mit folgendem Inhalt übersandt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorstehender Angelegenheit teile ich mit, dass Herr Rechtsanwalt M. krankheitsbedingt den Termin am 24.10.2025 nicht wahrnehmen kann. Auf anliegende ärztliche Bescheinigung vom 23.10.2025 wird Bezug genommen.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. L.

Rechtsanwalt M.“

Dem Telefax war eine ärztliche Bescheinigung vom 23.10.2025 mit folgendem Inhalt beigefügt:

„Hiermit bescheinige Ich, dass Herr M., P. geb am 00.00.0000 ab dem 22.10.25 bis vorraussichtlich dem 26.10.25 aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig und nicht reisefähig ist.“ [sic]

Entscheidungsgründe

I. Der Senat kann trotz des Ausbleibens der Parteien im Termin über die Klage entscheiden, wobei die angekündigten Anträge als gestellt gelten (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 103 Rn. 15).

1. Die Parteien, insbesondere der Kläger, wurden ordnungsgemäß geladen und dabei gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

2. Die Mitteilung der Klägerkanzlei vom 23.10.2025, die dem Senat am Terminstag (24.10.2025) vorgelegt wurde, ist als Antrag auf Terminsverlegung bzw. Vertagung auszulegen. Der Senat hat den Antrag im Termin zurückgewiesen, da keine erheblichen Gründe für eine Terminsänderung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Abs. 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO ersichtlich sind und auch kein Anlass besteht, dem Kläger Gelegenheit zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen zu geben.

a) Die unerwartete Erkrankung eines sich selbst vertretenden Beteiligten, die durch entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, kann zwar einen erheblichen Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO darstellen. Eine Terminsverlegung ist aber nur dann angezeigt, wenn diese Erkrankung so schwer ist, dass sie auch die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten begründet, d.h. eine Wahrnehmung des Termins von ihm krankheitsbedingt nicht erwartet werden kann. Diese Voraussetzung hat der Beteiligte gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 24.03.2025 - AnwZ (Brfg) 48/24, Rn. 9 m.w.N.).

Wird ein Terminverlegungsantrag - wie hier - erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte zur Glaubhaftmachung die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss daher die Verhandlungsunfähigkeit substantiiert, eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zu Art und Schwere der Erkrankung äußern, um dem Gericht die Beurteilung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten zu ermöglichen. Betrifft das Verfahren - wie hier - einen Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls, sind wegen der durch den Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (BGH a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

b) Die am Vorabend des Terminstags erfolgte Eingabe der Klägerkanzlei genügt den genannten Anforderungen nicht. Im Anschreiben und im beigefügten Attest ist lediglich pauschal von einer Erkrankung des Klägers bzw. einer Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit „aus gesundheitlichen Gründen“ die Rede. Angaben zur Art und Schwere der (angeblichen) Erkrankung fehlen vollständig, sodass der Senat die Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Klägers nicht selbst beurteilen kann.

c) Der Senat musste den Kläger vor der Ablehnung einer Terminsänderung und der Entscheidung in der Sache nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 86 Abs. 1, Abs. 3 VwGO darauf hinweisen, dass die behauptete Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Die Anforderungen an die Darlegung einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit gemäß § 227 Abs. 1 ZPO müssen einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (BGH a.a.O. Rn. 12).

II. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Der Kläger ist als Adressat und Betroffener des Widerrufsbescheids vom 15.05.2025 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO war gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht durchzuführen. Die Klage wurde gemäß § 55d Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO form- und fristgerecht erhoben.

III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig.

1. Der Widerrufsbescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die funktionell und örtlich zuständige Beklagte hat den Widerruf durch ihren dazu berufenen Vorstand beschlossen (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Der sodann erlassene Bescheid genügt den Formerfordernissen von § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG NRW (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, Rn. 6 ff.) und den Anforderungen an die Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Vor der Beschlussfassung wurde der Kläger ordnungsgemäß mit Schreiben vom 14.04.2025 angehört (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW).

2. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO widerrufen.

a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, Rn. 4 m.w.N.). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird ein Vermögensverfall grundsätzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis löschungsreif sind, weil die zugrundeliegenden Forderungen nicht oder nicht mehr bestehen (BGH, Beschluss vom 13.12.2024 - AnwZ (Brfg) 29/24, Rn. 8 m.w.N.). Wenn die Vermutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO greift, muss der Rechtsanwalt zu ihrer Widerlegung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 18.07.2025 - AnwZ (Brfg) 3/25, Rn. 5 m.w.N.).

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Gefährdung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 28.04.2023 - AnwZ (Brfg) 6/23, Rn. 14 m.w.N.).

Wird die Rechtmäßigkeit des Widerrufs wegen Vermögensverfalls in einem gerichtlichen Verfahren überprüft, ist hinsichtlich der genannten Prüfungspunkte allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, bei entbehrlichem Vorverfahren also auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen, etwa einer nachträglichen Tilgung von Forderungen, ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, Rn. 4 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall begründen die Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs (15.05.2025) bestanden, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO die Vermutung des Vermögensverfalls. Der Kläger, der weder im Widerrufsverfahren gegenüber der Beklagten noch im Klageverfahren konkrete Angaben zur Sache gemacht hat, hat die Vermutung nicht widerlegt. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die grundsätzlich mit dem Vermögensverfall verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise verneint werden könnte.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

V. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist ein Fall der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben.

VI. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten, es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.