Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Urteil vom 24.10.2025 – 1.Senat AGH 27/25
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1024.1SENAT.AGH27.25.00
T a t b e s t a n d
Der am 14.10.1967 geborene Kläger war seit dem 30.03.1999 als Rechtsanwalt bei der Beklagten zugelassen. Seine Tätigkeit übte er in der K. L. P. GbR in der A. str. # in #### D. aus, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger ist.
Mit seit dem 04.12.2024 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bochum vom 26.11.2024 (2 KLs 18/24 (32 Js 71/19)) wurde der Kläger wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte aufgrund finanzieller Schwierigkeiten Fremdgelder aus Nachlässen bewusst pflichtwidrig zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten bzw. Begleichung von Kosten der Kanzlei verwandt und Fremdgelder in beträchtlicher Höhe zur Finanzierung eigener risikobehafteter Wertpapiergeschäfte eingesetzt. Insgesamt verursachte er einen Vermögensschaden i.H.v. 645.000,00 €.
Durch Anschuldigungsschrift vom 30.06.2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Az. 6 EV 236/19) wegen der Vorwürfe aus dem Strafverfahren, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht Hamm zu eröffnen. Dem Kläger werden Verstöße gegen §§ 43, 43a Abs. 7, § 4 BORA. § 266 Abs. 1 StGB zur Last gelegt.
Mit Schreiben vom 17.04.2025 hörte die Beklagte den Kläger wegen eines möglichen Widerrufs seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an. Dabei verwies sie auf eine beigefügte Prozessheftübersicht, aus der sich ergab,
dass nach Mitteilung der OFD NRW vom 19.12.2024 Steuerrückstände der K. L. P. Steuerberater und Rechtsanwälte GbR in Höhe von 232.995,60 € bestehen (lfd. Nr. 32); nach Mitteilung der OFD befinde sich die GbR seit 2014 regelmäßig und seit 16.02.2024 dauerhaft in der Vollstreckung;
dass der Beklagte wegen einer Forderung der E. F. G. (publ) Niederlassung Deutschland in Höhe von 2.862,21 € (DR II 0269/24 OGV’in R.) seit dem 12.04.2024 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist (lfd. Nr. 35).
Die Klägerin gab dem Beklagten mit weiteren Hinweisen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 24.04.2025 zugestellt. An diesem Tag flog der Kläger dienstlich nach Dubai und kehrte erst am 05.05.2025 nach D. zurück. Deshalb bat er die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2025 um Fristverlängerung von drei Wochen. „Unabhängig davon“ übermittelte er der Beklagten eine - nach eigenen Angaben nicht vollständige - Aufzählung vorhandener Vermögenspositionen der GbR und von ihm, die aus seiner Sicht bereits aussagekräftig und ausreichend sei. Er verwies insoweit auf
eine Offene Posten-Liste, die zum 31.12.2024 mit 237.236,16 € schließe,
eine Forderungsliste für die Zeit vom 01.01.2025 bis 30.04.2025, die mit 165.572,48 € schließe, sowie
eine Verkehrswertfortschreibung für seine private Immobilie, nach der von einem - zu ca. 50% belasteten - Wert von 1.130.000,00 € auszugehen sei,
und erklärte, dass die Steuerrückstände „sicherlich nicht mehr 232.995,60“ € betrügen, weil diese alten Rückstände in der Zwischenzeit vollständig getilgt worden seien. Einen Nachweis dafür legte er nicht vor. Er bat allerdings um Hinweis, ob noch weitere Ausführungen erforderlich und noch weiter substantiiert vorzutragen wäre, und wegen weiterer Dienstreisen ggf. um entsprechend weiträumige Fristsetzung.
Eine solche Fristverlängerung gewährte die Beklagte dem Kläger - ohne entsprechende Mitteilung - nicht, sondern ordnete mit Verfügung vom 22.05.2025 den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und verwies darauf, dass wegen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund der bestehenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis die Ausführungen des Klägers zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht ausreichten, um die Vermutung zu widerlegen. Er habe selbst erklärt, seine Angaben seien unvollständig, und keinen Nachweis für die vermeintliche Tilgung der Steuerverbindlichkeiten vorgelegt. Im Übrigen handele es sich weder bei den - schon nicht näher dargelegten - offenen Forderungen noch bei dem Immobilienvermögen um liquide Vermögenswerte, sodass diese unerheblich seien.
Gegen diesen, ihm am 23.05.2025 zugestellten Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 23.06.2025 per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage.
Zur Begründung hat er zunächst geltend gemacht, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung seien nicht gegeben und es liege ein Verstoß gegen die unionsrechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 und 56 AEUV vor. Er übe eine grenzüberschreitende Berufstätigkeit unter anderem auch im EU-Ausland im Rahmen internationaler Nachlassabwicklungsfälle aus, sodass intensive und mehrtägige Auslandsreisen dem Wesen seiner anwaltlichen Tätigkeit zuzurechnen seien. Dieses Wesen der anwaltlichen Tätigkeit sei von der Beklagten im Rahmen der Anhörung nach § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG nicht hinreichend berücksichtigt worden, weil sie ihm gerade einmal 14 Tage Zeit zur Stellungnahme gegeben habe, während in einem vom BGH entschiedenen Verfahren (AnwZ (Brfg) 25/23) die dortige Kammer den dort Betroffenen über mehr als 20 Monate angehört habe. Die gewährte Frist sei im Hinblick auf die Bedeutung der Sache, die Komplexität der zugrundeliegenden Vorwürfe und die Notwendigkeit, umfangreiche Unterlagen in Bezug auf die von der Beklagten genannten, über 40 Forderungen zusammenzustellen, unzureichend gewesen. Daher erhebe er die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog i.V.m. § 112e BRAO. Es sei nicht ausgeschlossen, dass zusätzlicher Vortrag des Klägers in der Anhörung zu einer anderen Entscheidung der Beklagten geführt hätte. Die fehlerhafte Anhörung könne auch nicht geheilt werden. Schließlich habe der Kläger darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass die Beklagte - als seine eigene Interessenvertretung - ihn noch einmal darauf hingewiesen hätte, dass/wenn die von ihm übermittelten Daten nicht ausreichend gewesen wären.
In der Sache habe er nachgewiesen, dass „die vermögensrechtliche Situation keine Vermögensgefährdung für die Mandanten begründe“. Die Vermögensverfallvermutung sei nicht substantiiert geprüft worden. Ob insofern eine konkrete Einzelfallprüfung, wie sie unionsrechtlich erforderlich sei, nach diesen strengen Normen erfolgt sei, erscheine mehr als zweifelhaft, weshalb der Kläger anrege, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof zu richten zu der Frage:
Steht Artikel 49 und/oder Artikel 56 AEUV sowie Artikel 15 GRCh einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein in einem Mitgliedsstaat zugelassener Rechtsanwalt seine Berufszulassung allein deshalb verliert, weil gegen ihn Vermögensverfall vermutet wird, ohne dass er ausreichend Zeit für den Gegennachweis erhalten bekommt unter Verstoß des rechtlichen Gehörs, insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit?
In der Sache meint er, es bestehe kein Vermögensverfall. Dieser werde nicht vermutet, weil über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die gegen ihn geführten Vollstreckungsmaßnahmen seien bloße Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall. Tatsächlich sei er aber in der Lage, allen finanziellen Verpflichtungen aus seinem Anwaltsberuf nachzukommen. Den der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Schaden habe er mit Zahlungen in Höhe von insgesamt 650.000,00 € wiedergutgemacht. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens sei auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Vermögensverfalls noch zu berücksichtigen. Insofern wäre bei der OFD Münster eine aktuelle Aufstellung der Steuerrückstände einzuholen.
Darüber hinaus seien die Interessen der Rechtssuchenden durch seine Vermögenslage nicht konkret gefährdet. Er meint, im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Widerrufs habe eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden können, dass sich im vorliegenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden seien, nicht realisieren würden. Die Organisation der Kanzleiführung im Fall des Klägers verhindere die Gefährdung der Vermögensinteressen der Mandanten, weil in der Kanzlei mehrere Berufsträger tätig seien, welche die Betreuung der Mandanten einschließlich des Umgangs mit Fremdgeldern übernehmen könnten. Eine gegenseitige Überwachung und Kontrolle erschwere den unbemerkten Zugriff auf Mandantengelder. Hinzu komme, dass sich der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der GbR, welche seine Kanzlei betreibt, seiner Verantwortung für den Fortbestand seines jahrelang erfolgreichen Unternehmens bewusst sei und es fernliegend erscheine, dass er den Bestand seiner Zulassung nach Durchführung des nicht zuletzt pflichtenmahnenden Strafverfahrens durch erneute ungerechtfertigte Zugriffe auf ihm anvertraute Gelder gefährden sollte. Während die Interessen der Rechtssuchenden durch den Widerruf nicht weiter geschützt würden, seien die Mandanten des Klägers auf die Beseitigung des Widerrufes zur Wahrung ihrer Interessen angewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung meint sie, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anhörung seien nicht ersichtlich, denn eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen sei angesichts der nicht unerheblichen Höhe der gegen den Kläger bestehenden Forderungen und der vorherigen strafrechtlichen Verurteilung ausreichend. Durch Übersendung eines konkreten Fragenkatalogs sei für ihn auch ohne Weiteres erkennbar gewesen, welche Angaben zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls notwendig gewesen wären. Allein die Ortsabwesenheit des Klägers lasse nicht erkennen, dass ihm währenddessen eine Stellungnahme zu den Verbindlichkeiten nicht möglich gewesen wäre. Er habe ein solche schließlich auch fristgerecht abgegeben. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Stellungnahmefrist zu verlängern, denn ein weiteres Zuwarten sei wegen der Schutzbedürftigkeit der Interessen der Rechtssuchenden nicht in Frage gekommen.
In der Sache hat die Beklagte zunächst nur auf die Ausführungen im Widerrufsbescheid sowie darauf verwiesen, dass zwei weitere Mitteilungen bzgl. Zivilverfahren gegen die K. L. P. GbR vom AG Bochum übersandt worden seien.
In einer weiteren, nach ergänzender Klagebegründung vorgelegten Klageerwiderung hat die Beklagte weitergehend ausgeführt, der Eintritt des Vermögensverfalls werde unabhängig von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens aufgrund der Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermutet, solange der Kläger - wie hier - nicht nachgewiesen habe, dass die eingetragene Forderung zum Zeitpunkt des Widerrufs getilgt gewesen sei. Auch hinsichtlich der Steuerschulden sei der Kläger selbst gehalten, sich um einen etwaigen Erledigungsnachweis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs zu bemühen. Die Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt, weil er nichts zu etwaig vorhandenem liquiden Vermögen vorgetragen habe.
Umstände, die gegen die regelhafte Annahme der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sprächen, trage der Kläger selbst nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es aus Sicht des Klägers fernliegend erscheine, dass er den Bestand seiner Zulassung nach Durchführung des pflichtenmahnenden Strafverfahrens durch erneute ungerechtfertigte Zugriffe auf ihm anvertraute Gelder gefährden sollte. Die strafrechtliche Verurteilung zeige gerade, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht nur naheliege, sondern bereits tatsächlich eingetreten sei, zumal weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig seien.
Während des vorliegenden Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2025 die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung vom 22.05.2025 angeordnet. Zur Begründung verweist sie zum einen darauf, dass der Kläger hinsichtlich der zur Begründung des Widerrufs herangezogenen Vollstreckungsmaßnahmen weiterhin keine Erfüllungsnachweise vorgelegt habe, vielmehr inzwischen ein weiterer Vollstreckungsauftrag bekanntgeworden sei.
Zum anderen führt sie unter Hinweis auf die Verurteilung des Klägers vom 26.11.2024 aus, dass der beim Kläger bestehende Vermögensverfall zu einer nachhaltigen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden führe; Anderes sei nicht ersichtlich. Da die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Widerrufsverfügung vom 22.05.2025 Bestandskraft erlange, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für Mandanteninteressen geboten und auch verhältnismäßig. Denn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls lasse bei einer weiteren Berufstätigkeit des Klägers konkrete Gefahren für die Rechtsuchenden befürchten, weil insbesondere Vermögensschäden i.H.v. insgesamt 645.000,00 € entstanden seien und weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Untreue, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Vereitelns der Zwangsvollstreckung geführt würden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
A.
Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO), ohne Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustG NRW) zulässig und vom Kläger frist- und formgerecht erhoben worden (§§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Insbesondere hat der Kläger diese selbst noch wirksam erheben können, weil die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht angeordnet war.
B.
Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Widerrufsbescheid rechtmäßig ergangen ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt.
1.
Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig.
a)
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind im Wesentlichen jedenfalls beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 Abs. 1 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der den Formerfordernissen von § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG NRW entsprechenden Widerrufsverfügung war die nach § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt; der Bescheid ist entsprechend den §§ 79, 80 BRAO durch den Präsidenten ergangen.
b)
Der Verwaltungsakt ist auch nicht formell rechtswidrig, weil der Kläger vor dessen Erlass nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört worden ist; jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsverstoß vorliegend geheilt.
Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Kläger gem. § 32 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört und die Widerrufsverfügung auf die Gesichtspunkte gestützt werden muss, die in dem betreffenden Anhörungsschreiben angeführt worden sind. Die letzte Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt.
(1)
Es ist zweifelhaft, ob die Anhörung des Klägers im vorliegenden Fall ausreichend erfolgt ist.
Die Beklagte hat dem Kläger lediglich eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu dem drohenden Widerruf eingeräumt. Das ist zwar nicht ohne Weiteres zu beanstanden, denn es gibt weder eine Mindestfrist, noch darf das Verfahren unnötig verzögert werden. Die Behörde muss aber eine Frist bestimmen, die die Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt. Insoweit wird in der Regel eine die Komplexität des Verfahrensgegenstands und die bisherige Dauer des Verfahrens zu berücksichtigende Fristsetzung für die Abgabe der Stellungnahme unerlässlich sein (Huck/Müller-Huck, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 28 Rn 16), denn die Gelegenheit zur Anhörung muss nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen angemessen und zumutbar sein (Kopp/Ramsauer-Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2025, § 28 Rn 36/37). Die Angemessenheit der Anhörungsfrist richtet sich somit nach dem Einzelfall und unterliegt der Nachprüfung durch die Gerichte (BeckOK-Herrmann, VwVfG, 68. Edition, Stand 01.07.2025, § 28 Rn 19).
Die ursprünglich gesetzte Zwei-Wochen-Frist erscheint im Hinblick auf den Umfang, insbesondere die Anzahl der Forderungen, auf die die Beklagte den drohenden Widerruf gestützt hat, nicht per se unangemessen. Bedenken begründen sich vorliegend aber darin, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 08.05.2025 darauf hingewiesen und durch Vorlage der Bordkarte nachgewiesen hat, dass er am Tag des Zugangs des Anhörungsschreibens (24.04.2025) nach Dubai geflogen und erst am 05.05.2025 wieder im Büro gewesen ist, und deshalb um Fristverlängerung von drei Wochen gebeten hat. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger im Hinblick auf § 10 S. 2 VwVfG, nach dem ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist, und ob wegen seiner eigenen Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.05.2025 die beantragte Fristverlängerung zu gewähren gewesen wäre, hätte die Beklagte die Ablehnung der Fristverlängerung wohl zeitlich vor Erlass des Verwaltungsaktes bescheiden können und müssen (Huck/Müller-Huck, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 28 Rn 17 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.07.1998, 9 B 535/98 juris-Rn 2/3), was nicht geschehen ist, ohne dass ein besonderer Grund hierfür ersichtlich ist.
Letztendlich kann dies aber dahinstehen.
(2)
Denn selbst bei Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers vor Erlass der verfahrensgegenständlichen Widerrufsverfügung wäre der Widerruf dennoch nicht formell rechtswidrig. Denn nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwVfG ist die Verletzung der Anhörungspflicht, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die Anhörung eines Beteiligten nachgeholt worden ist. Dies ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 45 Abs. 2 VwVfG) (Huck/Müller-Huck, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 28 Rn 30; BVerwG, Beschluss vom 13.07.2023, 1 WB 1/23 juris-Rn 24).
Die - entgegen der Auffassung des Klägers mögliche - Heilung eines Anhörungsmangels gem. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2021, 13 ME 18/21 juris-Rn 9). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung bedeutet, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2020, 4 A 1992/16 juris-Rn 94). Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 14.07.2022, 2 B 79/22 juris-Rn 35; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2020, 4 A 1992/16 juris-Rn 94; BVerwG, Beschluss vom 17.08.2017, 9 VR 2/17 juris-Rn 10), ausnahmsweise aber dann, wenn die Kommunikation im Gerichtsverfahren möglich ist und wenn die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie im Hinblick auf das Vorbringen des Adressaten erneut prüft, ob sie an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und ihm die Entscheidung mitteilt (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 14.07.2022, 2 B 79/22 juris-Rn 35; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2022, 6 B 10723/22 juris-Rn 13; Huck/Müller-Huck, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 28 Rn 30b m.w.N.).
Auf dieser Grundlage ist vorliegend schon deshalb von einer Heilung einer etwaig unzureichenden Anhörung auszugehen, weil die Beklagte nach Erlass des Widerrufs dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat. In diesem Bescheid vom 14.08.2025 hat sie (erneut) darauf verwiesen, dass weiterhin keine Erledigungsnachweise hinsichtlich der dem Widerruf zugrundeliegenden Forderungen vorlägen, vielmehr inzwischen ein weiterer Vollstreckungsauftrag bekannt geworden sei. Darüber hinaus hat die Beklagte mit weiteren, umfassenden Ausführungen begründet, weshalb die strafrechtliche Verurteilung vom 26.11.2024 zu einer nachhaltigen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden führe und deshalb aus ihrer Sicht (sogar) die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sei.
Mit dieser Anordnung sowie deren Begründung wird deutlich, dass sich die Beklagte mit dem zu Lasten des Klägers angeordneten Widerruf erneut befasst hat und an der betreffenden Entscheidung nicht nur festhält, sondern darüber hinaus sogar deren sofortige Vollziehung anordnet. Das genügt zur Heilung des (etwaigen) Anhörungsmangels i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG.
Darüber hinausgehend hat die Beklagte in ihrer weiteren Klageerwiderung ausführlicher, insbesondere zu den (weiteren) Einwänden des Klägers gegen den Widerrufsbescheid Stellung genommen. Auch damit hat sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, sich mit dem Vorbringen des Klägers weiter auseinandergesetzt und ihre Entscheidung insoweit noch einmal überprüft zu haben, danach aber an dieser festzuhalten.
c)
Die Ausführungen des Klägers bzgl. vermeintlicher Verstöße gegen das EU-Recht und seine Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof zu richten, erscheinen fernliegend. Der im Zusammenhang mit der Anhörung geltende Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gilt zweifelsohne auch auf EU-Ebene (Art. 41, 47 GRCh), hat jedoch nichts mit der Niederlassungs- (Art. 49 AEUV) oder Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 EAVU) oder der Berufsfreiheit nach Art. 15 GRCh zu tun. Allein aufgrund grenzüberschreitender Tätigkeiten innerhalb der EU ist dem Kläger nicht mehr oder weniger rechtliches Gehör zu gewähren - außer, dass Entsprechendes ggf. bei der Bemessung einer angemessenen Stellungnahmefrist zu berücksichtigen sein kann.
2.
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.
a)
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st.Rspr. z.B. BGH, Beschluss vom 29.09.2025, AnwZ (Brfg) 26/25 Rn 5; Weyland-Vossebürger, BRAO, 11. Aufl. 2024 § 14 Rn 48 unter Hinweis auf § 7 Rn 142)
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung (BGH, Beschluss vom 22.09.2021, AnwZ (Brfg) 14/21 juris-Rn 4). Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 03.11.2021, AnwZ (Brfg) 29/21 juris-Rn 5; BGH, Beschluss vom 22.11.2021, AnwZ (Brfg) 35/21 juris-Rn 5). Die vom Kläger zitierte, anderslautende Rechtsprechung (vgl. Bl. 1046 d.A.) hat der BGH im Hinblick auf die mit Wirkung ab 01.09.2009 erfolgte Änderung des Verfahrensrechts ausdrücklich aufgegeben (BGH, Beschluss vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10 juris-Rn 9 ff.).
Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Das ist vorliegend der Fall.
Zwar verweist der Kläger noch zu Recht darauf, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er lässt hingegen unbeachtet, dass er mit einer Forderung in Höhe von 2.862,21 € seit dem 12.04.2024 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Zum Bestand oder gar einer Erfüllung dieser Forderung hat er weder in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben der Beklagten noch im Verfahren etwas vorgetragen oder nachgewiesen.
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (st.Rspr. z.B. BGH, Beschluss vom 18.08.2025, AnwZ (Brfg) 3/25 juris-Rn 5; BGH, Beschluss vom 20.12.2022, AnwZ (Brfg) 22/22 Rn 7; BGH, Beschluss vom 24.10.2022, AnwZ (Brfg) 20/22 Rn 8 jew. m.w.N.).
Dem genügt der Vortrag des Klägers offensichtlich nicht. Im vorliegenden Klageverfahren hat er insoweit nichts Brauchbares oder Greifbares vorgetragen. Allein die - nicht nachgewiesene - Behauptung, er habe den Schaden, der dem Strafverfahren zugrunde gelegen hat, wiedergutgemacht, sei also in der Lage gewesen, insgesamt 650.000,00 € zu bezahlen, verfängt offensichtlich nicht. Denn es bleibt schon damit völlig offen, welche sonstigen Verbindlichkeiten möglicherweise offen geblieben sind / bleiben mussten, um diese Schadenswiedergutmachung zu ermöglichen.
Soweit der Kläger vor dem Widerruf OPo-Listen vorgelegt und auf den Wert seines Hauses hingewiesen hat, ändert auch das nichts. Denn es können nur solche Vermögenswerte von Bedeutung sein, die liquide sind (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2019, AnwZ (Brfg) 47/18 juris-Rn 6). Immobilienvermögen etwa ist dementsprechend nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2019, AnwZ (Brfg) 21/19 juris-Rn 8). Das gilt für die vorgenannten Vermögenswerte offensichtlich nicht.
Nur der Vollständigkeit halber sei daher noch einmal erwähnt, dass der Kläger auch an keiner Stelle irgendwelche Angaben zu seinen Verbindlichkeiten macht.
Schließlich ist es auch nicht Sache des Senats, eine aktuelle Aufstellung der Steuerrückstände des Klägers und seiner Kanzlei einzuholen (vgl. Bl. 1046 d.A.). Die Widerlegung der Vermutung erfolgt im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, aber auch in Erfüllung einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in Verwaltungsverfahren. Der Rechtsanwalt ist gehalten, im Verfahren gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen; diese Mitwirkungslast setzt sich auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2012, AnwZ (Brfg) 42/11 juris-Rn 20; BGH, Beschluss vom 13.08.2013, AnwZ (Brfg) 28/13 juris-Rn 7; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 15.11.2024, 1 AGH 34/24 juris-Rn 21).
b)
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch von einer durch den Vermögensverfall begründeten Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auszugehen.
Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 18.07.2025, AnwZ (Brfg) 4/25 juris-Rn 22; BGH, Beschluss vom 03.11.2021, AnwZ (Brfg) 29/21 juris-Rn 11; BGH, Beschluss vom 22.112021, AnwZ (Brfg) 35/21 juris-Rn 9).
Auch hier ergibt sich aus dem Klägervortrag nichts Hinreichendes, was der Annahme einer Gefährdung der Interessen Rechtssuchender entgegenstehen würde. Die etwaige gegenseitige Überwachung und Kontrolle sowie seine Verantwortung für die GbR und deren Mitarbeiter, auf die der Kläger verweist, haben ihn in der Vergangenheit offensichtlich nicht davon abgehalten, Mandantengelder in erheblichem Umfang zu veruntreuen. Mag auch die Verurteilung aus November 2024 „pflichtenmahnende“ Wirkung auf den Kläger haben; eine „sichere Prognose“, dass sich die typischen Gefahren aufgrund des Umgangs des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern hier nicht (mehr) realisieren würden, ließ sich am 22.05.2025 (Zeitpunkt des Widerrufs) zweifelsohne nicht stellen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.