Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 09.01.2026 – 1 AGH 38/25

ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0109.1AGH38.25.00

Tenor

Das durch Klagerücknahme erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

1

G r ü n d e:

2

Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist gemäß § 112c BRAO iVm. § 92 III VwGO das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.

3

Der Streitwert entspricht § 194 Abs. 2 BRAO. Nach § 112c Satz 2 BRAO iVm. § 152 I VwGO ist auch der Streitwertbeschluss nicht anfechtbar.