Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 09.01.2026 – 1 AGH 38/25
ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0109.1AGH38.25.00
Tenor
Das durch Klagerücknahme erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist gemäß § 112c BRAO iVm. § 92 III VwGO das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.
3
Der Streitwert entspricht § 194 Abs. 2 BRAO. Nach § 112c Satz 2 BRAO iVm. § 152 I VwGO ist auch der Streitwertbeschluss nicht anfechtbar.