Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 06.03.2026 – 2 AGH 13/24
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0306.2AGH13.24.00
G r ü n d e :
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO über eine Zwangsgeldandrohung wegen einer nicht erteilten Auskunft durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2024. Der Antragsteller behauptet, den Einwurf einer fristgerechten Stellungnahme in den Briefkasten der Antragsgegnerin mittels Boten am 31.08.2024 bewirkt zu haben und erbietet hierzu spezifiziert Zeugenbeweis.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den vorangegangenen Beschluss des Senats vom 10.10.2025 zur Sache Bezug genommen. Mit diesem Beschluss hatte der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst zugrundeliegendem Verfahren zunächst zur Nachholung eines Beschlusses der Antragsgegnerin über die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Abhilfeentscheidung unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller behaupteten Sachverhalts zunächst nochmals an die Antragsgegnerin zurückgegeben.
In einem dem Anwaltsgerichtshof sodann übermittelten Schreiben vom 30.12.2025 hat die Antragsgegnerin nunmehr mitgeteilt, die Abteilung VI ihres Vorstandes habe in ihrer Sitzung vom 09.12.2025 dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich nicht abgeholfen, da er nicht für begründet erachtet worden sei. Der Nachweis über den Zugang der behaupteten Stellungnahme lasse sich nicht erkennen und könne auch nicht ausreichend aufgeklärt werden.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes war und bleibt zulässig, insbesondere ist von seiner ursprünglich fristgerechten Einlegung auszugehen. Eines erneuten Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach nun ergangener Abhilfeentscheidung der Antragsgegnerin bedurfte es nicht, da der Ursprungsantrag von dem Antragsteller nicht zurückgenommen und von dem Senat auch noch nicht in der Sache beschieden war.
Der Antrag erweist sich auch als begründet.
Die Zwangsgeldandrohung durch den angefochtenen Bescheid vom 23.09.2024 stellt sich nach dem von dem Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt jedenfalls im Ergebnis als rechtswidrig dar. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Antragsteller seine Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 56 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BRAO tatsächlich nicht befolgt hätte. Der Senat, dem eine weitere eigene Sachverhaltsaufklärung von Gesetzes wegen nicht möglich ist, hat nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die von ihm geforderte Auskunft vor Erlass des Bescheides erteilt hat.
Sinn des Antragsverfahrens nach § 57 Abs. 3 BRAO ist - ebenso wie im strafprozessualen Beschwerdeverfahren, dessen Bestimmungen gemäß § 57 Abs. 3 S. 5 BRAO vorliegend sinngemäß anzuwenden sind - nicht die Durchführung eines eigenen, den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt erschöpfend aufklärenden Beweisverfahrens, sondern lediglich die rechtliche Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Rechtsanwaltskammer mit der eingegrenzten Möglichkeit des Senates, nach § 308 Abs. 2 StPO i.V.m. § 57 Abs. 3 S. 5 BRAO für diese Überprüfung gewisse notwendige ergänzende Ermittlungen durchzuführen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2025, 1 Ws 110/25, BeckRs 2025, 9418 Rn. 15).
Der Senat hatte der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10.10.2025 anheimgestellt, im Rahmen ihrer seinerzeit noch ausstehenden (Nicht-)Abhilfeentscheidung weitere Ermittlungen - insbesondere bezüglich des streitig behaupteten Einwurfs der Stellungnahme in ihren Briefkasten - mit dem ihr in § 56 BRAO zur Verfügung gestellten Instrumentarium durchzuführen. Hierbei hatte er sie namentlich auf die ihr gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zur Anordnung eines Erscheinens des Antragstellers mit der dann ihm geschaffenen Gelegenheit hingewiesen, schriftlich anerbotene Beweismittel in Gestalt der benannten Zeugin präsent zu diesem Termin zu stellen. Hiervon hat die Antragsgegnerin indes keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen mitgeteilt, die Umstände zum nach wie vor streitigen Zugang der Stellungnahme des Antragstellers seien von ihr nicht ausreichend aufzuklären. Die von dem Senat gemäß § 57 Abs. 3 S. 5 BRAO i.V.m. § 308 Abs. 2 StPO ermöglichten weiteren Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes durch die Antragsgegnerin sind somit fruchtlos geblieben.
Die fehlende Aufklärung eines prinzipiell aufklärbaren Sachverhalts kann sich allerdings in der vorliegend gegebenen Konstellation nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Bietet ein Rechtsanwalt der ihm von Gesetzes wegen berufsrechtlich zugeordneten Rechtsanwaltskammer Beweis für einen ihm günstigen Umstand an - vorliegend des behaupteten Zuganges seiner Stellungnahme bei der Antragsgegnerin am 31.08.2024 und also rechtzeitig vor Erlass des streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohungsbescheides - und stellt sich dem Anwaltsgerichtshof im Antragsverfahren nach § 57 BRAO die Situation so dar, dass, ggf. nach Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten des § 56 Abs. 1 BRAO, eine abschließende Klärung des Sachverhalts nicht erfolgt ist, so muss die Rechtsanwaltskammer sich im Zweifel so behandeln lassen, als wäre der ihr von ihrem Mitglied angebotene Beweis geführt worden. Dies entspricht ebenso rechtsstaatlichen Grundsätzen wie auch dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK), aus denen sich für einen Beteiligten wie den hiesigen Antragsteller der Anspruch ergibt, in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren substantiellen Einfluss auch auf die Tatsachenfeststellung nehmen zu können (Eichberger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 GG Rn. 362).
Für den vorliegenden Fall ist mithin nach Zweifelsgrundsätzen zugunsten des Antragstellers zu unterstellen, dass ihm mit Hilfe des in das Wissen seiner Zeugin gestellten Umstandes wahrheitsgemäß der Beweis gelungen wäre, seine Stellungnahme rechtzeitig in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen zu haben. Dieser Annahme stehen zwar nicht unerhebliche Bedenken des Senats bezüglich der tatsächlichen Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers entgegen. Denn wenn sein Bote die in Rede stehende Stellungnahme tatsächlich bereits am 31.08.2024 in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen haben sollte, dann erscheint wenig plausibel, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin noch mit E-Mail vom 03.09.2024 sowohl aufgrund eines technischen Problems mit beA als auch der Scanfunktion seines Rechners um eine stillschweigende Fristverlängerung für die Einreichung der Stellungnahme bis zum 04.09.2024 gebeten hat, zumal er hierbei den vermeintlich bereits erfolgten Briefeinwurf der Stellungnahme mit keinem Wort erwähnte. Da beide Sachverhalte sich jedoch nicht völlig ausschließen, verbleiben letztlich tragende Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs des Geschehens, die - wie ausgeführt - im Ergebnis zugunsten des Antragstellers aufzulösen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 3 S. 1 BRAO, 464 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO.
Der Gegenstandswert entspricht - wie üblich (AGH NRW, Beschluss vom 23.08.2024 - 2 AGH 3/24, Rn 25) - dem angedrohten Zwangsgeld.