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Anwaltsgerichtshof NRW Urteil vom 17.04.2026 – 2 AGH 13/23
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0417.2AGH13.23.00
G r ü n d e :
I.
Durch das in der Sitzung vom 21.02.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer P. wurde die angeschuldigte Rechtsanwältin für schuldig befunden, ab dem 01.01.2018 ihren Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem sie ihrer Verpflichtung, als Inhaberin des besonderen persönlichen Anwaltspostfaches (beA) die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellung und Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zur Kenntnis zu nehmen, nicht nachgekommen ist. Gegen sie sind ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 2.500 EUR verhängt worden.
Gegen das Urteil legte die Angeschuldigte durch ihren Verteidiger am 22.02.2023 per beA bei dem Anwaltsgericht Düsseldorf Berufung ein und rechtfertigte diese mit weiteren Schriftsätzen ihres Verteidigers vom 27.02.2023 und vom 01.06.2023.
Ein erster Termin zur Berufungsverhandlung fand am 03.05.2024 statt. Die Verhandlung wurde ausgesetzt, nachdem die Angeschuldigte den seinerzeitigen Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte.
Im Anschluss an die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 07.05.2024 wies der Senat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 09.07.2024 zurück. Dagegen erhob die Angeschuldigte unter dem 19.07.2024 sofortige Beschwerde, welcher der Senat nicht abhalf, sondern sie per Beschluss vom 07.11.2024 dem Bundesgerichtshof vorlegte. Dieser wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23.04.2025 - AnwSt (b) 10/24 - als unzulässig zurück.
Die neben der Berufung erhobene sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche erkennenden Richter der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf hat der Senat mit Beschluss vom 08.11.2024 (vgl. BeckRS 2024, 31070) gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Zur Sache hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:
1. Zur Person
Die im Senatstermin 00 Jahre alte Angeschuldigte hat am 20.11.1981 ihr erstes Staatsexamen in M. und am 17.12.1984 ihr zweites juristisches Staatsexamen in P. abgelegt. Seit dem 25.04.1985 ist sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Kanzlei in P.. Sie hat zwei volljährige Kinder und keine Unterhaltspflichten. Nach eigenen Angaben verfügt sie über monatliche Renteneinkünfte aus dem Versorgungswerk in Höhe von etwa 2.300 €, wovon sie ca. 1.100 € für die private Krankenversicherung aufwendet.
Berufsrechtlich ist die angeschuldigte Rechtsanwältin bislang nicht in Erscheinung getreten.
2. Zur Sache
Der Angeschuldigten wird eine Berufspflichtverletzung nach § 43 in Verbindung mit § 31a BRAO vorgeworfen. Sie soll ihre Verpflichtung aus § 31a Abs. 6 BRAO, die sog. passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) von Beginn an, also seit dem 01.01.2018, missachtet haben. Die Vorschrift verpflichtet jeden Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
Die Rechtsanwaltskammer P. forderte die angeschuldigte Rechtsanwältin Anfang des Jahres 2021 auf, das beA freizuschalten, um so zu ermöglichen, dass sie auf diesem Wege kontaktiert wird. Die Angeschuldigte entgegnete, dass sie aus verschiedenen Gründen dazu nicht bereit und auch nicht in der Lage sei. Bis in den Juni 2021 hinein entspann sich ein reger Schriftwechsel zwischen der Rechtsanwaltskammer P. und der Angeschuldigten, der damit endete, dass die Angeschuldigte mit Schreiben vom 21.06.2021 die Aktivierung ihres beA ablehnte.
Ihre Haltung begründete sie sinngemäß wie folgt:
Sie sei nicht in gerichtlichen Verfahren tätig, kommuniziere somit nicht mit Gerichten. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf außergerichtliche Beratungen. Aufgrund der gemeinsamen Berufsausübung mit ihrem Ehemann sei sie bei Bedarf über dessen beA erreichbar. Für die Zulässigkeit dieser Handhabung spreche auch, dass mittlerweile beA-Kanzleipostfächer möglich seien. Per Post, Telefax und Telefon sei sie für jeden, der sie kontaktieren wolle, erreichbar. Ihre Mandanten seien Privatpersonen und kleinere Betriebe, die ihrerseits nicht am beA-Verfahren teilnehmen.
Aufgrund der durch Attest nachgewiesenen Arthrose-Erkrankung sei sie nicht in der Lage, das für die beA-Nutzung benötigte Kartenlesegerät zuverlässig zu bedienen. Fehlbedienungen könnten zu Nachteilen für sie und ihre Mandanten führen. Aufgrund ihres eingeschränkten technischen Verständnisses befürchte sie, die Nutzung des beA nicht sicher kontrollieren zu können. Sie habe Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit des beA. § 43 BRAO sei zu unbestimmt, um darauf eine berufsrechtliche Sanktion zu stützen. Den gesetzlichen Zwang, das beA zu nutzen, sehe sie als Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Verfassungswidrig sei es zudem, dass keine Ausnahmen zu der beA-Nutzungspflicht vorgesehen seien.
Auf Befragen erklärte sie in der Berufungsverhandlung am 17.04.2026, dass sie ihre in mehreren im Frühjahr 2021 an die Rechtsanwaltskammer P. gerichteten Schreiben zum Ausdruck gebrachte Haltung im Grundsatz beibehalte, wenn auch mittlerweile etwas relativiert. Ihr beA sei weiterhin deaktiviert, sie sei zu dessen Aktivierung aber gegebenenfalls künftig bereit, wenn der Senat ihr signalisiere, dass sie die Nutzung delegieren könne.
Die Angeschuldigte hat ihre Berufung unter anderem darauf gestützt, dass ihre Ablehnung sämtlicher Richter der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf in der Hauptverhandlung am 21.02.2023 wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Die abgelehnten Richter seien insbesondere nicht befugt gewesen, selbst über ihren Antrag zu entscheiden. Dagegen richte sich die neben der Berufung erhobene sofortige Beschwerde.
Zudem beanstandete sie die Nichteinhaltung der Absetzungsfrist des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der den 28.03.2023 angebende Eingangsvermerk sei nachträglich angebracht worden. Tatsächlich sei das Urteil erst nach Ablauf der 5-wöchigen Frist bei der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichts Düsseldorf eingegangen.
In der Berufungsverhandlung am 17.04.2026 stellte die Angeschuldigte einen schriftsätzlich begründeten Beweisantrag betreffend die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. T. K. aus P. zu der Frage, ob die ihr vorgeworfene Pflichtverletzung als eine solche im Sinne des § 113 Abs. 1 BRAO anzusehen sei. Des Weiteren wurde beantragt, das dem Schriftsatz beigefügte private Rechtsgutachten des genannten Professor K. vom 14.06.2024 als Urkundenbeweis zu verlesen.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der angeschuldigten Rechtsanwältin in der Berufungsverhandlung am 17.04.2026, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung sieht.
2.
Den Sachverhalt im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nichtaktivierung des beA hat der Senat aufgrund des der Angeschuldigten vorgehaltenen Schriftverkehrs mit der Rechtsanwaltskammer im Frühjahr 2021 in Verbindung mit ihren dazu gemachten Angaben festgestellt. Danach steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin ihr beA jedenfalls bis zum 17.04.2026 nicht freigeschaltet bzw. aktiviert hatte.
3.
Die von der Angeschuldigten geäußerten Zweifel an dem Eingang der von allen zuständigen Richtern der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf unterzeichneten Urteilsfassung innerhalb der am 28.03.2023 endenden Absetzungsfrist gem. § 275 Abs. 1 S. 2 StPO sind für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht erheblich. Da ein verkündetes Urteil sowie eine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung vorliegen, ist durch den Senat aufgrund der im Rahmen der Berufungsverhandlung festgestellten Tatsachen eine Sachentscheidung zu treffen. Etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens mit Hinblick auf die Absetzungsfrist gemäß § 275 Abs. 1 S. 2 StPO sind für diese ohne Bedeutung.
IV.
1.
Die Berufspflicht aus § 31a BRAO wurde mit Wirkung zum 01.01.2018 eingeführt, Anfang 2018 jedoch vorübergehend suspendiert, weil Sicherheitsbedenken aufgekommen waren, die erst im Spätsommer des Jahres bewältigt werden konnten. Seit dem 03.09.2018 besteht die Pflicht, das beA einzurichten und empfangsbereit zu halten, uneingeschränkt (passive Nutzungspflicht, vgl. § 31a Abs. 6 BRAO). Ab Jahresbeginn 2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zudem verpflichtet, das beA in der Kommunikation mit Gerichten auch aktiv zu nutzen (aktive Nutzungspflicht, § 130d ZPO).
Vorliegend geht es alleine um die passive Nutzungspflicht, die in § 31a Abs. 6 BRAO geregelt ist. Inhaber eines beA ist nach § 31a Abs. 1 BRAO jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt. Das beA wird von der Bundesrechtsanwaltskammer automatisch mit der Zulassung eingerichtet.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des für Berufsträger bestehenden gesetzlichen Zwangs, das beA zu nutzen, hegt der Senat auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben diese Frage mit Argumenten, die der Senat für überzeugend hält, beantwortet (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17; BGH, Beschluss vom 28.06.2018 - AnwZ (Brfg) 5/18; und Urteil vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20). Vor dem Senat hat sich bereits der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 18.10.2024 - AGH 9/2023 III) dieser Sichtweise angeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat sich zudem mit der Frage der ausreichenden technischen Sicherheit des Systems beschäftigt und diese bejaht. Einem Anspruch auf eine auch von der Angeschuldigten geforderte „Ende zu Ende Verschlüsselung“ erteilte er zugleich eine Absage (BGH, Urteil vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20).
Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung, das beA zumindest für die passive Nutzung bereitzuhalten, haben bereits die Anwaltsgerichtshöfe in Niedersachsen und Berlin bestätigt, ferner, dass ein Verstoß gegen die passive Nutzungspflicht zugleich einen zu sanktionierenden Verstoß gegen Berufspflichten darstellt (AGH Berlin, Urteil vom 15.11.2023 (Az. II AGH 8/20); AGH Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 04.05.2022 (Az. AGH 6/21). Zu der gegenteiligen Auffassung ist noch kein Gericht gelangt. Der oben beschriebenen Rechtsauffassung, wonach eine verfassungskonforme Berufspflicht zur passiven Nutzung des beA besteht, hat sich der Senat angeschlossen (Senat, Urteil vom 05.09.2025, 2 AGH 8/25, NJOZ 2026, 317, 319 Rn. 22). Daran hält er uneingeschränkt fest.
2.
Die Erfüllung ihrer berufsrechtlichen Pflicht ist der Angeschuldigten zumutbar. Um die passive Nutzung des beA zu gewährleisten, stehen ihr mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Sie kann sich zunächst selbst mit dem Thema vertraut machen und mithilfe der Informationen, die durch die Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellt werden (vgl. https://handbuch.bea-brak.de), die Erstregistrierung durchführen. Sie kann sich hierbei auch von ihrem Ehemann, der nach ihren eigenen Angaben über ein freigeschaltetes beA verfügt, unterstützen lassen. Schließlich bieten gewerbliche Anbieter (kostenpflichtige) Beratung und Unterstützung an.
Die Erstregistrierung des beA kann regelmäßig in wenigen Minuten vollzogen werden. Nur dafür benötigt die angeschuldigte Rechtsanwältin die beA-Karte. Für die weitere Nutzung kann sie zusätzlich ein Software-Zertifikat anfordern, welches auf einem oder mehreren PC gespeichert werden kann. Der Zugriff ist dann über ein Passwort möglich, welches über die PC-Tastatur eingegeben werden kann.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass sie Dritten - zum Beispiel dem in derselben Kanzlei tätigen Ehemann - ein Zugriffsrecht auf ihr beA gewährt, und sich und ihn per E-Mail über eingehende Nachrichten informieren lässt. Ihr Ehemann könnte dann sämtliche für die Angeschuldigte bestimmte Nachrichten abrufen. Genau das entspricht offenbar der Vorstellung der Angeschuldigten, wenn sie beanstandet, dass es ausreichen würde, wenn sie über das Postfach ihres Ehemannes erreichbar sei.
Die attestierte körperliche Einschränkung stellt also kein Hindernis für die Erfüllung der passiven Nutzungspflicht dar. Mangelnde technische Kenntnisse und die Sorge vor Fehlbedienungen können dadurch umgangen werden, dass die Angeschuldigte einer Vertrauensperson die Zugriffsrechte zum Abruf an sie gerichteter Nachrichten gewährt, wie das in zahlreichen Kanzleien seit Jahren gängige Praxis ist.
Das Argument, ihre Mandanten nähmen nicht am beA-Verfahren teil, zeugt von einem Missverständnis, welches offensichtlich auf Unkenntnis und der mangelnden Bereitschaft beruht, sich mit dem beA-Verfahren zu beschäftigten. Eine beA-Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten ist seit Oktober 2023 über das Portal “Mein Justizpostfach” (mjp.justiz.de) möglich. Diese Option stellt allerdings eine zusätzliche Serviceleistung des Bundesministeriums der Justiz dar, die nicht entscheidend für die Einführung der passiven Nutzungspflicht war. Diese ist vielmehr Voraussetzung für eine flächendeckende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Justizbehörden, Verwaltungsbehörden und Rechtsanwälten, der nicht nur die Kommunikation zwischen den Beteiligten beschleunigt und vereinfacht, sondern auch erst die Vorteile der digitalen Aktenführung zur Geltung bringt.
Keines der von der Angeschuldigten angeführten Argumente stellt die passive Nutzungspflicht und den mit der Missachtung dieser Pflicht einhergehenden Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften infrage. Aus den dargestellten Gründen und aus jenen, die bereits das Anwaltsgericht Düsseldorf in seinem Urteil ausgeführt hat, bestehen an der Zumutbarkeit der Pflichterfüllung keine Zweifel.
Die genannte Berufspflicht dient auch keinem Selbstzweck. Sie ist erforderlich, um eine zuverlässige Erreichbarkeit jeder Rechtsanwältin und jedes Rechtsanwalts durch Gerichte, Behörden, andere Anwälte und durch die Rechtsanwaltskammern sicherstellen. Gerade letztere gehen zunehmend dazu über, mit ihren Mitgliedern kostengünstig, schnell und sicher per beA zu kommunizieren. Gerichte und Behörden sind ebenso wie Kanzleien dabei, sich komplett auf elektronische Kommunikation umzustellen. Soweit einzelne Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich dieser Entwicklung verweigern, verlangen sie zugleich von allen anderen, sich mit hohem Aufwand auf deren Haltung einzustellen.
Es liegt auf der Hand, dass die Einführung neuer Berufspflichten, insbesondere solcher, die eine gewisse Umstellung, Einarbeitung und Kosten- sowie Zeitaufwand erfordern, bei einzelnen Berufsträgern Widerstand hervorruft. Das führt jedoch nicht dazu, dass generell Ausnahmen oder großzügige Übergangsregelungen zugelassen werden müssten (vgl. auch AGH NRW, Urteil vom 14.02.2025 - 1 AGH 43/24).
V.
Die vom Anwaltsgericht Düsseldorf verhängten Maßnahmen begegnen keinen Bedenken. Gemäß § 113 Abs. 1 BRAO ist gegen eine Rechtsanwältin, die schuldhaft gegen Berufspflichten verstößt, eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zu verhängen.
Für die Zumessung der konkreten Maßnahme kommt es im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens darauf an, inwiefern das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und damit das Ansehen der Anwaltschaft beschädigt wurde; entscheidend ist ferner, welche Maßnahme erforderlich ist, um die Anwältin künftig zur Wahrung ihrer beruflichen Pflichten anzuhalten und Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege zu beseitigen; auch strafrechtlich zulässige Erschwerungs- und Milderungsgründe können berücksichtigt werden (Reelsen, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 114 Rn. 67).
Gegen die Angeschuldigte spricht, dass sie auch noch in der Berufungsverhandlung kein Unrechtsbewusstsein zeigte, sondern die von diversen Gerichten bestätigte Berufspflicht unverändert in Abrede stellte. Die lediglich kurz bevor sich der Senat zur Beratung zurückzog geäußerte Bereitschaft, eventuell künftig das beA zu aktivieren, wertet der Senat nicht als Zeichen echter Einsicht, sondern im Zusammenhang mit der von der Angeschuldigten angeregten Verfahrenseinstellung als Versuch, eine mildere Sanktion zu erlangen.
Es wäre der angeschuldigten Rechtsanwältin ohne weiteres möglich gewesen, das beA bis zum Tag der Berufungsverhandlung freizuschalten, wenn sie dazu bereit gewesen wäre. Diese Möglichkeit hat sie aus einer grundlegend ablehnenden Haltung heraus nicht genutzt. Ihre Berufspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO hat sie zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mehr als 8 Jahre lang vorsätzlich missachtet, was den Senat dazu bewogen hat, die erstinstanzliche Maßnahme in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Die fehlende berufsrechtliche Vorbelastung der Angeschuldigten hat das Anwaltsgericht bei der Zumessung zutreffend berücksichtigt. Angesichts der noch unter dem Eindruck des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hartnäckigen Weigerung, das beA zu aktivieren, verliert dieser Gesichtspunkt an Bedeutung.
Auch wenn mit der Verhängung einer Geldbuße schwere Pflichtverletzungen geahndet werden sollen (vgl. Dittmann, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 114 Rn. 10) und dies erst recht für die Koppelung von Verweis und Geldbuße gelten muss, erscheint insgesamt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Verhängung beider Maßnahmen angemessen, wobei der Senat im Hinblick darauf, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin bis zuletzt keine Einsicht gezeigt hat, die vom Anwaltsgericht verhängte Geldbuße von 2.500 € für angemessen und erforderlich hält, um der Angeschuldigten eindringlich vor Augen zu führen, dass sie ihr Verhalten ändern muss. Angesichts der gezeigten grundsätzlichen Ablehnung der Erfüllung ihrer durch § 31a Abs 6 BRAO statuierten Berufspflicht stellt sich auch ein Verweis, der die Wählbarkeit in entsprechende Gremien hindert, als angezeigt dar.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BRAO.
Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 145 Abs. 1 und Abs. 2 BRAO. Es war insbesondere nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichtverletzungen zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.