Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Urteil vom 24.04.2026 – 1 AGH 7/26

1. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0424.1AGH7.26.00

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde mit Urkunde der Beklagten vom 07.08.2019 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seitdem Mitglied der Beklagten. Er übte seine Kanzlei zunächst unter der Anschrift D.-straße N01, O.., danach angeblich unter der Anschrift Z. N02, C., aus. Bereits im Rahmen seines Zulassungsverfahrens im Jahr 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf (vorläufige) Befreiung von der Kanzleipflicht. Nach einer Verständigung mit der Beklagten über die (Mindest-)Voraussetzungen für die Einrichtung seiner Kanzlei in seiner Privatwohnung in Köln hielt der Kläger diesen Antrag indes nicht aufrecht.

Bei dem Gebäude Z. N02 in C. handelt es sich ausweislich einer Recherche bei Google Earth um ein im Außenbereich gelegenes Wohnhaus mit zwei Eingängen auf einem eingefriedeten Grundstück. Ein Eingang liegt ebenerdig, ein zweiter liegt im Souterrain eines seitlichen Anbaus und ist über eine Außentreppe erreichbar, siehe nachfolgende Abbildungen von Google Earth, abgerufen am 03.06.2026:

Von der Darstellung der Bilder wird abgesehen, die Redaktion.

Der letztgenannte Eingang ist jener der klägerseitig angegebenen Kanzlei.

Der vom Kläger als Rechtsanwalt verwendete Briefkopf enthält die Angaben „B. O.. X. / Rechtsanwalt / Z. N02 C.“. Einen Hinweis auf einen Telefon- oder Faxanschluss, eine E-Mail-Adresse oder die Angabe einer Website enthält er nicht. Bei einer Internetrecherche ist ebenfalls keine Website des Klägers zu finden, jedoch über eine lokale Marketing-Website („meinestadt.de“) einen Hinweis auf die postalische Anschrift des Klägers sowie eine Mobilnummer; siehe nachfolgende Abbildung (abgerufen am 03.06.2026):

Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen, die Redaktion

Mit Schreiben vom 14.03.2025 teilte der zuständige Obergerichtsvollzieher der Beklagten mit, dass ihm in dem Vollstreckungsverfahren mit dem Aktenzeichen DR-II N03 ein Auftrag zur Zwangsräumung gemäß § 885a ZPO vorliege und die Zwangsräumung am 11.04.2025 in der Wohnung des Schuldners D.-straße N01 in W., in welcher sich offenbar auch dessen Anwaltskanzlei befinde, durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 19.03.2025 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, ihr sei mitgeteilt worden sei, dass die Kanzleiräume des Klägers in der D.-Str. N01 in W. geräumt werden sollten und er im Fall der tatsächlichen Räumung seine neue Kanzleianschrift mitteilen solle. Auf § 27 BRAO wurde hingewiesen und dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Mit weiterem Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 14.04.2025 teilte dieser der Beklagten mit, dass am 11.04.2025 die Zwangsräumung des Schuldners durchgeführt worden sei. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage zu der Möglichkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO an.

In seiner Stellungnahme vom 16.04.2025 führte der Kläger aus, dass die vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen jeglicher Grundlage entbehrten und willkürlich seien. Sie seien auch nicht auf seinen Kanzleibetrieb bezogen, sondern allenfalls auf eine Wohnung. Es fehle auch an einem rechtskräftigen Räumungstitel. Lediglich hilfsweise werde die vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung der Kanzleipflicht beantragt und äußerst hilfsweise die Benennung einer anderweitigen Kanzleianschrift angeboten.

Mit Schreiben vom 12.05.2025 forderte die Beklagte den Kläger vor dem Hintergrund, dass er unter seiner bisherigen Kanzleiadresse nicht mehr erreichbar sei, auf, ihr unverzüglich eine neue Kanzleiadresse mitzuteilen. Auf § 27 Abs. 1 BRAO wurde abermals verwiesen. Das Schreiben wurde dem Kläger ausschließlich per beA übermittelt. Ein rücklaufendes elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgte nicht. Der Kläger erwiderte indes darauf mit Schreiben vom 13.05.2025 und bestritt, unter der bisherigen Kanzleianschrift nicht mehr erreichbar zu sein. Dessen ungeachtet habe die Beklagte indes insbesondere über seinen Antrag auf (vorläufige) Entbindung von der Kanzleipflicht zu entscheiden. Die unverzügliche Anforderung der Mitteilung einer neuen Kanzleiadresse sei grob ermessensfehlerhaft. Mit weiterem Schreiben vom 17.05.2025 teilte der Kläger der Beklagten „ergänzend“ als Adresse die Anschrift Z. N02 in C. mit.

Mit Schreiben vom 19.05.2025 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass unter dessen bisheriger Kanzleiadresse weder ein Klingelschild noch ein auf seine Kanzlei lautender Briefkasten erkennbar sei. An die vorgeschriebene Errichtung einer Kanzlei würden bestimmte Mindestanforderungen gestellt, die insofern nicht erfüllt seien. Die Beklagte gab dem Kläger unter Fristsetzung zum 23.05.2025 Gelegenheit, seinen Antrag auf Kanzleipflichtbefreiung zu begründen. Der Kläger reagierte darauf mit Schreiben vom 21.05.2025 und forderte die Übersendung derjenigen Unterlagen bzw. Informationen, aufgrund derer die Beklagte davon ausgehe, dass unter der bisherigen Kanzleiadresse weder ein Klingelschild noch ein entsprechender Briefkasten erkennbar sei. Er rügte die Nichtberücksichtigung seines Schreibens vom 17.05.2025 sowie das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung des „Bescheides“ vom 14.05.2025.

Unter dem 24.10.2025 erging ein Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Antrag des Klägers auf vorübergehende Befreiung von der Kanzleipflicht ablehnte. Dagegen erhob der Kläger unter dem 28.10.2025 Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 23.01.2026 erklärte der Kläger die Rücknahme seines Antrages auf Befreiung von der Kanzleipflicht sowie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem schloss sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.01.2026 an. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 30.01.2026 eingestellt und dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt (1 AGH 41/25).

Zuvor, nämlich am 19.01.2026, überprüfte die Beklagte im Rahmen eines Ortstermins die tatsächlichen Verhältnisse unter der klägerseitig angegebenen Kanzleianschrift in C. und stellte fest, dass dort weder ein Kanzleischild noch ein sonstiger Hinweis auf die Unterhaltung einer Rechtsanwaltskanzlei, etwa ein entsprechend beschrifteter Briefkasten etc., vorhanden waren. Ausweislich der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Fotodokumentation machte das Gebäude insgesamt, jedenfalls der Eingangsbereich, zudem einen unbewohnten Eindruck. Mit Schreiben vom 22.01.2026 hörte die Beklagte den Kläger daraufhin abermals wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht an und räumte eine Stellungnahmefrist von einer Woche ein. Ein weiteres Mal wurde der Kläger seitens der Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2026 zur Stellungnahme hinsichtlich der Kanzleipflicht aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die Mindestanforderungen gemäß § 27 BRAO nicht erfüllt seien. Der Zulassungswiderruf gemäß § 14 Abs. 3 BRAO wurde angedroht.

Mit Schreiben vom 24.01.2026 wies der Kläger gegenüber der Beklagten einen Verstoß gegen die Kanzleipflicht zurück und verwies auf den Umstand, dass ihn das Schreiben der Beklagten vom 22.01.2026 unter seiner Anschrift in C. erreicht habe. Mit Schreiben vom 28.01.2026 legte der Kläger eine Ladungsverfügung des Schöffengerichts Köln vom 22.01.2026 vor, die ihn ebenfalls unter der Anschrift in C. erreicht habe.

In einem weiteren Ortstermin am 02.02.2026 stellte die Beklagte abermals fest, dass unter der Anschrift Z. N02, C., keine Hinweise auf die Unterhaltung einer Rechtsanwaltskanzlei durch den Kläger vorhanden waren.

Unter dem 19.02.2026 erging sodann der angefochtene Widerrufsbescheid, der dem Kläger im Rahmen eines weiteren Ortstermins durch die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich durch Einlegung in den dortigen Briefkasten sowie Anbringung an der Haustür zugestellt wurde. Auch in diesem (dritten) Ortstermin traf die Vertreterin der Beklagten die zuvor bereits dokumentierten Feststellungen hinsichtlich des Fehlens von geeigneten Namensschildern an Haustür und Briefkasten sowie des Fehlens eines Kanzleischildes und erstellte eine weitere Fotodokumentation.

In der Begründung des Bescheides führte die Beklagte unter Wiedergabe des vorstehenden Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass die durch den Kläger angegebene Kanzlei den auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.12.2025 - AnwZ (Brfg) 50/24) herausgestellten Mindestanforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO nicht genüge. Ausweislich der Feststellungen in den Ortsterminen verfüge der Kläger über keine zustellungsfähige Kanzleianschrift. Ein äußerlich erkennbarer Zusammenhang zwischen der postalischen Anschrift in C. und einer Anwaltskanzlei des Klägers bestehe nicht. Lediglich ein kleiner Notizzettel im Lichtausschnitt der Haustür mit der Aufschrift „X. Rechtsanwalt“ sei im Ortstermin am 19.01.2026 festgestellt worden. Eine Erkennbarkeit als Rechtsanwaltskanzlei für Außenstehende sei dadurch nicht gegeben. Zudem verfüge der Kläger offensichtlich über keine geeigneten Räumlichkeiten, in denen er seinen Berufsgeschäften nachgehen und in denen er zu den üblichen Geschäftsstunden zu erreichen sei. Die Räumlichkeiten in dem Wohnhaus unter der Anschrift in C. machten insgesamt einen verlassenen Eindruck. Im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl sei zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter der Widerruf der Zulassung des Klägers zwingend erforderlich. Es folgen ausführliche Ermessenserwägungen, in denen abermals die oben wiedergegebene Verfahrensgeschichte gewürdigt und festgestellt wird, dass dem Kläger aus Sicht der Beklagten jede Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Kanzleipflicht fehle. Verwiesen wird auch auf die “Mitgliedschaftsbiografie“ des Klägers bei der Beklagten, welche mehrfache Zulassungswiderrufe wegen Verstößen gegen die Kanzleipflicht und wegen Vermögensverfalls umfasse. Insgesamt sei kein milderes Mittel als der Zulassungswiderruf erkennbar, die eine Einhaltung der Kanzleipflicht durch den Kläger bewirken könne. Insbesondere sei auch davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht durch anwaltsgerichtliche Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO zur Einhaltung der Mindestanforderungen einer Kanzleipflicht bewegen lassen würde.

3.

Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.02.2026 unter seiner postalischen Anschrift in C., beim AGH per beA eingegangen am selben Tage, Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage stellt der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 20. und 23.02.2026 zunächst die Zustellung der Mitteilungen der Beklagten infrage, namentlich die Zustellung des angefochtenen Widerrufsbescheides durch Boten. Für die Tatsache des Zugangs des Bescheides trage er keine Beweislast. Zudem versichert er anwaltlich, dass ihm seitens der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer der erforderliche Serverzugang zum beA nicht eröffnet worden sei. Auch insoweit trage er keinerlei Beweislast für den Nichtzugang von Schriftstücken. Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 rügt der Kläger abermals die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der angeblich am 05.03.2026 erfolgten Zustellung (mutmaßlich der Terminsladung). Mit weiterem Schriftsatz vom 07.03.2026 führt der Kläger dann aus, dass es fernab jeglicher Realität läge, davon auszugehen, dass er seinen Verpflichtungen, beispielsweise gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, nicht nachgekommen sei. Die Beklagte sei insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Die behaupteten Bildaufnahmen seien ungeeignet, da sie nicht einmal erkennen ließen, wann und durch wen sie angeblich erfolgt seien. Es bedürfe zeugenschaftlicher Beweisangebote seitens der Beklagten, die indes nicht vorlägen. Selbstverständlich werde durch den Kläger Gegenbeweis angeboten, namentlich das Zeugnis des Präsidenten der Beklagten sowie die Beiziehung der Verfahrensakten des Amtsgerichts Leverkusen, Az. 20 C 112/25 sowie 26 C 235/25.

Antragsgemäß ist dem Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden vom 02.03.2026 Akteneinsicht per beA gewährt worden.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2026 beantragt der Kläger die Aufhebung des angeblich anberaumten Verhandlungstermins, da ihm eine ordnungsgemäße Vorbereitung nicht möglich sei. Eine ordnungsgemäße Akteneinsicht sei nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 19.02.2026 aufzuheben;

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen;

festzustellen, dass ihm Ansprüche daraus zustehen, dass die Beklagte seinem Antrag auf Erstellung und Übersendung eines Anwaltsausweises nicht entsprochen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 17.04.2026 tritt die Beklagte der Klage entgegen und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerrufsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Widerrufsbescheid am 19.02.2026 gegen 14:00 Uhr unter der Anschrift Z. N02 in C. durch die Geschäftsführerin der Beklagten Dr. N. J. persönlich zugestellt worden sei, indem dieser in den dortigen Briefkasten eingelegt worden sei. Auf eine dem Schriftsatz beigefügte Fotodokumentation, die diesen Vorgang zeigen sollen, wird verwiesen. Die Beklagte weist auch darauf hin, dass aus dem Umstand, dass der Kläger gegen den Widerrufsbescheid vom 19.02.2026 Klage erhoben habe, folge, dass ihm dieser zuvor auch zugegangen sein müsse. Schließlich wiederholt sie die Feststellung, dass die wiederholten Bestrebungen, den Kläger zur Einrichtung einer den Mindestanforderungen des § 27 BRAO genügenden Kanzlei zu bewegen, fehlgeschlagen seien und dass der Kläger weiterhin über keine zustellungsfähige Kanzleianschrift verfüge. Ein sichtbares, auf eine Kanzlei hinweisendes Praxisschild sei nicht vorhanden. Aus den äußeren Umständen des Zustands des Gebäudes unter der oben genannten Anschrift ergebe sich der Eindruck, dass keine Kanzleiräumlichkeiten existierten , an denen der Kläger zu den üblichen Geschäftszeiten anzutreffen sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 24.04.2026 wurde zu der Frage, ob ein Kanzleischild an der Kanzleianschrift des Klägers durchgängig sichtbar ist und ob ein Briefkasten mit Beschriftung an der Kanzleianschrift des Klägers vorhanden ist, Beweis erhoben durch Vernehmung der präsenten Zeuginnen Dr. N. J., benannt durch die Beklagte, und Frau P. M., benannt durch den Kläger.

Die Zeugin Dr. J. hat bekundet, dass die von der Beklagten vorgelegten Fotos vom 19.02.2026 datierten. Sie habe den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid an diesem Tag gegen 14:00 Uhr persönlich durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt und dabei die Fotos gemacht. Es sei keine Beschriftung auf dem Briefkasten vorhanden gewesen. Sie habe auch keinerlei Hinweise auf einen Namen oder eine Kanzlei feststellen können. Ein Schild im Fenster habe sie erst dann erkennen können, als sie eine Ausfertigung des Widerrufsbescheides hinter die Türklinke geklemmt habe. Um dort hinzukommen, habe sie einige Stufen herunter gehen müssen und habe dabei auch das Schild unten links erkennen können. Das Schild habe allerdings nur aus dem Wort “Rechtsanwalt“ bestanden. Ein Name sei nicht vorhanden, jedenfalls wegen der Jalousie nicht sichtbar gewesen. Ein Name sei nirgendwo erkennbar gewesen.

Die Zeugin M. hat bekundet, dass das Briefkastenschild entfernt worden sei, allerdings nicht vom Kläger. Sie wisse nicht, ob der Kläger danach eine Beschilderung angebracht habe oder ob heute eine Beschilderung am Briefkasten angebracht sei. Ein Kanzleischild sei durchgängig vorhanden und innen am Fenster angebracht. Sie schätze die Größe des Schildes auf 60 × 30 cm. Auf diesem Schild stehe “Rechtsanwalt Q. X.“ oder „B. X.“. Das Schild fülle die komplette Breite des Fensters aus. Es sei schwarz und die Schrift weiß oder hell. Nach ihrer Erinnerung sei der Rollladen an dem Fenster, wo das Kanzleischild sei, immer offen, Tag und Nacht. Auf Vorhalt eines Fotos, auf dem das Fenster mit überwiegend geschlossener Jalousie erkennbar ist, hat die Zeugin bestätigt, dass dies das besagte Fenster sei. Sie sei regelmäßig, d. h. zwei- bis dreimal pro Woche, am Haus Z. N02, und zwar zu Tageszeiten. Das Kanzleischild sei mindestens seit einem Jahr dort. Auch wenn sie spätabends dort war, sei der Rollladen offen und das Kanzleischild damit sichtbar. Auf Nachfrage hat die Zeugin erklärt, dass die Kanzlei des Klägers seit einem Jahr bestehe und auch das Schild mindestens seit einem Jahr dort angebracht sei. Die Kanzlei bestehe aus zwei Räumen. In beiden Räumen seien Bücher, Akten und auch Schreibtische und mehrere Computer. Die Kanzlei sei postalisch erreichbar und die Post werde dort auch durch die Briefträger zugestellt. In der Vergangenheit, als sie selbst noch unter dieser Anschrift gewohnt habe, sei es auch zu Vorfällen gekommen, bei denen ihr Briefkasten abmontiert und Post nicht bei ihr angekommen sei. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin erklärt, die Beschriftung des Kanzleischildes bestehe aus zwei Zeilen. Die erste Zeile bestehe aus dem Wort „Rechtsanwalt“, die zweite Zeile darunter aus dem Wort „Q..“ oder „B. X.“. Die obere Zeile enthalte das Wort „Rechtsanwalt“. Darunter sei der Name zu lesen.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergänzend schriftsätzlich vorzutragen. Die Parteien erklärten sich sodann mit einer Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2026 hat der Kläger nochmals Akteneinsicht beantragt, welche ihm per beA am 28.04.2026 gewährt wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.04.2026 rügt der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Beweisaufnahme. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe nicht als Zeugin vernommen werden dürfen, da sie Partei des Verfahrens sei. Die Ausführungen der Zeugin seien zudem „unglaubwürdig“. Es bedürfe lediglich eines nach außen hin unmissverständlich kenntlich zu machenden Ortes einer Kanzlei. Bei der Größe, Gestaltung, Art und Ort der Anbringung eines Kanzleischildes gebe es heute keine Grenzen mehr. Es seien keine Variationen mehr denkbar, die berufsrechtlich unzulässig sein könnten. Es sei daher belanglos, ob das Kanzleischild hinter einer Fensterscheibe „ersichtlich“ sei und ob der Name des Unterzeichners hierbei erkennbar oder nicht erkennbar gewesen sei. Ein Briefkasten sei nur erforderlich, soweit es die Zustellungsmöglichkeit an einen Rechtsanwalt betreffe. Diese sei in seinem Fall jedoch sichergestellt. Auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei schließlich möglich gewesen. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Auch die Ermessensausübung der Beklagten sei fehlerhaft.

Mit Schriftsatz vom 08.05.2026 hat die Beklagte ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers inhaltlich substanzlos sei. Die Vernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten auf der Grundlage der vorgelegten Aussagegenehmigung sei zulässig gewesen. Es seien nicht nur die örtlichen Gegebenheiten am 19.02.2026 relevant, sondern auch die Ergebnisse der weiteren Ortstermine am 19.01.2026 und am 02.02.2026. An der vom Kläger angegebenen Adresse sei kein Kanzleischild vorhanden, der Briefkasten sei nicht mit einem Namen versehen und es habe auch kein sonstiger Hinweis auf das Vorhandensein einer Rechtsanwaltskanzlei bestanden. An allen drei Terminen habe die Beklagte keine den Ansprüchen an die Kanzleipflicht genügenden Vorkehrungen angetroffen, obwohl der Kläger mehrfach auf diese Notwendigkeit hingewiesen worden sei. Der Kläger übernehme keine Verantwortung für sein Fehlverhalten, sondern sehe sich als Opfer einer Intrige. Der dahingehende Vortrag des Klägers wird bestritten. Abermals wird auf die “Mitgliedschaftsbiografie“ des Klägers verwiesen, welche durchgängige Schwierigkeiten mit dem Kläger hinsichtlich der Erfüllung der Kanzleipflicht aufweise. Die Ausführungen der Zeugin M. im Termin zur mündlichen Verhandlung seien widersprüchlich und zum Teil durch die vorgelegte Fotodokumentation eindeutig widerlegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten und des Senats, namentlich auf das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2026, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2026 gemäß § 112c BRAO, § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

I.

Die Klage ist allein mit ihrem Antrag zu 1) zulässig. Der Kläger ist als Adressat des Widerrufsbescheides klagebefugt. Die Klage wurde gemäß §§ 112c BRAO, 55d, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht erhoben. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 110 JustG NRW entbehrlich.

Der unter 2) vorsorglich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 112c BRAO, 80 Abs. 5 S. 1, 1. HS VwGO ist nicht statthaft und daher unzulässig, da die gleichzeitig erhobene Anfechtungsklage gemäß §§ 112c BRAO, 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet.

Der unter 3) ergänzend gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig, da er materiell auf einen Amtshaftungsanspruch und nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO gerichtet ist. Für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gilt gemäß § 40 Abs. 2 VwGO indes der Zivilrechtsweg, sodass es hier bereits gemäß §§ 112a Abs. 1, 112c BRAO, 40 Abs. 1 VwGO an der Zuweisung der Feststellungsklage an den Anwaltsgerichtshof mangelt.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell und materiell rechtmäßig.

Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides

Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die für die Rücknahme und den Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen gem. § 14 BRAO zuständige Beklagte hat den Widerruf wirksam gem. § 73 Abs. 1 S. 2 BRAO durch ihren Vorstand erklärt. Der Kläger ist mit Schreiben der Beklagten vom 22.01.2026 und 26.01.2026 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung angehört worden. Die ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheides an die klägerische Anschrift in Burscheid per Boten ist in der Verfahrensakte dokumentiert und von dem Kläger nicht substantiiert bestritten worden. Sein wiederholtes Bestreiten des Zugangs von Schriftstücken der Beklagten und des erkennenden Gerichts vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da der Kläger regelmäßig auf die Inhalte der Schreiben eingeht. Dies gilt namentlich auch für den angefochtenen Widerrufsbescheid.

Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Anwaltszulassung des Klägers zu Recht widerrufen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 BRAO liegen vor. Die Beklagte hat das ihr danach obliegende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO befreit worden ist. Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

Dass der im Jahr 2019 im Bezirk der Beklagten erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger der grundsätzlichen Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO unterliegt, ist unstreitig. Einen zuerst im Jahre 2019 gestellten Antrag auf vorübergehende Entbindung von der Kanzleipflicht hat er nicht aufrechterhalten. Auch seinen später im Schreiben vom N02.04.2025 hilfsweise gestellten Antrag auf vorübergehende Entbindung von der Kanzleipflicht hat er in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zurückgenommen und zugleich klargestellt, dass er seine Kanzlei nunmehr unter der Anschrift Z. N02 in C. unterhalte.

Diese Kanzlei genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei indes nicht, was einer Aufgabe der Kanzlei im Sinne des Widerrufstatbestandes gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO gleichkommt (vgl. Vossebürger, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 14 Rn. 93). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine Aufgabe der Kanzlei im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt einzelne mit der Pflicht zur Einrichtung einer Kanzlei nach § 27 Abs. 1 BRAO verbundene Verpflichtungen verletzt. Eine Kanzleiaufgabe liegt aber dann vor, wenn der Rechtsanwalt die Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei nicht mehr erfüllt und damit für das rechtsuchende Publikum nicht (mehr) erreichbar ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 26/09 - juris; AGH NRW, Urteil vom N02.02.2018 - 1 AGH 64/17 - juris).

Die Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO umfasst die Vorhaltung bestimmter geeigneter Räumlichkeiten, in denen der Rechtsanwalt seinen Berufsgeschäften nachgeht und die zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Dies verlangt von dem Rechtsanwalt eine ausreichende Vorsorge, um der rechtsuchenden Öffentlichkeit seinen Willen zu offenbaren, die entsprechenden Räume als Kanzlei zu verwenden. Nach ständiger und aktueller Rechtsprechung des BGH und auch des erkennenden Senats ist es notwendige, aber nicht einmal hinreichende Voraussetzung für die Erfüllung der Kanzleipflicht, dass den Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation genügt wird, welche sich durch ein Kanzleischild, einen (entsprechend beschrifteten) Briefkasten sowie einen Telefon- und Faxanschluss mit entsprechender Eintragung im Telefonverzeichnis auszeichnen (BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 26/09 - juris; Urteil vom 01.12.2025 - AnwZ (Brfg) 50/24 - juris; AGH NRW, Urteil vom N02.02.2018 - 1 AGH 64/17 - juris; Vossebürger, a.a.O.; Weyland, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 27 Rn. 5g f. m.w.N.). Bestimmte Anforderungen an die Größe, die Gestaltung, die Art und den Ort der Anbringung eines Kanzleischildes sieht das Berufsrecht nicht vor. Um seine Funktion zu erfüllen, den Rechtsuchenden einen Hinweis auf die Kanzlei zu geben, muss es allerdings jederzeit sicht- und lesbar sein.

Diesen Anforderungen wird der Kläger ausweislich der in der Verfahrensakte dokumentierten Feststellungen der Beklagten, eigenen Recherchen des Gerichts und nach Würdigung der in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2026 erfolgten Zeugenaussagen nicht gerecht. Die in der Verfahrensakte enthaltenen Fotodokumentationen der wiederholten Ortstermine, die zum Teil auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, zeigen ein zumindest ungepflegtes, möglicherweise sogar unbewohntes Wohnhaus im Außenbereich der Stadt C., an dem nicht durch geeignete, jederzeit sichtbare Beschilderungen an der Einfriedung, an der Haustür und/oder den beiden an der Einfriedung angebrachten Briefkästen, erst recht nicht durch ein übliches Kanzleischild, auf die Existenz einer Rechtsanwaltskanzlei des Klägers hingewiesen wird . Auf dem Briefkopf des Klägers, den er sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren verwendet, ist zudem keine Telefonnummer, keine Faxnummer und keine E-Mail-Adresse, sondern allein die postalische Anschrift Z. N02, C., angegeben. Eine Telefonnummer in Gestalt einer Mobilnummer des Klägers findet man nicht in gängigen Verzeichnissen, sondern allein als Eintrag auf einer lokalen Marketing-Website.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht der erkennende Senat die seitens der Beklagten getroffenen und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen als bestätigt an. Die klägerische Kritik an der Zulässigkeit der Vernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten als Zeugin ist unbegründet. Die im Termin dem Gericht und dem Kläger vorgelegte und übergebene schriftliche Aussagegenehmigung ist nicht zu beanstanden. Die Einlassungen der Zeugin Dr. J. sind widerspruchsfrei und decken sich vollständig mit der dokumentierten Aktenlage. Demgegenüber zeigen sich in den Einlassungen der Zeugin M. eine Reihe von Widersprüchen, die sie insgesamt als wenig plausibel und glaubhaft erscheinen lassen. So sind ihre Beschreibungen der Gestaltung des Kanzleischildes (genaue Namensbezeichnung des Klägers und Anordnung der Beschriftung auf dem Schild) ausweislich der vorliegenden Fotos unzutreffend. Ebenso unrichtig ist die Behauptung der Zeugin, das Kanzleischild, welches an der Innenseite eines Fensters neben der (im Souterrain des Anbaus des Wohnhauses befindlichen) Haustür angebracht ist, sei stets, auch spätabends, sichtbar. Tatsächlich ist dieses Fenster ausweislich der durch die Zeugin Dr. J. glaubhaft bestätigten Fotos regelmäßig durch ganz oder überwiegend herabgelassene Rollläden verdeckt und das Schild somit nicht sichtbar. Ebenso wenig glaubhaft ist die Aussage der Zeugin, der Rollladen an dem Fenster, hinter dem das Kanzleischild angebracht ist, sei „immer offen, Tag und Nacht“, wenn sie selbst ausdrücklich lediglich tagsüber vor Ort ist. Gleiches gilt für ihre Aussage, dass der Kläger jeden Tag in der Kanzlei sei, wenn sie zugleich bekundet, sie sei nur etwa zwei- bis dreimal pro Woche am Haus Z. N02. Bestätigt hat die Zeugin M. allerdings die Tatsachenfeststellung, dass ein auf den Kläger hinweisendes Briefkastenschild nicht (mehr) vorhanden ist. Die weitergehenden Aussagen hinsichtlich des Grundes dafür sind nicht entscheidungserheblich.

Die berufsrechtliche Bewertung dieser Feststellung seitens der Beklagten ist im Ergebnis zutreffend. Die durch den Kläger getroffenen Vorkehrungen zur Auffindbarkeit seiner Kanzlei für Rechtsuchende genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Kanzleiräume in einem sich äußerlich ausschließlich als Wohnhaus präsentierenden Gebäude mit mehreren Eingängen, die zudem lediglich über einen nur schlecht einsehbaren, in das Souterrain des Hauses führenden Treppenabgang erreichbar sind, bedürfen eher gesteigerter Bemühungen um Erkennbarkeit als Sitz einer Anwaltskanzlei. Dem widerspricht es grundlegend, wenn hier weder an der Einfriedung des Grundstücks noch an der Haustür und auch nicht an den außen angebrachten Briefkästen ein auf den Kläger und seine Rechtsanwaltskanzlei hinweisendes Namensschild vorhanden ist. Ein provisorisch an der Innenseite eines Fensters im Treppenabgang angebrachtes Kanzleischild reicht insoweit nicht aus, insbesondere wenn dieses aufgrund herabgelassener Rollläden nicht durchgängig sichtbar ist. Die fehlende Wahrnehmbarkeit der Kanzleiräume des Klägers wird ergänzt durch eine gänzlich fehlende Information über seine Erreichbarkeit auf den üblichen Kommunikationswegen (Briefbogen, Internetauftritt). Dass den Kläger auf dem regulären Postweg auch Schriftstücke erreichen, vermag den unzureichenden Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbildes seiner Kanzlei nicht auszugleichen.

Der Kläger offenbart damit bei objektiver Würdigung insgesamt gerade nicht seine Absicht, dem rechtsuchenden Publikum anwaltliche Dienstleistungen in den Räumlichkeiten im Gebäude Z. N02 in C. zur Verfügung zu stellen. Auch der möglicherweise dennoch bestehende subjektive Wille des Klägers, unter dieser Anschrift eine Kanzlei zu unterhalten, genügt angesichts des gebotenen objektiven Beurteilungsmaßstabs nicht (Vossebürger, a.a.O., m.w.N.). Da somit substanzielle Inhalte der gesetzlichen Kanzleipflicht von dem Kläger nicht erfüllt werden, ist der Tatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erfüllt.

Die gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 114 VwGO gebotene Prüfung der angefochtenen Entscheidung auf Ermessensfehler führt ebenfalls nicht zu einer Beanstandung. Die Beklagte hat das ihr zustehende pflichtgemäße Ermessen ausweislich der Begründungserwägungen unter II. 1. b) fehlerfrei ausgeübt. Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen. Der Widerruf der Anwaltszulassung wegen Verletzung der Kanzleipflicht ist in Ansehung des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit die ultima ratio und kommt nur in Betracht, wenn mildere Sanktionsmaßnahmen gem. § 114 BRAO nicht ausreichen (BVerfG, Beschluss vom 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83 - BVerfGE 72, 26; AGH NRW, Urteil vom N02.02.2018 - 1 AGH 64/17 - juris).

Aufgrund des dokumentierten schwerwiegenden und wiederholten Verstoßes des Klägers gegen die gesetzliche Kanzleipflicht ist der Zulassungswiderruf im vorliegenden Fall indes nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat zu Recht sowohl die oben beschriebenen Tatsachen hinsichtlich der Kanzleipflicht als auch die Reaktionen des Klägers auf ihre diesbezüglichen wiederholten Anfragen und Ermahnungen sowie sein zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf die ihm als Rechtsanwalt obliegenden Pflichten gewürdigt und dem objektiven Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege in Gestalt der Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO gegenübergestellt. Die seitens der Beklagten daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger für (auch sanktionsbewehrte) Hinweise und Ermahnungen nicht offen ist, sondern auf seinem Standpunkt, seine anwaltlichen Pflichten auch hinsichtlich des § 27 BRAO stets einwandfrei zu erfüllen, beharrt, ist für das erkennende Gericht auch unter dem Eindruck der Einlassungen des Klägers in den mündlichen Verhandlungen am 23.01.2026 im Verfahren 1 AGH 41/25 sowie am 24.04.2026 in diesem Verfahren nachvollziehbar. Das Ergebnis der Ermessensausübung der Beklagten bewegt sich innerhalb der objektiven Grenzen und ist somit nicht zu beanstanden.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO und berücksichtigt zudem die beiden weiteren klägerischen Anträge.

Ein Anlass die Berufung nach §§ 112e BRAO, 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwal-tungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.