Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Urteil vom 22.05.2026 – 1 AGH 10/26
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0522.1AGH10.26.00
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 04.12.1991 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen und betreibt eine Kanzlei in M..
Mit Anhörungsschreiben vom 26.11.2020 hörte die Beklagte den Kläger aufgrund einer ihr bekannt gewordenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter Hinweis auf einen möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an. Er wurde aufgefordert, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Betroffen war eine Forderung der P. GmbH über ursprünglich 8.992,14 EUR (lfd. Nr. 7 des Prozessheftes). Der Kläger vereinbarte seinerzeit eine Ratenzahlung über 500,00 EUR monatlich, deren Bedienung er bis zum Februar 2019 auch gegenüber der Beklagten nachwies. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Restforderung von ca. 2.300 EUR. Weitere Zahlungen wurden vorgetragen, aber nicht gegenüber der Beklagten nachgewiesen.
Mit weiteren Anhörungsschreiben vom 15.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, hörte die Beklagte den Kläger zu drei weiteren ihr bekannt gemachten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Es handelte sich um eine Forderung der B. GmbH, die zu einem Auftrag zur und schließlich zur zwangsweisen Einstellung der Gasversorgung führte. Der Streitwert des Urteils betrug ca. 2.232,00 EUR (lfd. Nr. 35 des Prozessheftes). Weiter betroffen war eine Pfändung aufgrund eines Vollstreckungsbescheides zugunsten der T. Krankenversicherung in Höhe von ca. 1.671,95 EUR (lfd. Nr. 38 des Prozessheftes). Die dritte Zwangsvollstreckungsmaßnahme betraf eine Forderung der D. GmbH über 380,00 EUR aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen (lfd. Nr. 39 des Prozessheftes). Der Beklagte reagierte auf die Anhörung nicht.
Mit Bescheid vom 19.02.2026 widerrief die Beklagte die Zulassung des Kläger zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und stützte sich auf die o.g. lfd. Nr. 7, 35, 38, 39 des Prozessheftes. Der Bescheid wurde am 23.02.2026 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit Klageschrift vom 18.03.2026, die ausweislich des Poststempels des Oberlandesgerichts Hamm am 20.03.2026 per einfacher Briefpost eingegangen ist.
Der Kläger trägt vor, er habe im August 2025 einen Herzinfarkt erlitten. Nach einer Not-OP habe er sich einer Rehabilitation unterziehen müssen, nehme jetzt Medikamente ein und sei mittlerweile wieder ohne Einschränkungen arbeitsfähig. Die Erkrankung habe ihn jedoch zurückgeworfen. Er sei seit dem 28.07.2019 verwitwet und beziehe eine monatliche Rente des Versorgungswerkes in Höhe von 977,47 EUR, eine monatliche Witwerrente in Höhe von 400 EUR sowie Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von monatlich ca. 1000 EUR. Aus dem von ihm überreichten Steuerbescheid für 2022 habe sich eine Erstattung über 1.095,25 EUR ergeben. Die Bescheide für 2023 und 2024 stünden noch aus. Eigene Kosten habe er nur geringfügig (Büromaterial, Strom, Heizung). Er betreibe seine Kanzlei im 1. Stock des in seinem Eigentum stehenden, unbelasteten Einfamilienhauses, dessen Wert - sachverständig bewertet - ca. 650.000 EUR betrage. Personalkosten habe er nicht. Seine - ebenfalls verwitwete - Schwägerin übernehme für ihn Büroarbeiten, die vorher seine verstorbene Ehefrau getätigt habe. Er habe keine Rückstände beim Finanzamt oder bei der Bank. Sein Kontostand (A.) betrage aktuell 1.522 EUR Haben. Er habe erhebliche Zahlungsaußenstände von Mandanten, wobei er keine konkreten Zahlen vorträgt.
Die Forderung der P. GmbH (lfd Nr. 7) sei vollständig an den Insolvenzverwalter R. L. überwiesen worden. Die Forderung der B. GmbH (lfd. Nr. 35) habe zunächst 2.232,00 EUR betragen, wobei es dazu aufgrund von Fehlern seiner verstorbenen Ehefrau gekommen sei. Als es zu einer Versorgungsunterbrechung kommen sollte bzw. dann auch kam, habe er 2.000 EUR gezahlt. Die B. GmbH habe dann aber verlangt, dass er zur Entsperrung 4.790 EUR zahlen sollte. Hiervon beabsichtige er, zunächst 2.700 EUR, die er gerade von einem Mandanten erhalten habe, zu zahlen. Die Restforderung, die er nicht genau kenne, könne dann nicht mehr sehr hoch sein. Er zahle monatlich 500 EUR ab. Die Forderung der T. Krankenversicherung (lfd. Nr. 38) sei vollständig beglichen. Zur Forderung der D. GmbH (lfd. Nr. 39) sei eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher über 80,00 EUR monatlich vereinbart worden, wobei die erste Rate beglichen sei. Entsprechende Nachweise über die Erledigung bzw. die Ratenzahlungsvereinbarungen legt der Kläger nicht vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Widerruf der Zulassung vom 14.11.2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Ferner beruft sie sich auf die Gründe des Widerrufsbescheides. Erledigungsnachweise lägen nicht vor. Sie berichtet von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (lfd. Nr. 40, Forderung über 1.200 EUR aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 09.12.2025; Vollstreckungsauftrag zur lfd. Nr. 35 bzgl. Kostenfestsetzungsbescheid AG Rheda-Wiedenbrück vom 10.11.2025 über 950 EUR).
Mit Verfügung vom 21.04.2026 wurde der Kläger auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Klage hingewiesen, da die Klageschrift nicht den Vorgaben des § 55d VwGO entspreche.
Unter dem 19.05.2026 um 13:39 Uhr übersandte der Kläger per beA einen Schriftsatz vom 18.05.2026 nebst eidesstattlicher Versicherung vom gleichen Tage. Ihm sei bekannt, dass Klagen, Schriftsätze und Anhänge per beA an Gerichte und Behörden übermittelt werden müssten. Am 18.03.2026 und dem gesamten Wochenende habe bei ihm jedoch das beA nicht funktioniert. Er habe nichts per beA versenden können. Als er am Spätnachmittag des 18.03.2026 bemerkt habe, dass das beA nicht funktionierte, und er befürchtet habe, dass die Klageschrift nicht rechtzeitig vor Fristablauf, dem 23.03.2026, beim Anwaltsgerichtshof eintreffen könnte, habe er die Klageschrift vorsichthalber am 18.03.2026, auch aufgrund des bevorstehenden Wochenendes per Post an den Anwaltsgerichtshof übersandt. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass das beA so schnell am Samstag und Sonntag nicht instandgesetzt werden könne. Er selber habe es mangels Kenntnissen nicht gekonnt. Am Montag wäre es nach seiner Auffassung zu spät gewesen. Eine Übermittlung per Telefax sei ihm ebenfalls nicht möglich gewesen. Zwar sei auf seinem Briefbogen eine Faxnummer angegeben, das Telefaxgerät sei jedoch seit geraumer Zeit defekt. Die Übermittlung per beA habe er mehrfach, etwa 3-4 mal versucht, auch am 23.03.2026, aber es habe nicht funktioniert. Erst am 25.03.2026 habe ein IT-Berater, der vorher keine Zeit gehabt habe, das beA wieder „zum Laufen“ gebracht. Woran es gelegen habe, könne er nicht sagen. Auch in 2024 und 2025 habe das beA dreimal nicht funktioniert. In der zur Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherung gab der Kläger zusätzlich an, dass beim Versuch des Versands der Klageschrift „die Häkchen“ nicht grün aufgeleuchtet hätten, dass die Klageschrift versandt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig und wäre auch unbegründet.
Die statthafte Anfechtungsklage des Klägers gegen den am 23.02.2026 zugestellten Bescheid der Beklagten ist zwar innerhalb der Monatsfrist erhoben worden (§§ 74 VwGO, 112c Abs. 1 S. 1 BRAO), jedoch nicht in der dafür vorgesehenen Form.
Der Kläger konnte die Klage nach §§ 55d S. 1 VwGO, 112c BRAO nur durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf sicherem Übertragungsweg erheben. Die Klage wurde jedoch nicht elektronisch, sondern in Papierform auf dem Postweg übermittelt. Sie ging ausweislich des Poststempels am 20.03.2026 ein.
Dieser Weg der Übermittlung war nicht ausnahmsweise nach § 55d Satz 3 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist nach § 55d Satz 4 VwGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies leistet das Vorbringen des Klägers nicht.
Es fehlt bereits an der Darlegung einer vorübergehenden technischen Störung. Zur Darlegung einer solchen bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2024, BVerwG 11 VR 9.24 unter Bezugnahme auf BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23 - NJW 2024, 901 Rn. 8 und vom 14. März 2024 - V ZB 2/23 - NJW-RR 2024, 794 Rn. 18 zu § 130d Satz 3 ZPO). Die Darstellung muss damit jedenfalls erkennen lassen, dass die Störung technischer Natur ist, etwa auf Störungen der Internet-Verbindung, technische Probleme in der IT-Infrastruktur der jeweiligen Kanzlei, Störungen des Systems des besonderen Anwaltspostfachs oder Störungen im System des elektronischen Gerichtspostfachs zurückgeht (vgl. https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/wichtige-grundlagen/informationen-zur-aktiven-nutzungspflicht ).
Der Vortrag des Klägers beschränkt sich darauf, dass der Versand von Nachrichten nicht funktioniert habe. Eine nähere Beschreibung der Störung, eine Fehlermeldung, einen Screenshot oder ähnliches hat der Kläger nicht vorgetragen.
Es kann dahinstehen, ob dadurch die inhaltlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung erfüllt sind, denn sie erfolgte weder in zeitlichem Zusammenhang mit der Ersatzeinreichung in Papierform am 20.03.2026 noch wurde sie unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung wird eine Glaubhaftmachung nach Ablauf einer Zeit von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände für nicht mehr unverzüglich und damit nicht mehr ausreichend erachtet (VGH München NVwZ 2022, 1392 Rn. 9; OLG Hamm, NJOZ 2023, 1582 Rn. 21).
Der Vortrag zur technischen Störung einschließlich der eidesstattlichen Versicherung ist erst kurz vor der auf den 22.05.2026 terminierten mündlichen Verhandlung am 19.05.2026, also mehr als 8 Wochen nach der Ersatzeinreichung, eingegangen. Besondere Umstände für den Zeitablauf sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Wird die elektronische Form des § 55d S. 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass - wie vorliegend - unverzüglich eine vorübergehende technische Störung glaubhaft gemacht wird, § 55d S. 3,4 VwGO, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und folglich zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (siehe u.a. AGH NRW, Urteil vom 19.09.2025, 1 AGH 23/25 m.w.N.).
II.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet.
1.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat eine vorherige Anhörung des Klägers, zuletzt am 26.01.2026, stattgefunden. Ihm ist dabei auch der Widerruf angedroht worden.
2.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 42/21 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 11/09 -, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04 -, Rn. 11 ff., juris). Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21 -, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 - AnwZ(B) 119/09).
Hier richteten sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die vier oben aufgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger. Die aus den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch in der Klagebegründung widerlegt. Zwar hat er behauptet, die den Maßnahmen zugrunde liegenden Forderungen inzwischen im Wesentlichen beglichen bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen und eingehalten zu haben, jedoch keine entsprechenden Nachweise erbracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögens-verfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Recht-suchenden verbunden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls wurde weder etwas vorgetragen noch sind Anhaltspunkte ersichtlich. Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21 -, Rn. 8, juris).
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung ((§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
Verkündet am 22.05.2026