Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Urteil vom 22.05.2026 – 1 AGH 11/26
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0522.1AGH11.26.00
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für die Androhung eines Zwangsgeldes.
Mit Schreiben vom 14.09.2023 wandte sich das Amtsgericht Geldern an die Beklagte mit der Bitte um Prüfung eines standesrechtlichen Verstoßes des Klägers gegen § 14 BORA, nachdem dieser wiederholt Empfangsbekenntnisse trotz Nachfrage nicht zurückgesandt habe, während ihn Zustellungen per ZU und formlose Mitteilungen stets erreichten. Die Beklagte übersandte diese Eingabe unter dem 27.09.2023 an den Kläger mit der Bitte um Stellungnahme gem. § 56 I 1 BRAO bis zum 18.10.2023 und unter Hinweis auf das Recht zu Auskunftsverweigerung nach § 56 I 2 BRAO, auf welches er sich ausdrücklich berufen müsse.
Am 18.10.2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde zu der Eingabe des Amtsgerichts Stellung nehmen, bat aber wegen bestehender Arbeitsbelastung um Fristverlängerung bis zum 18.11.2023, welche die Beklagte ihm gewährte. Mit Schreiben vom 20.11.2023 ließ der Kläger durch seine Vertreterin in Verhinderungsfällen, Rechtsanwältin P., erneut Fristverlängerung bis zum 18.12.2023 beantragen, weil er erkrankt sei und seine Arbeit voraussichtlich erst in zwei Wochen wieder aufnehmen könne. Auch diese Fristverlängerung bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger.
Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte anschließend jedoch nicht, sodass die Beklagte ihm gegenüber unter dem 18.01.2024 gem. § 57 II BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € androhte, weil der Kläger seiner Auskunftsverpflichtung nach § 56 I BRAO nicht innerhalb der gewährten und verlängerten Frist nachgekommen sei. Das Zwangsgeld werde festgesetzt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Androhung die Stellungnahme des Klägers bei der Beklagten eingehe. Das Schreiben enthielt u.a. den Hinweis,
„Hinweis zur Gebührenfolge
Die Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens ist für die Rechtsanwaltskammer mit relevantem Sach- und Personalaufwand verbunden. Dieser Aufwand soll nach dem Willen der Kammerversammlung nicht von der Gesamtheit der Mitglieder getragen werden, sondern er ist demjenigen aufzuerlegen, der den Aufwand verursacht hat.
Wir weisen daher darauf hin, dass gemäß § 3 der Gebührenordnung für Berufsaufsichts- und Zwangsverfahren der Rechtsanwaltskammer Hamm für ein Zwangsgeldverfahren gegen ein Kammermitglied von diesem eine Gebühr i.H.v. EUR 150,00 erhoben wird. Die Gebühr wird gem. § 5 der Gebührenordnung mit Zustellung jedes Androhungsbescheides fällig“ (Bl. 15/16 BA).
Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 19.01.2024 zugestellt. Der Kläger ließ daraufhin am 30.01.2024 und 02.02.2024 erneut um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 17.02.2024 aufgrund seiner Erkrankung bitten. Mit Schreiben vom 19.02.2024 erfolgte die nächste Bitte um Fristverlängerung bis zum 09.03.2024, weil der Kläger wider Erwarten noch nicht genesen sei.
Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2024 an die Beklagte ließ der Kläger durch seine Vertreterin gegen die Androhung des Zwangsgeldes vom 19.01.2024 die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Aufhebung der Androhung beantragen. Zur Begründung ließ er ausführen, er müsse weder durch ein Zwangsgeld noch durch dessen Androhung zur Erfüllung seiner Pflicht zur Auskunftserteilung angehalten werden. Denn er habe bereits mit Schreiben vom 18.10.2023 unmissverständlich erklärt, dass er Stellung nehmen werde. Seine mehrfachen Erkrankungen stünden dem nicht entgegen, hätten lediglich zu den beantragten Fristverlängerungen geführt. Die letzten Fristverlängerungsanträge seien allerdings nicht beschieden worden.
Mit Schreiben vom 25.03.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die zuständige Aufsichtsabteilung ihres Vorstandes am 13.03.2024 beschlossen habe, die Zwangsgeldandrohung vom 18.01.2024 aufzuheben.
Auch in der Folgezeit erfolgte keine Stellungnahme des Klägers in der Sache. Seine Vertreterin beantragte lediglich für ihn mit Schreiben vom 11.03.2024, 25.03.2024, 08.04.2024 erneute Fristverlängerungen - zuletzt bis zum 22.04.2024 -, weil der Kläger weiterhin krankheitsbedingt verhindert sei.
Mit Schreiben vom 12.06.2024, dem Kläger gegen Zustellungsurkunde am 15.06.2024 zugestellt, drohte die Beklagte dem Kläger daher erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an, welches festgesetzt werde, wenn seine Stellungnahme nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Androhung bei der Beklagten eingehe.
Mit Schreiben vom 01.07.2024 beantragte der Kläger, der nach einem Sportunfall „heute wieder an den Schreibtisch zurückgekehrt“ sei, selbst eine weitere stillschweigende Fristverlängerung bis zum 27.07.2024 (Bl. 42 BA).
Unter dem 18.07.2024 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Gebührenbescheid gem. § 3 der Gebührenordnung für Berufsaufsichts- und Zwangsgeldverfahren der Rechtsanwaltskammer Hamm (im Folgenden GebO), bezugnehmend auf den Bescheid über die Androhung eines Zwangsgelds vom 12.06.2024, in Höhe von 150,00 € (vgl. Bl. 47 BA). Unter dem 08.08.2024 übersandte die Beklagte den betreffenden Gebührenbescheid erneut an den Kläger, allerdings dieses Mal gegen Zustellungsurkunde; die Zustellung erfolgte am 10.08.2024.
Am 29.07.2024 bat wiederum die Vertreterin für den Kläger um weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 31.08.2024, weil er krankheitsbedingt verhindert sei. Weitere, entsprechende Fristverlängerungsanträge erfolgten unter dem 02.09.2024, 16.09.2024, 30.09.2024, 07.10.2024, 28.10.2024 und 15.11.2024.
Nachdem weiterhin keine Stellungnahme des Klägers in der Sache, zuletzt aber auch kein Fristverlängerungsantrag mehr eingegangen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 02.06.2025 mit, dass sie davon ausgehe, dass er inzwischen wieder genesen sei und sie daher nunmehr der Stellungnahme binnen zwei Wochen entgegensehe. Hierauf reagierte der Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 26.08.2025, dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 28.08.2025 zugestellt, übersandte die Beklagte dem Kläger eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich der mit Bescheid vom 08.08.2024 festgesetzten Gebühr von 150,00 € zzgl. 3,45 € Zustellungskosten, die bisher nicht gezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 08.10.2025 setzte die Beklagte das am 12.06.2024 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € gem. § 57 I BRAO gegen den Kläger fest und drohte gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an, wenn seine Stellungnahme in der Sache nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Beklagten eingehe. Gleichzeitig erließ die Beklagte einen weiteren Gebührenbescheid gem. § 3 GebO in Höhe von 180,00 € für die vorgenannte Androhung des Zwangsgeldes. Beide Bescheide wurden dem Kläger per Zustellungsurkunde am 09.10.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10.11.2025 (Montag), am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangen, beantragte der Kläger durch seine Vertreterin die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend die Festsetzung des und Androhung des weiteren Zwangsgeldes vom 08.10.2025 und beantragte deren Aufhebung. Es habe die Stellungnahme krankheitsbedingt nicht abgeben können und müsse nicht durch ein Zwangsgeld oder dessen Androhung zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden.
Mit weiterem Schreiben vom 10.11.2025, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 10.11.2025 um 23:57 Uhr, hat der Kläger durch seine Vertreterin betreffend den Gebührenbescheid vom 08.10.2025 ebenfalls die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen und die Aufhebung des Bescheids beantragt. Aufgrund der langwierigen Erkrankung des Klägers bat sie um die Gewährung einer Frist zur weiteren Begründung bis zum 13.12.2025.
Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. Ebenso wenig hat sich der Kläger auf den Hinweis des Senats geäußert, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe (vgl. Bl. 18/19 d.A.).
Unter dem 09.01.2026 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die zuständige Aufsichtsabteilung ihres Vorstandes am 10.12.2025 beschlossen habe, die Zwangsgeldandrohung vom 08.10.2025 aufzuheben.
Einen Terminsverlegungsantrag des Klägers vom 19.05.2026 hat der Vorsitzende des Senats zurückgewiesen, weil eine krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Mit Schriftsatz vom 21.05.2026, beim Anwaltsgerichthof eingegangen am Morgen vor der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte - wie ausgeführt - am 09.01.2026 den Bescheid über die Zwangsgeldandrohung als Grundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid aufgehoben habe.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
A.
Der Senat konnte auch ohne den im Termin nicht erschienen Kläger entscheiden, nachdem dieser auf diese Möglichkeit in der Terminsladung hingewiesen worden war (§ 112c BRAO i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO).
B.
Nachdem der Kläger den Rechtsstreit zuletzt in der Hauptsache für erledigt erklärt und sich die Beklagte dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist seine Klage - nach zulässiger Änderung - als auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtet auszulegen.
Diese Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn die ursprüngliche Klage des Klägers war zwar zulässig, jedoch von Anfang an unbegründet. Insofern ist auch unerheblich, dass - wohl entgegen der Auffassung des Klägers - durch Aufhebung der dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Zwangsgeldandrohung der Gebührenbescheid nicht aufgehoben oder weggefallen ist.
Soweit sich der Kläger gegen die Erhebung der Gebühr nach § 3 GebO gewandt hat, war seine zulässige Klage von Anfang an unbegründet, weil ihn der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 08.10.2025 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO.
1.
Das Begehren des Klägers war nach § 88 VwGO i.V.m. § 112c BRAO dahin auszulegen, dass er Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid vom 08.10.2025 erhoben hat, weil er ersichtlich diesen aufgehoben wissen wollte.
Die Anfechtungsklage war die zutreffende Klageart. Zwar ist dem Bescheid vom 08.10.2025 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht beigefügt gewesen, so dass eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung nicht gegeben ist (zu deren Charakter als Verwaltungsakt Weyland-Kilimann, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 112c Rn 25a m.w.N.) Gleichwohl kommt dem mit "Gebührenbescheid" überschriebenen Schreiben, das mit einer Zahlungsaufforderung verbunden ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ebenfalls Verwaltungsaktcharakter zu (Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 20/21 juris-Rn 18; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 31/21 juris-Rn 17).
Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, § 110 Abs. 1 JustG NRW.
2.
Die Klage war nicht begründet.
Der Gebührenbescheid hat seine Grundlage in § 3 der seit dem 01.07.2025 geltenden GebO der Beklagten, wonach für ein Zwangsgeldverfahren gegen ein Kammermitglied (§ 57 BRAO) von diesem eine Gebühr in Höhe von 180,00 € erhoben wird. Fälligkeit tritt nach § 5 GebO im Falle des § 3 mit der Zustellung des Androhungsbescheides ein, die hier am 09.10.2025 erfolgt ist.
Anhaltspunkte für formale Fehler bei der Fassung des entsprechenden Kammerbeschlusses (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) hat der Kläger nicht dargelegt und sind für das Gericht nicht erkennbar. Insbesondere konnte der Kläger nichts Günstiges für sich daraus herleiten, dass die Beklagte die Gebühr bereits am 08.10.2025 gegen den Kläger festgesetzt hat, obwohl sie erst mit Zustellung der Androhung am 09.10.2025 fällig geworden ist. Denn jedenfalls inzwischen bestand mangels einer Rechtsverletzung des Klägers kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides. Da die Gebühr zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats entstanden war, hätte die Beklagte einen gleichlautenden Bescheid zum betreffenden Tag rechtmäßigerweise erlassen können. Ein Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der am nächsten Tag erneut erlassen werden kann, besteht nicht (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 3. September 2003 - 6 K 2312/01 -, juris-Rn 29).
Anhaltspunkte dafür, dass die GebO der Beklagten unwirksam sein könnte, waren ebenfalls weder dargetan noch sonst erkennbar.
Die betreffende Gebühr wäre nur dann zu erstatten, respektive nicht zu erheben gewesen, wenn eine Entscheidung i.S.v. § 3 GebO aufgehoben oder zurückgenommen worden wäre. Nach § 4 S. 2 GebO gilt dies jedoch nicht, wenn die Aufhebung oder Rücknahme der Entscheidung auf Tatsachen beruht, die nach Erlass der Entscheidung eingetreten sind oder auf solchen Tatsachen beruht, die der Betroffene vor der Entscheidung hätte vortragen können, aber schuldhaft erst nach der Entscheidung vorgetragen hat (Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 20/21 juris-Rn 24/25; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 29.10.2021, 1 AGH 31/21 juris-Rn 23/24).
Letztgenanntes war vorliegend der Fall.
Denn zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der betreffenden Zwangsgeldandrohung hatte der Kläger geltend gemacht, er habe seine Stellungnahme krankheitsbedingt nicht abgeben können und hätte nicht durch ein Zwangsgeld oder dessen Androhung zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden müssen. Tatsächlich hatte der Kläger zuvor seit Einleitung des betreffenden Beschwerdevorgangs im September 2023 eine Vielzahl von Fristverlängerungsanträgen wegen wohl unterschiedlicher krankheitsbedingter Verhinderungen gestellt.
Zuletzt, vor Erlass der die Gebühr auslösenden erneuten Zwangsgeldandrohung, hatte der Kläger jedoch nur noch mit Schreiben vom 15.11.2024 um Fristverlängerung bis zum 30.11.2024 gebeten, weil er seine Stellungnahme „anders als erwartet“ krankheitsbedingt nicht bis zum 18.11.2024 habe „abschließend bearbeiten“ können. „Aufgrund der inzwischen zu verzeichnenden Besserung“ werde er die Arbeit „ab Mitte der 47. Kalenderwoche wieder aufnehmen“ (Bl. 62 BA). Dennoch gab er die angekündigte Stellungnahme in den folgenden Monaten nicht ab, und zwar auch nicht, nachdem ihn die Beklagte mit Schreiben vom 02.06.2025 erneut dazu aufgefordert und ihm unter dem 26.08.2025 eine Zahlungsaufforderung betreffend den vorangegangenen Gebührenbescheid vom 08.08.2024 zugestellt hatte. Insbesondere teilte der Kläger bis zum Erlass der Bescheide vom 08.10.2025 auch keine weitere, vermeintlich krankheitsbedingte Verhinderung mehr mit.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids kam damit nicht in Betracht.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 I BRAO..
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a I 1, 124 II Nr. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.
Verkündet am 22.05.2026