Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 19.06.2026 – 1 AGH 14/26

1. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0619.1AGH14.26.00

Gründe

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2026 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.

Hamm, den 19.06.2026