Rechtsprechung / Arbeitsgericht Bamberg
Arbeitsgericht Bamberg Beschluss vom 11.04.2024 – 1 Ca 628/23
Tenor
Der Antrag der Klagepartei vom 19.12.2023 auf Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Verfahren wurde am 11.12.2024 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Unter Ziffer 2 wurde vereinbart, dass der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % der Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat.
Mit Schreiben vom 19.12.2023 hat die Klagepartei beantragt, ihre entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.001,38 € gegen die Beklagte festzusetzen.
Mit Schreiben vom 09.01.2024 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht.
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist eine spezielle arbeitsrechtliche Regelung, die nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt.
Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass entgegen § 12 a ArbGG auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren anteilmäßig in Höhe, von 86 % von der Beklagten zu tragen wären, liegt nicht vor.
Der Antrag war somit zurückzuweisen.