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Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 26.10.2020 – 60 Ca 11348/20
ECLI:DE:ARBGBE:2020:1026.60CA11348.20.00
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 15 Sa 18/21.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der beklagte Staat – rückwirkend beginnend mit Juli 2019 und zukünftig, solange der Kläger zum Chefkraftfahrer bestellt ist –, verpflichtet ist, dem Kläger die monatliche Vergütung nach § 5 Absatz 1 Fallgruppe „Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrinnen“ des KraftfahrerTV Bund unabhängig von einem Mindestmaß an Monatsarbeitszeit zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte Staat zu tragen.
III. Der Wert der Beschwer des beklagten Staates wird festgesetzt auf 55.171,20 Euro.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Bemessung des Entgelts.
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Seit dem 4. Oktober 1990 steht der Kläger im Arbeitsverhältnis zum beklagten Staat. Dieser ließ ihn durch Schreiben unter dem 26. August 2014 (Blatt 20 der Akte) wissen:
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„Sehr geehrter Herr H,
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rückwirkend zum 01.08.2014 bestelle ich Sie bis auf Weiteres zum Chefkraftfahrer einer Staatssekretärin/eines Staatssekretärs.
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Für die Dauer Ihrer Verwendung als Chefkraftfahrer gelten die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 bis 3 KraftfahrerTV Bund. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
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Eine Änderung der Eingruppierung ist mit dieser Maßnahme nicht verbunden.“
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Gegenwärtig fungiert der Kläger als Cheffahrer für den Staatssekretär im B., Generalleutnant A. Für Juli 2019 erhielt er hierfür ein Monatsentgelt in Höhe von 4.793,07 Euro brutto abgerechnet und bezahlt. Sodann erhielt er indessen das Schreiben des beklagten Staates unter dem 14. August 2019 (Blatt 13 folgend der Akte), nach welchem er für Juli 2019 um 985,20 Euro brutto überzahlt worden sei, weil er im ersten Kalenderhalbjahr 2019 nicht die durchschnittliche Mindestmonatsarbeitszeit der Pauschalgruppe IV von 244 Stunden erreicht habe, wie dies das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren zum KraftfahrerTV Bund vom 17. Oktober 2017 festlege. Mit dem Überzahlungsbetrag werde aufgerechnet.
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Tatsächlich erhielt der Kläger fortan das monatliche Entgelt nur noch in Höhe von 3.807,87 Euro brutto abgerechnet und bezahlt. Auch die Jahres-sonderzahlung 2019 war um 796,80 Euro brutto niedriger als zuvor. Der Kläger wandte sich mit Schreiben unter dem 3. September 2019 an den beklagten Staat und erhielt von diesem eine Antwort unter dem 18. Juni 2020. Schließlich hat der Kläger mit einem am 2. September 2020 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Staat am 10. September 2020 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben.
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Der Kläger ist der Meinung, dass – anders als die im KraftfahrerTV Bund geregelten Pauschalgruppen I bis IV – die Pauschalgruppe der Fahrer und Fahrerinnen von Chefs und Chefinnen keine Mindestmonatsarbeitszeit kennen würden. Dies sei im Tarifvertrag nicht angeordnet; dessen systematische Auslegung gebe dies nicht her. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck spreche gegen ein solches Ergebnis, denn die Existenz einer Pauschalgruppe für Chefkraftfahrer erkläre sich mit deren ständiger Verfügbarkeit für die gefahrene Person in herausgehobener Stellung und die entsprechende Arbeitsintensität.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der beklagte Staat – rückwirkend beginnend mit Juli 2019 und zukünftig, solange der Kläger zum Chefkraftfahrer bestellt ist – verpflichtet ist, den Kläger die monatliche Vergütung nach § 5 Absatz 1 Fallgruppe „Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen“ des KraftfahrerTV Bund unabhängig von einem Mindestmaß an Monatsarbeitszeit zu zahlen.
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Der beklagte Staat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Meinung, das Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer dann nicht zahlen zu müssen, erreicht der Chefkraftfahrer – wie der Kläger – nicht die Mindestmonatsarbeitszeit eines Kraftfahrers in der Pauschalgruppe IV. Dieser Zusammenhang erläutere sich aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 17. Oktober 2017.
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Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die klägerischen Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2020 gewesen sind, und die daselbst protokollierten Einlassungen der Parteien Bezug genommen. Zu letztgenannten gehört der beidseitige Antrag, der Rechtsstreit möge erstinstanzlich durch eine Entscheidung des Vorsitzenden allein abgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Vorsitzende ist nach § 55 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (im Folgenden: ArbGG) legitimiert ein Endurteil zu verkünden, welches nicht auf einer Rechtsfindung durch die Kammer in voller Besetzung, sondern auf einer Rechtsfindung durch den Vorsitzenden allein beruht. Dies haben die Parteien im Zuge der Güteverhandlung vom 26. Oktober 2020 so beantragt.
II.
17
Die Klage ist zulässig.
1.
18
Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO). Die Voraussetzungen hierfür liegen vor; an den Bedenken, wie sie im richterlichen Hinweisschreiben vom 4. September 2020 durchscheinen mögen, wird nicht länger festgehalten.
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Eine Feststellungsklage kann sich auf ein Element eines Rechts-verhältnisses beziehen. Das die Parteien verbindende Rechtsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das Element dieses Rechtsverhältnisses ist die Vergütungspflicht des beklagten Staates gegenüber dem Kläger. Diese sieht der Kläger dadurch als abschließend bestimmt an, dass ihm die Tätigkeit eines Chefkraftfahrers zugewiesen ist, während es der beklagte Staat für die klägerseits begehrte Vergütung als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung ansieht, dass bestimmte Monatsarbeitszeiten erreicht werden. Auch wenn somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger zukünftig das Entgelt in der durch ihn begehrten Höhe erhalten wird, weil die aus Sicht des beklagten Staates hierfür notwendige Monatsarbeitszeit im jeweiligen Referenzzeitraum erbracht wurde, so dass dann – jedenfalls zeitweise – gar kein Streit zwischen den Parteien mehr herrschen wird, ist es doch geboten, einen einheitlichen Streit der Parteien über ein Rechtsverhältniselement – die Abhängigkeit der Chefkraftfahrer-Vergütung von der Monatsarbeitszeit – anzunehmen. Wird die dahinterstehende Rechtsfrage durch die rechts-kräftige Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Klägers beschieden, ist den Parteien im umfassenden Sinne gedient, da zu erwarten steht, dass keine weitere Meinungsunterschiedlichkeit das Arbeitsverhältnis der Parteien belastet. Insofern besteht das rechtliche Interesse des Klägers im Sinne von § 256 Absatz 1 ZPO an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Elementes des Arbeitsverhältnisses, zugespitzt auf die Unabhängigkeit des Anspruchs des Anspruchs auf das Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer von der durch die Tätigkeit als Chefkraftfahrer anfallenden Monatsarbeitszeit.
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Zeitabschnitte, in denen das Feststellungsinteresse in Zweifel zu ziehen wäre, sind nicht ersichtlich. Dies wäre etwa dann der Fall, wären Differenzvergütungsansprüche etwaig zum Entstehen gelangt, infolge des Eingreifens tarifvertraglicher Verfallsklauseln aber wieder in Fortfall gekommen. Der Vorsitzende geht indessen davon aus, dass das Schreiben des Klägers unter dem 3. September 2019 die Geltendmachung gegenüber dem beklagten Staat beinhaltete, weiterhin das Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer zu erhalten und nicht ein niedrigeres Entgelt einer Pauschalgruppe für Kraftfahrer. Das Schreiben unter dem 3. September 2019 ist im Sinne der zu beachtenden Verfallsklauseln auch rechtzeitig.
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Schließlich ist das Feststellungsinteresse auch nicht deswegen in Abrede zu stellen, weil der Kläger jedenfalls bezogen auf die Vergangenheit auch bezifferte Leistungsklage erheben könnte. Von dem beklagten Staat als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf erwartet werden, dass er im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Feststellungsantrag die Differenzvergütungsansprüche des Klägers autonom abrechnet und auszahlt, so dass der Kläger eines vollstreckbaren Titels nicht bedarf.
2.
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Die Klage ist auch hinreichend bestimmt nach § 253 Absatz 2 Nummer 2. ZPO. Im Wege der Auslegung ist zu ergänzen, dass Streitgegenstand nicht allein das Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer nach § 5 Absatz 1 Spiegel-strich 5 des KraftfahrerTV Bund ist, sondern dasjenige nach §§ 5 Absatz 1 Spiegelstrich 5, 8 Absatz 1 und 3 KraftfahrerTV Bund, Protokollerklärung zu § 8 KraftfahrerTV Bund und Spalte 2 Zeile 4 des Abschnitts „Chefkraftfahrer“ der Anlage 3 zum KraftfahrerTV Bund. Aus der Angabe des Klägers über die Höhe des Pauschalentgelts als Chefkraftfahrer im Juli 2019 ist aus der für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 29. Februar 2020 gültigen Pauschal-entgelttabelle für die am 1. Oktober 2005 „vorhandenen“ Kraftfahrer auf die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes, Anlage 1, Teil III. Abschnitt 10. Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 rückzuschließen. Eine zugewiesene Tätigkeit als Kraftfahrer mindestens im 13. Jahr ist in Ansehung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses seit dem 4. Oktober 1990 anzunehmen. Präzise gefasst begehrt der Kläger somit von dem beklagten Staat die Feststellung, dass ihm unabhängig von der Monatsarbeitszeit das Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer zusteht, welche in die Entgeltgruppe 4 Erfahrungsstufe 4 der Entgeltordnung des TVEntgO Bund eingruppiert sind.
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Hinreichend bestimmt ist auch der Streitzeitraum. Er beginnt mit dem 1. Juli 2019 und erstreckt sich bis zu demjenigen Zeitpunkt in der Zukunft, in welchem sich im Arbeitsverhältnis der Parteien grundlegendes ändert, es etwa endet oder dem Kläger die Tätigkeit als Chefkraftfahrer entzogen wird, so dass der Anspruch auf das Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer spätestens nach § 5 Absatz 3 Satz 4 KraftfahrerTV Bund nicht mehr geschuldet ist.
III.
24
Die Klage ist begründet. Die klägerseits begehrte Feststellung ist zu treffen, denn während des Streitzeitraumes stand dem Kläger von dem beklagten Staat das Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 Erfahrungsstufe 4 TVEntgO Bund zu. So wird es sich während des Streitzeitraumes auch zukünftig verhalten.
1.
25
Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 4. Oktober 1990 und es ist derzeit ungekündigt. Der Kläger fällt damit in den Kreis der Kraftfahrer, die im Sinne von § 8 Absatz 1 KraftfahrerTV Bund und der Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 bis 4 KraftfahrerTV Bund „vorhanden“ waren, also bereits im Arbeitsverhältnis zum beklagten Staat standen.
2.
26
Während des Streitzeitraumes erbracht der Kläger die ihm obliegende Arbeitsleistung oder es lagen Tatbestände vor, in welchen der beklagte Staat das Entgelt trotz des Ausbleibens von Arbeitsleistungen des Klägers schuldete, etwa wegen Urlaubs oder wegen Erkrankung mit Entgelt-fortzahlungsanspruch. So wird es sich auch zukünftig verhalten. Zu dieser Überzeugung kommt der Vorsitzende im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO auf Grundlage des Umstandes, dass die Parteien Abweichendes nicht vortragen.
3.
27
Es ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grundlage des ursprünglichen Arbeitsvertrages und einer Tarifsukzession durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (in Folgenden: TVöD) ausgestaltet ist. Damit sind die Voraussetzungen aus § 8 Absatz 1 KraftfahrerTV Bund vollständig erfüllt. Die Geltung von § 5 Absatz 1 bis 3 KraftfahrerTV Bund ergibt sich hiervon unabhängig bereits aus dem Schreiben des beklagten Staates unter dem 26. August 2014. Im Übrigen steht nicht in Rede, dass der Kläger aus dem persönlichen Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund ausgenommen sein könnte, weil seine Monatsarbeitsleistungen so niedrig lägen, dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Nummer 2. KraftfahrerTV Bund und der Protokollerklärung zu § 1 KraftfahrerTV Bund, § 2 Absatz 1 Satz 1 KraftfahrerTV Bund und der Protokollerklärung zu § 2 KraftfahrerTV Bund unter Beachtung der Maßgaben des § 8 Absatz 2 KraftfahrerTV Bund erfüllt wären.
4.
28
Das Pauschalentgelt für Kraftfahrer erfüllt gemäß § 4 Absatz 1 KraftfahrerTV Bund den Anspruch des Kraftfahrers auf Tabellenentgelt zuzüglich Über-stundenentgelt und Zeitzuschlägen für Überstunden im Sinne von §§ 8 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a), 15 Absatz 1 TVöD und vermeidet somit die „Spitzabrechnung““ der zeitlich tatsächlich anfallenden Arbeitsleistung von Kraftfahrern. Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich hierbei einerseits nach der Pauschalgruppe der Entgeltgruppe, andererseits nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalender-halbjahr, wie § 4 Absatz 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund scheinbar unzweideutig anordnet.
a)
29
Die „durchschnittliche Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalender-halbjahr“ im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund bestimmt sich nach § 3 KraftfahrerTV Bund, wie der Klammerzusatz in § 4 Absatz 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund anordnet. § 3 Absatz 1 KraftfahrerTV Bund definiert durch seine Verweisung auf § 2 Absatz 1 Satz 1 KraftfahrerTV Bund die Arbeitszeit zunächst einmal dahingehend, dass es sich um Dienst am Steuer, Vor- und Abschlussarbeiten, Wartezeit, Wagenpflege, Wartungs-arbeiten und sonstige Arbeit handelt. Diese reale Arbeitszeit unter Ausschluss der dienstplanmäßigen Pausen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund wird durch die Regelungen in § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 bis 5 KraftfahrerTV Bund und den Protokollerklärungen Nummer 1. und 2. zu § 3 KraftfahrerTV Bund verschiedenen Berechnungsregeln mit Kürzungen und Fiktionen unterworfen. Zu beachten im Sinne einer systematischen Auslegung des KraftfahrerTV Bund ist hierbei, dass § 3 Absatz 3 Buchstabe a) und b) KraftfahrerTV Bund das Maß der Gutschrift fiktiver Arbeitszeit in Fällen, in denen dies wegen der Abwesenheit des Kraftfahrers geboten ist, für die Chefkraftfahrer in derselben Höhe festlegt wie für die Kraftfahrer der Pauschalgruppe IV. Dies gibt einen Hinweis auf den Willen der Tarifvertragsparteien her, dass sich der Chefkraftfahrer einerseits darüber definiert, dass er ständiger persönlicher Fahrer eines Chefs oder einer Chefin ist, andererseits darüber definiert, dass er so viel monatliche Arbeitszeit erbringt wie ein Kraftfahrer der Pauschalgruppe IV, also nicht weniger.
b)
30
Die Höhe des Pauschalentgeltes ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund außerdem an die Pauschalgruppe der Entgeltgruppe gebunden, wie der Klammerverweis in § 4 Absatz 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund besagt.
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Der Kläger erfüllt in seiner Person während des Streitzeitraumes die Voraussetzung aus § 5 Absatz 2 Buchstabe f) KraftfahrerTV Bund, ausschließlich als persönlicher Kraftfahrer eines Staatssekretärs eingesetzt zu werden. Der Kläger ist ständiger persönlicher Fahrer des Staatssekretärs Generalleutnant A gewesen und wird dies innerhalb des Streit-zeitraumes auch zukünftig sein. Ein Widerruf der Position als Chefkraftfahrer, wie ihn sich der beklagte Staat im Schreiben vom 26. August 2014 vorbehält, ist bislang nicht erklärt.
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Die Zuordnung der Tätigkeit eines Chefkraftfahrers zu einer Pauschalgruppe erfolgt durch § 5 Absatz 1 KraftfahrerTV Bund. Dort sind Chefkraftfahrer in § 5 Absatz 1 Spiegelstrich 5 der Pauschalgruppe der Chefkraftfahrer zugeordnet, und zwar ausweislich des Einleitungssatzes von § 5 Absatz 1 KraftfahrerTV Bund „entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit“ im Sinne von § 3 KraftfahrerTV Bund. Die Abhängigkeit der Zuordnung von Chefkraftfahrern zur Pauschalgruppe der Chefkraftfahrer von der Monatsarbeitszeit ist in § 5 Absatz 1 Spiegelstrich 5 dergestalt aufgegriffen, dass Chefkraftfahrer der Pauschalgruppe der Chefkraftfahrer nur „bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden“ zugeordnet werden. Anders als in § 5 Absatz 1 Spiegelstrich 1 bis 4 KraftfahrerTV Bund wird die Pauschalgruppe der Chefkraftfahrer somit anders als die Pauschalgruppen I bis IV für Kraftfahrer nicht aus einer Spanne von Monatsarbeitszeiten abgeleitet, sondern lediglich an eine Monatshöchstarbeitszeit gebunden.
c)
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In systematischer Auslegung ist zu erkennen, dass die Zuordnung eines Chefkraftfahrers zur Pauschalgruppe der Chefkraftfahrer von der Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr entgegen des Wortlautes von § 4 Absatz 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund entkoppelt ist. Dies deswegen, weil es die Formulierung in § 5 Absatz 1 Spiegelstrich 5 KraftfahrerTV Bund „bis 288 Stunden“ zulässt, darunter sämtliche Monatsarbeitszeiten – bis hinab zum Anwendungsbereich der Ausnahme-vorschrift zum persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nummer 2. KraftfahrerTV Bund – zu fassen. Dort ist gerade nicht formuliert „über 244 bis 288 Stunden“, wie es der Bindung eines Status als Chefkraftfahrer an den Status eines Kraftfahrers der Pauschalgruppe IV entspräche.
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§ 5 Absatz 2 KraftfahrerTV Bund enthält damit die dominante Tatbestands-voraussetzung für die Zuordnung eines Chefkraftfahrers zur Pauschalgruppe der Chefkraftfahrer im Sinne von § 5 Absatz 1 KraftfahrerTV Bund. Die Bindung an die Monatsarbeitszeit in derselben Vorschrift beschränkt sich auf die tarifvertragliche Anordnung, dass das Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer nur maximal 288 Monatsarbeitsstunden abdeckt, nicht aber darüber-hinausgehende Arbeitsstunden, deren Anfallen auch in Ansehung von § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 5 KraftfahrerTV Bund nicht ausgeschlossen werden kann, und die Ansprüche auf Freizeitausgleich und Zahlung von Zeitzuschlägen auslösen.
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Die tarifvertragliche Anordnung in § 3 Absatz 3 Buchstabe a) und b) KraftfahrerTV Bund, dass fiktive Arbeitszeiten bei Chefkraftfahrern und Kraftfahrern der Pauschalgruppe IV synchronisiert sind, enthält lediglich die Bestimmung eines identischen Maßes, ohne im Sinne einer systematischen Auslegung aussagen zu wollen, dass ein Chefkraftfahrer ein Kraftfahrer der Pauschalgruppe IV mit der Besonderheit, ständiger persönlicher Fahrer einer hochrangigen Person zu sein, ist. Die dahinterstehende Ratio ist lediglich, dass bei der Fiktion von Arbeitszeit von ähnlich hohen Arbeitsbelastungen bei Chefkraftfahrern einerseits und bei Kraftfahrern der Pauschalgruppe IV andererseits ausgegangen wird. Bei zweitgenannten besteht die hohe Arbeitsbelastung in der hohen Monatsarbeitszeit, bei erstgenannten besteht sie darin, im besonderen Loyalitätsverhältnis zur gefahrenen Person zu stehen und verpflichtet zu sein, unter Zurückstellung eigener Interessen jederzeit und uneingeschränkt dem Träger höchster Funktionen in Legislative, Exekutive oder Judikatur zur Verfügung zu stehen. Im Zuge teleologischer Auslegung verdient dieser Aspekt der besonderen Berücksichtigung und gebietet die Entkopplung der Zuordnung des Chefkraftfahrers zur Pauschalgruppe der Chefkraftfahrer von der im vorherigen Kalenderhalbjahr geleisteten durchschnittlichen Monats-arbeitszeit im Sinne des KraftfahrerTV Bund.
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Der KraftfahrerTV Bund ist somit auf die Parteien dergestalt zur Anwendung zu bringen, dass der zufällige Umstand, dass der Staatssekretär Generalleutnant A nur in einem Umfang auf die Dienste des Klägers zurückgreift, dass „lediglich“ bis zu 244 Monatsarbeitsstunden anfallen, dem Kläger entgeltseitig nicht zum Nachteil gereicht. Ihm steht das Pauschalentgelt für Chefkraftfahrer zu, weil er Chefkraftfahrer des Staatssekretärs Generalleutnant A ist.
IV.
37
Die Kosten des Rechtsstreites hat der beklagte Staat zu tragen, denn er ist in vollem Umfange unterlegen, § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
V.
38
Der Wert der Beschwer des beklagten Staates ist gemäß §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der Pauschalgruppe III und der Pauschalgruppe Chefkraftfahrer im Zeitraum 1. Juli 2019 bis 29. Februar 2024.