Rechtsprechung / Arbeitsgericht Berlin
Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 27.01.2021 – 60 Ca 10965/20
ECLI:DE:ARBGBE:2021:0127.60CA10965.20.00
Orientierungssatz
1. Einzelfall einer Kündigungsschutzklage wegen außerordentlicher Kündigung eines Fraktionsgeschäftsführers.(Rn.54)
2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 16 Sa 392/21.
Tenor
I. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.08.2020 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 03.11.2016 in seiner aktualisierten Fassung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. als Fraktionsgeschäftsführer weiter zu beschäftigen.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird festgesetzt auf 40.235,50 Euro, der Wert der Beschwer des Klägers auf 1.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, über vorläufige Weiterbeschäftigung sowie über Zeugniserteilung.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus. Sie verfügt über eine Geschäftsordnung (Auszug Blatt 147 folgend der Akte).
Der Kläger ist am …. 1965 geboren. Er trat zum 1. November 2016 bei der Beklagten in ein Arbeitsverhältnis als Fraktionsgeschäftsführer. Es gilt der Arbeitsvertrag unter dem 3. November 2016 (ohne Anlage Blatt 6 bis 10 der Akte), in dem es auszugsweise heißt:
„§ 2 Befristung
(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. November 2016 und endet am 31. Oktober 2018 (Zweijahresfrist). Das Arbeitsverhältnis wird aufgrund der Besonderheiten des parlamentarischen Betriebes befristet.
(2) Beide Parteien streben eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Oktober 2018 an. Wird der Vertrag nicht mit drei Monaten Kündigungsfrist zum 31. Oktober 2018 gekündigt, verlängert er sich automatisch bis zum Beginn der 19. Wahlperiode.
(…)
§ 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, sofern es nicht vorher im Rahmen der in § 2 (2) oder § 8 dieses Arbeitsvertrages vereinbarten Kündigungsfrist beendet wurde, mit Beginn der 19. Wahlperiode und hier mit Beginn der Konstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin, ohne dass es der Kündigung bedarf.
(…)
§ 8 Urlaub/Nebentätigkeit
(…)
(4) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Bis Ende 2016 ist die Abwicklung der bisherigen Geschäftstätigkeiten des Arbeitnehmers nach Abstimmung mit dem Fraktionsvorstand gestattet.
(5) Soweit eine vom Arbeitgeber genehmigte Nebentätigkeit oder die für sie erforderlichen Vorarbeiten Ihre betriebliche Tätigkeit oder Leistung beeinträchtigen, die Arbeitsgebiete des Arbeitgebers maßgeblich berühren, betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers beanspruchen oder Sie besondere betriebliche Erfahrungen verwerten, ist der Arbeitnehmer verpflichtet die vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.
(…)
§ 11 Treuepflichten/Verschwiegenheitspflicht
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind verpflichtet, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen über alle Angelegenheiten des Arbeitgebers zu wahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Diese Verschwiegenheitspflicht betrifft auch alle Angelegenheiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber über Dritte bekannt werden.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf den Inhalt dieses Vertrages.
(3) Geschäftliche und betriebliche Unterlagen aller Art, einschließlich persönlicher Aufzeichnungen über die dienstlichen Angelegenheiten, dürfen nur zu geschäftlichen Zwecken verwandt werden und sind sorgfältig aufzubewahren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind vorstehende Unterlagen dem Arbeitgeber auszuhändigen. Dabei hat sich der Arbeitnehmer zu versichern, dass er weitere Unterlagen nicht mehr besitzt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Arbeitnehmer nicht zu.“
Der Kläger bezog von der Beklagten zuletzt in monatliches Entgelt in Höhe von 8.047,10 Euro brutto.
Unter dem 8. Mai 2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit und/oder Inanspruchnahme“ bezogen auf ein „Institut für A“ für drei Stunden in der Woche ohne Vergütung (Blatt 58 folgend der Akte). Dieser Antrag wurde durch den parlamentarischen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B, kommentarlos abgezeichnet (vergleiche Blatt 59 unten der Akte).
Zu Anfang des Jahres 2020 wurde die Notwendigkeit gesehen, ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Revision der Fraktionsfinanzen zu beauftragen. Herr C von der Beklagten holte entsprechende Angebote ein und meldete sie an den Kläger (vergleiche Blatt 73 folgend der Akte). Aufgerufen wurden dort Stundensätze zwischen 125,00 Euro und 150,00 Euro. Auf Vortrag des Klägers beschloss die Beklagte am 25. Februar 2020 schließlich, die TRHS D Hamburg-Süd mbH und damit den Wirtschaftsprüfer Herrn von E zu beauftragen, welcher jedenfalls nicht das preiswerteste Angebot vorgelegt hatte.
Unter Mitarbeit des Klägers wurde dem Wirtschaftsprüfer ein 47 Punkte umfassender Plan sowie eine digitale Mappe als Grundlage von dessen Untersuchungen übermittelt. Zu Ende März oder Anfang April 2020 erhielt der Kläger von dem Wirtschaftsprüfer einen achtseitigen Entwurf (Blatt 75 bis 84 der Akte) von dessen Gutachten. Die Beklagte oder deren Vorstand erhielt hiervon zunächst keine Kenntnis. Bis zum 23. April 2020 überarbeiteten der Kläger, Herr C und der ebenfalls zur Beklagten gehörige Dr. F den Gutachtenentwurf und fügten eigene Formulierungen ein (vergleiche E-Mail-Verkehr Blatt 85 bis 87 der Akte). Dies mündete schließlich in das durch Herrn von E unterschriebene endgültige Gutachten, (noch im Änderungsmodus Blatt 88 bis 100 der Akte). Es geht mit dem Finanzgebaren der Beklagten kritisch ins Gericht.
Am 19. Mai 2020 fasste die Beklagte einen Beschluss (vergleiche Blatt 56 folgend der Akte). Dort heißt es in Auszügen:
„Die Fraktionsversammlung beschließt:
I. Der politische Bereich ist konsequent vom Fraktionsgeschäftsbetrieb (Verwaltung – Personal und Finanzen) zu trennen. Die Bereiche Finanzen und Personal unterstehen vollständig dem Fraktionsführer. Die Buchhaltung untersteht dem Leiter der Finanzen. Ist der Leiter der Finanzen nicht verfügbar, vertritt ihn sein Vorgesetzter, der Fraktionsgeschäftsführer. Die Buchhaltung erhält ausschließlich Anweisungen vom Leiter der Finanzen, vertretungshalber vom Fraktionsgeschäftsführer.
II. Die Finanzbuchhaltungssoftware wird in eine allgemein übliche revisionssichere Dienstleistung (DATEV o.ä.) umgestellt und extern vergeben.
III. Die Fraktionsmitglieder erfüllen ausschließlich die Funktion eines Kontrollgangs. Dazu werden 2 Fraktionsmitglieder aus dem Kreis der Fraktionsversammlung gewählt = 1 Mitglied des Fraktionsvorstandes und 1 Fraktionsmitglied.“
Mit Schreiben unter dem 10. Juli 2020 (Blatt 60 bis 63 der Akte) hielt der parlamentarische Geschäftsführer der Beklagten, Herr B, dem Kläger vor, ein mit dem Namen des Klägers firmierendes Consulting-Unternehmen zu betreiben und für eine G Gesellschaft für Unternehmensberatung tätig zu sein sowie hierfür Infrastruktur der Beklagten zu nutzen. Der Kläger wurde aufgefordert hierzu binnen einer Frist bis zum 31. Juli 2020 Stellung zu nehmen. An nämlichem Tag gab der Kläger auch eine Stellungnahme (Blatt 64 folgend der Akte) ab, allerdings gegenüber der Beklagten und nicht gegenüber Herrn B.
Mit Schreiben unter dem 5. August 2020 (Blatt 12 der Akte) – gezeichnet durch Herrn B – erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche und fristlose Kündigung. Der Kläger hat mit einem am 24. August 2020 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 31. August 2020 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben.
Der Kläger ist der Meinung, durch sein Verhalten keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gesetzt zu haben. Diejenigen Indizien, die die Beklagte für eine unerlaubte Nebentätigkeit des Klägers aufgedeckt haben wolle, stammten aus der Zeit vor Beginn des hiesigen Arbeitsverhältnisses und seien von geringer Bedeutung. Auch brauche sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht vorhalten zu lassen, einer Nebentätigkeit nachzugehen, die dem Selbstverständnis der Beklagten insoweit zuwiderlaufe, als sie „regierungsnahe“ Dienstleistungen umfasse. Ferner sei es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Beklagte im Moment ihres Einzugs in das Abgeordnetenhaus gänzlich ohne Kommunikationsinfrastruktur gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass privat beschaffte EDV oder Telefone benutzt worden seien, wobei es im Prinzip bis heute geblieben sei. Ein Verbot der Privatnutzung von Kommunikationsmitteln, die mittlerweile die Beklagte selbst bereithalte, existiere nicht. Dies verursache heutezutage ja auch keinerlei Mehrkosten mehr.
Im Falle des Klägers gelte, dass dieser einen sich in seinem Eigentum befindlichen Laptop nutze. Die hierauf gespeicherten Daten habe sich die Beklagte im Zuge der hiesigen Auseinandersetzung in rechtswidriger Weise angeeignet. Dies betreffe namentlich die durch die Beklagte in den Prozess eingeführten Kommunikationen per E-Mail, die der Kläger geführt habe. Ein Einverständnis zur Einsichtnahme hierin habe der Kläger niemals gegenüber der Beklagten erteilt; er sei schon gar nicht darum gefragt worden. Auch seien der Datenschutzbeauftragte nicht in Kenntnis gesetzt und das Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt worden. In Ansehung der Verstöße gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutzgrundverordnung und § 26 Bundesdatenschutzgesetz seien wie Daten, die sich die Beklagte angeeignet habe, unverwertbar. Es gelte ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot. Es bestehe gerade kein Verdacht unerlaubter Nebentätigkeit, der die Durchbrechung des Datenschutzes rechtfertigen könnte.
Da der Kläger gemäß Vorstehendem prozessual nicht verpflichtet sei, sich auf die Vorwürfe der Beklagten einzulassen, trete er diesen gleichwohl entgegen. In der Tat habe er Datenlöschungen vorgenommen, und zwar weil die Serverkapazität bei der Beklagten begrenzt sei und weil es der Üblichkeit bei der Beklagten, Archive in Papierform anzulegen, entsprochen habe. Datenspeicherung betreibe die Beklagte eigentlich nicht. Außerdem sei dem Kläger bewusst gewesen, dass gelöschte Daten gewöhnlich einer Wiederherstellung offen stünden. Unzweifelhaft habe der Kläger aber privaten Daten uneingeschränkt löschen dürfen.
Soweit die Beklagte dem Kläger eine rechtswidrige Datenweitergabe vorhalte, sei dies unzutreffend. Es gehe hier um ein Bewerbungsverfahren, wobei jeder Bewerber routinemäßig – vergleiche Musterschreiben (Blatt 151 der Akte) – zum Erklären des Einverständnisses aufgefordert werde, dass die jeweilige Bewerbung auch Fraktionen der hier in Rede stehenden Partei in anderen Parlamenten zur Verfügung gestellt werde. Konkret gehe es hier um die Übermittlung an einen parteizugehörigen Stadtrat des Bezirksamtes Berlin-J über die für diesen tätige Lebensgefährtin des Klägers.
Unzutreffend sei der Vorwurf, der Kläger habe innerhalb der Beklagten einen „inneren Zirkel“ mit Gleichgesinnten bei der Beklagten aufgebaut. Vielmehr habe eine Gruppe von Personen Gespräche darüber geführt, welche Rechtsverstöße der Fraktionsvorsitzende Herr H und der parlamentarische Geschäftsführer Herr B im Hinblick auf die Finanzen der Beklagten begingen. Besonders kritisch vor dem Hintergrund von § 15 der Fraktionsgeschäftsordnung und der §§ 8 und 9 des Fraktionsgesetzes Berlin seien hier die Angelegenheiten „wertvolle Kugelschreiber“, „BMS-Admin GmbH“ und „Barkasse“ zu sehen (Näheres Blatt 108 bis 111 der Akte). Bei der Beklagten hätten Unruhe und Angst wegen einer etwaigen persönlichen Haftung für solche Fehlverhalten bestanden.
Schließlich brauche sich der Kläger nicht vorhalten zu lassen, in das Gutachten des Wirtschaftsprüfers von E manipulierend eingegriffen zu haben. Die preisgünstigeren Angebote zur Durchführung der Revision seien teilweise nicht akzeptabel gewesen, da es persönliche Verbindungen zwischen den potentiellen Revisoren und den für die Missstände verantwortlichen Personen gegeben habe. Notwendig sei ein objektives Gutachten gewesen, und dieses liege nun vor. Herr von E sei im Gegensatz zu Herrn B eine seriöse Person. Erstgenannter sei von Anbeginn sehr kritisch an das Finanzgebaren der Beklagten herangegangen und sei insofern durch den Kläger gar nicht beeinflussbar gewesen. Dies zeige auch die hohe Anzahl von Mängeln, die das Gutachten herausarbeite. Das Gutachten sei durch Herrn von E aus freien Stücken erstattet, auch wenn der Kläger dazu beitragen habe, die Missstände zu verdeutlichen. Es sei nun einmal Arbeitsaufgabe des Klägers, für die Finanzen der Beklagten die Verantwortung im Sinne von § 15 der Fraktionsgeschäftsordnung zu tragen, was die Herren H und B dem Kläger allerdings verunmöglicht hätten.
Erweise sich die streitgegenständliche Kündigung somit als rechtsunwirksam, sei abschließend darauf hinzuweisen, dass dies auch bereits in Ansehung von § 1 Ziffer 6. der Fraktionsgeschäftsordnung gelte. Eine Kündigung bedürfe eines entsprechenden Beschlusses der Fraktion. Außerdem sei Herr B in Ansehung des Fraktionsbeschlusses vom 19. Mai 2020 gar nicht berechtigt gewesen, gegenüber dem Kläger eine Kündigung auszusprechen.
Dem Kläger stehe damit auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch auf allgemeiner Grundlage zu.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch Kündigung der Beklagten vom 05.08.2020 nicht zum 05.08.2020 oder einem anderen Tage aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt,
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Fraktionsgeschäftsführer auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 03.11.2016 in seiner aktualisierten Fassung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. weiter zu beschäftigen,
4. hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1. in vollem Umfang abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sei. Das Fehlverhalten des Klägers lasse sich in fünf Vorwurfskomplexe aufgliedern, wobei jeder für sich allein gesehen bereits die Kündigung trage (Näheres Blatt 51 bis 54 der Akte).
Kenntnis von den arbeitsvertragswidrigen Verhaltensweisen des Klägers habe die Beklagte – mit Ausnahme des Komplexes „Nebentätigkeiten“ – erst durch die Wiederherstellung des klägerischen E-Mail-Accounts nach der Freistellung des Klägers vom 21. Juli 2020 erhalten. Dies bedeute, dass die Kündigungserklärungsfrist gewahrt sei.
Im Juli 2020 sei auf Seiten der Beklagten aufgefallen, dass der Kläger auf einer E-Mail als Privatdozent und als Inhaber eines Consulting-Unternehmens firmiere. Dies bedeute, dass der Kläger eine nicht gestattete Nebentätigkeit als Unternehmensberater unter der Geschäftsanschrift der G GmbH unterhalte. Hierzu nutzte er die dienstliche Telefonnummer. Der Kläger gehe also während der Arbeitszeit werbender Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen nach, und zwar unter Nutzung von Betriebsmitteln der Beklagten. Einen Nebentätigkeitsantrag hierfür habe er niemals gestellt. Hinzu komme, dass ausweislich der Homepage der G GmbH (Blatt 66 folgend der Akte) diese Dienste für die öffentliche Hand, namentlich Senatsverwaltungen, Kammern und Gemeinden anbiete. Die G GmbH wirke also „regierungsnah“, so dass die Nebentätigkeit aus dem Selbstverständnis der Beklagten heraus niemals genehmigungsfähig gewesen sei, was auch der Kläger gewusst habe. In Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe er damit die außerordentliche Kündigung verwirkt gehabt.
Nachdem der Kläger durch obige, der Beklagten frei zugänglichen E-Mail den Anhaltspunkt dafür gesetzt gehabt habe, unerlaubten Nebentätigkeiten nachzugehen, sei der Beklagten die Durchsuchung des klägerischen E-Mail-Accounts gestattet gewesen. Diese Daten lägen nicht auf dem klägerischen Laptop, sondern auf Speichermedien der Beklagten. Ihre Verwertung stelle keinen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen dar.
Am Tage der Freistellung, dem 21. Juli 2020, sei gleichzeitig der Zugriff auf die E-Mail-Adresse des Klägers gesperrt worden. Der Kläger habe indessen sämtliche E-Mails aus der Zeit vom 22. Juni 2019 bis zum 21. Juni 2020 gelöscht gehabt. Eine solche Datenlöschung habe er auch auf dem Server versucht, nicht allein auf dem Laptop. Diese Handlung des Klägers sei widerrechtlich gewesen und habe gegen § 11 Absatz 3 des Arbeitsvertrages verstoßen. Auch deswegen habe der Kläger die außerordentliche Kündigung verwirkt. Indessen sie die Wiederherstellung des Datenmaterials möglich gewesen.
Ein weiterer Kündigungsgrund liege darin, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 11 des Arbeitsvertrages einer Frau I E-Mails mit vertraulichen Inhalten, die die Beklagte betreffen, gesandt habe. Dies könne anhand von Beispielen erläutert werden (nicht vollständige E-Mails Blatt 71 folgend der Akte). Bei Frau I handele es sich um eine private Beziehung des Klägers, die im Bereich Personalcontrolling beim Bezirksamt J in der Abteilung Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten arbeite. Sie sei weder Parteimitglied noch Mitarbeiterin bei der Beklagten. Der Kläger habe somit gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen; soweit er sich hiergegen zu verwahren wünsche, sei dies unzutreffend.
Weiter habe der Kläger maßgeblich einen „inneren Zirkel“ bei der Beklagten initiiert, zu welchem unter anderem Frau K, Herr C, Herr Dr. F, Frau L und Frau M gehören. Zweck dieses inneren Zirkels seien Absprachen an den Fraktionsvorstand und dem parlamentarischen Geschäftsführer vorbei. Auch dies belegten verschiedene E-Mails (unvollständig Blatt 68 bis 70 der Akte). Auch dies sei in Ansehung höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Grund zur außerordentlichen Kündigung.
Zum letzten habe sich der Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen entschieden, mit der Revision der Fraktionsfinanzen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auszuwählen, zu welcher der Wirtschaftsprüfer Herr von E gehört. Mit 275,00 Euro die Stunde habe diese Gesellschaft mit Abstand das teuerste Angebot abgegeben gehabt, so dass der Beklagten ein Schaden von circa 6.000,00 Euro entstanden sei. Der Wirtschaftsprüfer Herr N prüfe bei der Beklagten dagegen schon seit 2013 und habe das preisgünstigste Angebot abgegeben gehabt. Dies bedeute, dass der Kläger auf das Gutachten Einfluss zu nehmen beabsichtigte. Hierin liege auch eine Haushaltsuntreue im Sinne von § 266 des Strafgesetzbuches.
Tatsächlich habe der Kläger dann auch manipulativen Einfluss auf das Gutachten genommen, um den parlamentarischen Geschäftsführer mit negativen Aussagen des Wirtschaftsprüfers zu belasten. Dies zeige die E-Mail vom 29. Februar 2020 des Klägers an Herrn von E. Anschließend habe der Kläger die Beklagte in dem Glauben gelassen, der Inhalt des Gutachtens stamme vom Wirtschaftsprüfer, während er im Wesentlichen vom Kläger herstamme, wie auch die E-Mail vom 24. April 2020 zeige. Das Gutachten sei nicht objektiv. Auffälligkeiten im Umgang mit Finanzen bei der Beklagten seien durch den Kläger nicht substantiiert dargestellt und würden mit Nichtwissen bestritten.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2020 gewesen sind, und die daselbst protokollierten Einlassungen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Das Kündigungsschutzbegehren mit einem Feststellungsantrag zu verfolgen, ist dem Kläger unmittelbar durch §§ 4 Satz 1, 13 Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (im Folgenden: KSchG) vorgegeben. Die Kündigungsschutzklage mit dem Klageantrag zu 1. bedarf indessen der Auslegung. Das Kündigungsschreiben unter dem 5. August 2020 enthält seinem Wortlaut nach ausschließlich eine außerordentliche Kündigung mit fristloser Wirkung im Moment des Zuganges beim Kläger. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser außerordentlichen Kündigung richtet sich der Klageantrag zu 1. mit dem Feststellungsbegehren, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 5. August 2020 nicht zum 5. August 2020 aufgelöst worden sei. Da sich der Kündigungsschutzantrag aber auch dagegen richtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 5. August 2020 auch nicht zu einem anderen Tage als dem 5. August 2020 aufgelöst worden sei, wendet sich der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. auch gegen eine etwaig im Wege der Umdeutung nach § 140 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: BGB) aus der außerordentlichen Kündigung gewonnenen ordentlichen Kündigung.
2.
Soweit der Kläger mit den Klageanträgen zu 2. und 3. Leistungen verfolgt, sind diese Begehren hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2. Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO). Übersehen worden ist, dass der Klageantrag zu 2. unzulässig sein könnte, da der Kläger zuwider derselben Vorschrift keine spezifischen Ausführungen zum Grund des geltend gemachten Anspruches macht. Der nach § 139 Absatz 2 Satz 2 ZPO geschuldete richterliche Hinweis ist jedoch ausgeblieben. Im Folgenden ist das Klagebegehren zu 2. daher so zu behandeln, als hätte der Kläger hierzu schlüssig vorgetragen.
II.
Die Klage ist überwiegend begründet.
1.
Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung mit Schreiben der Beklagten unter dem 5. August 2020 nicht aufgelöst worden. Diese Kündigung ist von Rechtsunwirksamkeitsgründen ergriffen. Auf diese Frage kommt es an, denn der Kläger hat rechtzeitig im Sinne der §§ 4 Satz 1, 7 Halbsatz 1, 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG, 167 ZPO Kündigungsschutzklage erhoben.
a)
Die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung vom 5. August 2020 ist nicht durch einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB getragen.
Nach der genannten Vorschrift kann ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses – hier der Zeitpunkt der Konstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin mit Beginn der 19. Wahlperiode gemäß §§ 2 Absatz 2 Satz 2, 4 Absatz 1 des Arbeitsvertrages vom 3. November 2016 – nicht zugemutet werden kann. Im Kern besteht der wichtige Kündigungsgrund hierbei aus einer aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges anzustellenden Negativprognose, dass in Ansehung des bisherigen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers und der arbeitgeberseitigen Reaktionen hierauf auch für die Zukunft in einem Maß mit arbeitsvertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers zu rechnen ist, wie dies dem Arbeitgeber auch nur für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der Zeit bis zum Bedingungseintritt als Risiko aufgebürdet werden darf. Für alle Tatsachen, die diese Negativprognose tragen sollen, ist der beklagte Arbeitgeber primär darlegungsbelastet.
Die erkennende Kammer kommt nicht zu Feststellungen im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO, die für das Arbeitsverhältnis die vorstehend skizzierte Negativprognose hergeben würden.
aa)
Der Kläger hat eine außerordentliche Kündigung nicht deshalb verwirkt, weil er in arbeitsvertragswidriger Weise einer Nebentätigkeit nachgegangen wäre.
Der diesbezügliche Pflichtenkreis des Klägers soll durch § 8 Absatz 4 und 5 des Arbeitsvertrages bestimmt sein. So bedarf die Abwicklung einer Geschäftstätigkeit aus der Zeit vor Begründung des Arbeitsverhältnisses nur der Abstimmung mit dem Vorstand der Beklagten, wenn dies bis zum Jahresende 2016 geschieht. Im Übrigen bedürfen Nebentätigkeiten der Zustimmung der Beklagten, sofern sie entgeltlich sind oder das Arbeitsverhältnis der Parteien in einer nicht weiter beschriebenen Weise beeinträchtigen. Die so durch die Beklagte genehmigte Nebentätigkeit einschließlich der Vorarbeiten dazu bedarf – wohl zusätzlich – einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beklagten, soweit sie die Interessensphäre der Beklagten auf den in § 8 Absatz 5 des Arbeitsvertrages genannten Feldern tangieren.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellte der Kläger den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit unter dem 18. Mai 2018, in welcher es um eine Tätigkeit für ein Institut für Marketing und Kommunikation mit Sitz in Berlin bei drei Wochenarbeitsstunden geht. Die kommentarlose Unterschriftsleistung des parlamentarischen Geschäftsführers der Beklagten, Herrn B, ist als Zustimmung der Beklagten zu der Nebentätigkeit des Klägers zu sehen. Vorwürfe, die die Beklagte in diesem Zusammenhang gegen den Kläger erhöbe, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte darauf verweist, in einer aus Juli 2020 stammenden E-Mail habe sich der Kläger unter seiner Privatanschrift als Privatdozent bezeichnet und gleichzeitig einen Hinweis darauf gegeben, es existiere ein Consulting-Unternehmen, dessen Firma aus den Initialen und dem Nachnamen des Klägers bestehe und welches bei einer G Gesellschaft für Unternehmensberatung mit Sitz in Berlin residiere, gibt dies einen Hinweis darauf hin, der Kläger würde eine Nebentätigkeit in Gestalt von Unternehmensberatung betreiben. Allerdings erschöpft sich dieser Hinweis in der bloßen Vermutung, dass dies so sein könnte. Eine Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in § 8 Absatz 4 und 5 des Arbeitsvertrages durch den Kläger ist nicht möglich; dies wäre bloße Spekulation. Handfeste Tatsachen, die auf eine tatsächliche Ausübung des Berufs des Unternehmensberaters durch den Kläger hinwiesen, vermag die Beklagte nicht beizubringen. Sie kann daher auch nicht die Einlassung des Klägers widerlegen, der Inhalt nämlicher E-Mail stamme aus Zeiten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses.
Dass auf Seiten der Beklagten kein belastbares Wissen um Nebentätigkeiten des Klägers vorhanden ist, zeigt auch der unter dem 10. Juli 2020 an den Kläger gerichtete Fragenkatalog. Das Antwortschreiben des Klägers an die Beklagte unter dem 31. Juli 2020 stellt in Abrede, unerlaubterweise Nebentätigkeiten nachzugehen. Auch aus diesem Schreiben lässt sich daher für die Feststellung eines Arbeitsvertragsverstoßes nichts herleiten. Dahinzustehen hat somit die Frage, ob es den Arbeitsvertragsverstoß vertiefte, böte der Kläger über die G Gesellschaft für Unternehmensberatung im Verständnis der Beklagten „regierungsnahe“ Dienste an. Wie sehr dies dem Selbstverständnis der Beklagten zuwiderliefe, hinge von der Beantwortung der Frage ab, mit welcher Ernsthaftigkeit sie die Beseitigung der gegenwärtigen Gesellschaftsordnung betreibt.
In Ansehung des Umstandes, dass der Vortrag der Beklagten hinsichtlich unerlaubter Nebentätigkeiten des Klägers das Niveau von Spekulationen nicht übersteigt, kommt die erkennende Kammer zu der Einschätzung, dass das Anziehen dieses Vorwurfskomplexes vielmehr dazu dient, eine Rechtfertigungsgrundlage dafür zu bilden, den E-Mail-Verkehr des Klägers zu analysieren, wozu es einer datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Im Folgenden wird indessen ohne nähere Prüfung der datenschutzrechtlichen Rechtslage davon ausgegangen, dass der Tatsachenvortrag der Beklagten zu den nachfolgend referierten Vorwurfskomplexen keinem datenschutzrechtlich begründeten Sachvortragsverwertungsverbot oder einem nachfolgenden Beweisverwertungsverbot unterfällt. Die diesbezügliche Debatte der Parteien hat dahinzustehen.
bb)
Der Kläger hat keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dadurch gesetzt, dass er für den Zeitraum vom 22. Juni 2019 bis zum 21. Juni 2020 die E-Mails löschte, die Bezug zu seiner dienstlichen E-Mail-Adresse besaßen.
Ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 11 Absatz 3 Satz 1 Fall 2 des Arbeitsvertrages wird nicht mit der notwendigen Deutlichkeit sichtbar. Bei dem gelöschten E-Mail-Bestand könnte es sich um „geschäftliche und betriebliche Unterlagen einschließlich persönlicher Aufzeichnungen über dienstliche Angelegenheiten“ der Beklagten handeln. Allerdings fand offenkundig keine Trennung zwischen dienstlichen und privaten Angelegenheiten hinsichtlich dieses E-Mail-Accounts statt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers wurde dies weder durch entsprechende Infrastruktur noch durch eine entsprechende Weisungslage sichergestellt. Die Sicherung privater Daten des Klägers vor – etwaig rechtswidriger – Einsichtnahme durch andere Personen bedingte daher auch die Löschung von Daten mit ausschließlich dienstlichem Bezug. Ob dies wegen begrenzter Serverkapazität und Archivierung in Papierform bei der Beklagten ein üblicher Vorgang war oder nicht, wie es der klägerische Vortrag nahelegen will, ist nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, dass der genaue Pflichtenkreis, aus welchem der Kläger durch sein Verhalten herausgetreten sein könnte, hier für den objektiven Betrachter nicht abgrenzbar ist. Hinzukommt, dass Datenlöschungen im Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit für den Kläger ohnehin keinen rechten Sinn zu machen schienen, da er um die Wiederherstellbarkeit der Datenbestände wusste. Sollte der Kläger tatsächlich versucht haben, Daten nicht allein auf seinem persönlichen Laptop, sondern auch auf dem Server der Beklagten zu löschen, so hätte es sich auch insofern um einen untauglichen Versuch gehandelt. Insgesamt betrachtet kommt der Vortrag der Beklagten nicht über die Spekulation hinaus, der Kläger habe sich gezielt dagegen entschieden, seiner Pflicht aus § 11 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages bezüglich der der Beklagten zustehenden Datenbestände zu wahren.
cc)
Eine Negativprognose für das Arbeitsverhältnis der Parteien lässt sich auch nicht auf den Vortrag der Beklagten zu Datenweitergaben durch den Kläger stützen.
Der Pflichtenkreis des Klägers hinsichtlich der in Bezug auf Datenmaterial zu wahrenden Verschwiegenheit bestimmt sich nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages. Dort erscheint Datenwiedergabe an Dritte als im Grundsatz ausgeschlossen; eine Zuwiderhandlung erscheint als grundsätzlich arbeitsvertragswidrig. Der konkrete Vortrag der Beklagten vermag einen nachhaltigen Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten indessen nicht darzustellen. Die Datenweitergabe erfolgte an Frau I, zu der der Kläger nicht allein offenkundig ein vertrautes Verhältnis unterhält, sondern die zugleich beruflich für einen Parteigänger der Beklagten tätig ist, welcher im Bezirk Berlin-J das Amt eines Stadtrats innehat. Der eingereichte E-Mail-Verkehr betrifft daher Informationen, die vom politischen Zusammenhang der involvierten Personen nicht zu trennen sind. Eine Pflicht, solche Informationen nicht austauschen zu dürfen, ist fernliegend. Wegen besonderer Umstände betrifft dies auch die Tatsache, dass der Kläger an Frau I die Bewerbungsunterlagen des Herrn O weitergab. Ausweislich des klägerseits eingereichten Musterschreibens scheint es sich um einen Vorgang gehandelt zu haben, in welchem Bewerber und Bewerberinnen bei der Beklagten grundsätzlich einzuwilligen hatten, da es wegen der politischen Randständigkeit der Beklagten und aller anderen Repräsentanten der in Rede stehenden Partei schwerfällt, Personal zu gewinnen. Dem tritt die Beklagte nicht substantiiert entgegen.
dd)
Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger innerhalb der Beklagten einen „inneren Zirkel“ aufgebaut hätte.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Rahmen des letztlich durch den Beschluss vom 19. Mai 2020 bestimmten Aufgabenkreises Loyalität gegenüber der Beklagten als Gesamtheit der Abgeordneten schuldet, nicht jedoch einzelnen Fraktionsmitgliedern gegenüber oder unmittelbar gegenüber dem Fraktionsvorstand. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Kläger gegenüber dem Fraktionsvorsitzenden und dem parlamentarischen Fraktionsgeschäftsführer Vorwürfe hinsichtlich unkorrekten Umgangs mit Fraktionsgeldern erhebt. Es ist offenkundig, dass die Beklagte selbst wiederum in Fraktionen zerfällt, die einander nicht wohlgesonnen sind. In einer solchen Situation sich mit anderen Fraktionsmitgliedern intern auszutauschen – also einen „Kreis“ zu bilden, wie er auch in Fraktionen anderer Parteien – gerade auch im Bundestag üblich ist –, erscheint hierbei allenfalls dann als pflichtwidrig, vernachlässigte der Kläger hierdurch seine Loyalitätspflicht gegenüber der Beklagten. Dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers, er bedürfe eines Kreises von Vertrauten, um das Fehlverhalten von Personen außerhalb dieses Kreises von Vertrauten bekämpfen zu können, ist nachvollziehbar. Der Kläger benennt tatsachengestützt solchen Fehlumgang mit Fraktionsgeldern, ohne dass die Beklagte dem noch entgegenträte. Der Vortrag des Klägers, dass das Unterhalten eines Diskussionskreises mit Gleichgesinnten dem Ziel diene, seinen Arbeitspflichten gegenüber der Beklagten in ihrer Gesamtheit nachzukommen, ist somit nicht erschüttert.
ee)
Schließlich hat der Kläger die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsprüfungsgutachten des Herrn von E verwirkt.
Nicht zu folgen ist der Beklagten in deren Standpunkt, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung läge bereits darin, dass es der Kläger betrieben habe, nicht das preisgünstigste Angebot zur Revision der Fraktionsfinanzen auszuwählen, sondern ein wesentlich teureres. Auch wenn hierdurch Mehrkosten in der Größenordnung von 6.000,00 Euro entstanden sein mögen, so findet die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die auch Herr von E tätig ist, ihre Grundlage in einem entsprechenden Beschluss der Beklagten vom 25. Februar 2020. Die Beklagte kann dem Kläger schlechterdings etwas vorwerfen, was sie selbst beschlossen hat. Über etwaige Täuschungshandlungen des Klägers gegenüber der Beklagten in diesem Zusammenhang trägt die Letztgenannte nichts vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die durch Herrn C betriebene Suche nach einem geeigneten Revisor und die damit eingegangenen Angebote im Moment der Beschlussfassung der Beklagten für diese transparent waren.
Festzustellen ist des Weiteren, dass der Kläger massiv auf den Inhalt des letztlich durch Herrn von E erstatteten Gutachtens Einfluss nahm. Hierbei wird davon ausgegangen, dass das Gutachten inhaltlich im Grundsatz demjenigen entspricht, welches noch im Änderungsmodus Bestandteil der gerichtlichen Akte ist. Diese Einflussnahme ist indessen vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger als Fraktionsgeschäftsführer namentlich für den korrekten Umgang der Beklagten mit Fraktionsgeldern verantwortlich zeichnet. Dies ist durch den Beschluss der Beklagten vom 19. Mai 2020 noch einmal unmissverständlich klargestellt worden.
Da der Kläger somit im Interesse der Beklagten und nicht im Partikularinteresse des Fraktionsvorsitzenden oder des parlamentarischen Geschäftsführers zu handeln hatte, durfte und musste er dafür sorgen, dass das Wirtschaftsprüfergutachten die Dinge so darstellt, wie die Dinge liegen. Hierbei ist zu beachten, dass ausweislich der gewechselten Worte zwischen dem Kläger und Herrn von E ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Dies gibt jedoch keinen Hinweis darauf her, dass sich Herr von E in seiner Funktion als Wirtschaftsprüfer dafür hergegeben hätte, in das Gutachten Passagen – und seien sie vom Kläger formuliert – aufzunehmen, die er mit seinen Pflichten als Wirtschaftsprüfer nicht in Einklang zu bringen vermag. Auch wenn festzustellen ist, dass die kritischen Passagen des Gutachtens im Wesentlichen durch den Kläger zugearbeitet sind, verbleibt die Verantwortlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens beim Unterzeichner, und dies ist Herr von E. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, durch klandestines Zusammenwirken mit dem Wirtschaftsprüfer eine Begutachtung der Fraktionsfinanzen bewirkt zu haben, die durch unverblümten Hinweis auf Missstände gleichzeitig Ausdruck der Interessenswahrung zu Gunsten der Beklagten ist.
Dies wäre allein anders zu sehen, hätte der Kläger dem Wirtschaftsprüfer unwahre Tatsachen vorgespiegelt, deren Richtigkeit Herr von E dann in Gestalt der Gutachtenerstattung bestätigt hätte. Zu den bei der Beklagten vorliegenden Missständen im Hinblick auf die Fraktionsgelder trägt der Kläger indessen substantiiert Umstände vor, die das Erheben von Vorwürfen rechtfertigen. Dies bestreitet die Beklagte lediglich mit Nichtwissen, obwohl sie es besser wissen müsste, sollten die Vorwürfe nicht oder wenigstens nicht so zutreffen. In der Gesamtschau kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des Klägers zwar den Interessen von Fraktionsvorsitzenden und parlamentarischen Geschäftsführer zuwiderlief, letztlich aber aus loyalem, arbeitsvertragsgerechtem Verhalten gegenüber der Beklagten besteht. In Anbetracht dessen darf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im hiesigen Zusammenhang nicht bejaht werden.
b)
Dahinzustehen hat die Frage, ob die Fiktion der Abwesenheit eines wichtigen Kündigungsgrundes nach § 626 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB eingetreten ist, weil die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist versäumte. Eine diesbezügliche Rüge erhebt der Kläger nicht. Eine Belehrung, dass er nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung sich innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachter Gründe zusätzlich berufen kann, ist ihm von Seiten des Arbeitsgerichtes im Sinne von § 6 Satz 2 KSchG erteilt worden.
Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei ihrer Rechtsbehauptung, sie habe die Kündigungserklärungsfrist gewahrt, auf eine Freistellung des Klägers von den Arbeitspflichten am 21. Juli 2020 verweist, der sich die Wiederherstellung des in Rede stehenden E-Mail-Accounts zeitlich angeschlossen habe. Der 21. Juli 2020 ist indessen derjenige Zeitpunkt, an welchem die Beklagte von der Freistellung des Klägers informiert wurde. Die Freistellung gegenüber dem Kläger erfolgte ausweislich des Anhörungsschreibens unter dem 10. Juli 2020 bereits mit Zugang desselben beim Kläger.
c)
Dahinzustehen hat die Frage, ob die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung deswegen rechtsunwirksam ist, weil die Geschäftsordnung der Beklagten in § 1 Ziffer 1. anordnet, dass die Beklagte über das Einstellungsverfahren und die Anstellung von Fraktionsmitarbeitern beschließe. Es sei darauf hingewiesen, dass es als zweifelhaft erscheint, dass die Geschäftsordnung unter „Anstellung von Fraktionsmitarbeitern“ auch die Kündigung derselben versteht.
d)
Dahinzustehen hat schließlich, ob sich die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung deswegen als rechtsunwirksam erweist, weil der die Kündigung unterschreibende parlamentarische Geschäftsführer der Beklagten hierzu nicht berechtigt gewesen ist. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger eine unverzügliche Zurückweisung der Kündigung im Sinne von § 174 Satz 1 BGB oder im Sinne von § 180 Satz 2 Fall 1 BGB nicht behauptet. Hätte Vertretung ohne Vertretungsmacht stattgefunden, läge im Klageabweisungsantrag die Genehmigung im Sinne von § 177 Absatz 1 BGB.
2.
Die Klage ist nicht begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst worden, die im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB aus der außerordentlichen und fristlosen Kündigung mit Schreiben unter dem 5. August 2020 zu gewinnen sei.
Diese Klage ist unbegründet, da es ihr am punktuellen Streitgegenstand fehlt. Die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich, da die Beklagte nicht berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich aufzukündigen. Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich §§ 2 Absatz 2 Satz 2, 4 Absatz 1 des Arbeitsvertrages auf den Beginn der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin befristet. Nach § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die ordentliche Kündigung daher einer Legitimationsgrundlage, die sich in einer einzelvertraglichen Abrede oder in einem anwendbaren Tarifvertrag finden kann. Beides ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
3.
Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger von der Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses begehrt.
Dieser Leistungsanspruch ergibt sich auf Grundlage von § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien. Es ist Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der Interessenwahrung, dem Arbeitnehmer jederzeit durch Erteilung eines Zwischenzeugnisses, welches sich auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt, bei dem Aufsuchen eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses zu unterstützen.
4.
Die Klage ist auch insoweit begründet, als der Kläger eine Leistung in Gestalt vorläufiger Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens begehrt.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist grundsätzlich dann gegeben, obsiegt der gekündigte Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich. So liegen die Dinge hier. Tatsachen, die ausnahmsweise allein die vorläufige Nicht-Beschäftigung des Klägers als allein interessengerecht erscheinen ließen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
5.
Nicht zu bescheiden ist der unechte Hilfsantrag auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses. Die innerprozessuale Voraussetzung hierfür – das Unterliegen mit dem Klageantrag zu 1. – tritt nicht ein.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, denn sie ist im weit überwiegenden Umfange unterlegen, § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
IV.
Der Wert der Beschwer der Parteien durch dieses Urteil ist gemäß §§ 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (im Folgenden: ArbGG), 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe von drei Monatsbruttoentgelten des Klägers für das Unterliegen der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren. Für das Unterliegen hinsichtlich des Zwischenzeugnisses und hinsichtlich der Weiterbeschäftigung treten jeweils ein Monatsbruttoentgelt als Beschwer hinzu. Der Kläger ist im symbolischen Wert von 1.000,00 Euro beschwert; ihm ist das nachfolgende Rechtsmittel unabhängig vom Wert der Beschwer aus § 64 Absatz 2 Buchstabe c) ArbGG gegeben.