Rechtsprechung / Arbeitsgericht Berlin
Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 03.12.2025 – 22 Ca 9894/25
ECLI:DE:ARBGBE:2025:1203.22CA9894.25.00
Tenor
I. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.300,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 300,00 Euro seit dem 01.03.2024, 01.04.2024, 01.05.2024, 01.06.2024, 01.07.2024, 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024, 01.12.2024 und 01.01.2025 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 3.300,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs für Lehrkräfte.
Der im Dezember 1967 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 22.07.2019 als Lehrkraft beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien (Kopie Anlage K1; Bl. 99 ff. d. A.) gilt für das Arbeitsverhältnis unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und Tarifverträge, die diesen ergänzen. Das beklagte Land vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe (E) 13 TV-L.
Mit Schreiben vom 31.07.2023 (Kopie Anlage K4; Bl. 201 d. A.) forderte der Kläger das beklagte Land auf, an ihn ab dem 01.02.2023 monatlich 300,00 Euro brutto als sogenannten Nachteilsausgleich zu zahlen. Auf erneute Nachfrage des Klägers lehnte das beklagte Land eine Zahlung mit E-Mail vom 24.03.2025 ab (siehe dazu Anlagenkonvolut K7; Bl. 205 ff. d. A.) ab. Am 02.02.2024 hatte der Kläger zwischenzeitlich die volle Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien erworben.
Der Kläger hält das beklagte Land für verpflichtet, an ihn für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2024 einen Nachteilsausgleich zu zahlen. Wegen des Inhalts des hierzu erfolgten Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d. A.), seine Schriftsätze vom 16.09.2025 (Bl. 350 ff. d. A.) und 11.11.2025 (Bl. 369 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2025 (Bl. 371 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.300,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 300,00 Euro seit dem 01.03.2024, 01.04.2024, 01.05.2024, 01.06.2024, 01.07.2024, 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024, 01.12.2024 und 01.01.2025 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen,
wobei wegen des Inhalts seines Vorbringens auf seine Schriftsätze vom 01.08.2025 (Bl. 344 ff. d. A.) und 24.09.2025 (Bl. 362 f. d. A.) Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Dem Kläger steht der für den Zeitraum Februar bis Dezember 2024 geltend gemachte Nachteilsausgleich in Höhe von monatlich 300,00 Euro zwar nicht aus der von ihm vorrangig geltend gemachten arbeitsvertraglichen Grundlage zu. Jedoch ergibt sich der Anspruch aus dem Gesetz.
1. Der Kläger kann die Zahlung eines Nachteilsausgleichs nicht aus § 611a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und der darin erfolgten Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen verlangen.
a) Für den Kläger gilt nach dessen § 1 der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Der Kläger ist Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule und unterfällt damit dem Geltungsbereich des § 44 Nr. 1 TV-L. Infolgedessen richtet sich seine Eingruppierung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 TV-L in der durch § 3 TV EntgO-L modifizierten Fassung nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L; im Folgenden EntgO-L). Für den Kläger gilt dabei nach der zugehörigen Vorbemerkung Nr. 1 der Abschnitt 1 EntgO-L, da bei ihm – was auch zwischen den Parteien nicht im Streit steht – die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.
b) Nach Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 EntgO-L ist der Kläger in die E 13 TV-L eingruppiert. Denn stünde er im Beamtenverhältnis, wäre er in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Der Kläger hat am 02.02.2024 die Ausbildung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 2 Lehrkräftebildungsgesetz (LBiG) abgeschlossen. Hierdurch hat der Kläger nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 Bildungslaufbahnverordnung (BLVO) Berlin die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig des Studienrats (§ 2 Nr. 5 BLVO) erworben. Das Amt des Studienrats gehört als Einstiegsamt in Besoldungsgruppe A 13 zum Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats nach § 11 BLVO.
c) Im Weiteren bestimmt Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 1 EntgO-L, dass die Lehrkraft eine Entgeltgruppenzulage erhält, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht gemäß Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 4 EntgO-L der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht.
d) Stünde der Kläger im Beamtenverhältnis, hätte er zwischen Februar und Dezember 2024 nach dem Besoldungsrecht des beklagten Landes keinen Anspruch auf eine Zulage gehabt.
aa) Zwar ist durch das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Regelungen für Lehrkräfte (Nachteilsausgleichsgesetz) vom 10.02.2023 die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) geändert und in Bezug auf den Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer der Befähigung entsprechenden Verwendung eine Fußnote 22 eingefügt worden. Diese sieht vor, dass nach Maßgabe des Haushaltsplans Planstellen ab dem 01.02.2023 mit einer Amtszulage nach Anlage IX BBesG BE ausgestattet sein können. Die Amtszulage gemäß Anlage IX BBesG BE für die Besoldungsgruppe A 13 beträgt 300,00 Euro.
bb) Der für den Streitzeitraum beschlossene Haushaltsplan sah jedoch keine Ausstattung der insoweit maßgeblichen Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX BBesG BE vor. Für die Jahre 2024 und 2025 hat der Haushaltsgesetzgeber des beklagten Landes das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (HG 24/25) beschlossen. Mit dem HG 24/25 ist gemäß Artikel 85 Absatz 1 Satz 1 Verfassung von Berlin (VvB) der entsprechende Haushaltsplan festgestellt worden. Im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024/2025 sind im Einzelplan 10 (Bildung, Jugend und Familie) die Stellen für Studienräte der Besoldungsgruppe A 13 an Gymnasien nicht mit einer Amtszulage ausgestattet (siehe Seite 389 f. des Einzelplans; Einzelplan abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/haushaltsplan-2024-25/band_10_2024_2025_epl_10.pdf?ts=1761824618).
e) Demgegenüber ist im Einzelplan 10 des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2024/2025 zwar mit Stellenvermerk 0378 eine Ausstattung der Stellen der planmäßigen tarifbeschäftigten Lehrkräfte der E 13 TV-L an Gymnasien mit einer Amtszulage nach Anlage IX BBesG BE erfolgt (siehe Seite 391 f. des Einzelplans). Ein Anspruch des Klägers auf Zulagengewährung erwächst hieraus indes nicht.
aa) Durch den Haushaltsplan allein werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten gemäß § 3 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) weder begründet noch aufgehoben (siehe auch § 3 Absatz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG). Insbesondere bezwecken auch die eingruppierungsrechtlichen Regelungen für Lehrkräfte lediglich eine Gleichbehandlung mit vergleichbaren beamteten Lehrkräften. Eine Besserstellung soll nicht erfolgen.
(1) Nach Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 3 EntgO-L gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 EntgO-L entsprechend, soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird. Nach Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind.
(2) Die Regelung in Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 EntgO-L ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dahingehend zu verstehen, dass für eine Höhergruppierung eines Beschäftigten die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht genügt. Vielmehr ist es darüber hinaus erforderlich, dass der Beschäftigte befördert und in eine Stelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde (BAG, Urteil vom 25.05.2022 – 4 AZR 331/20 –, juris, Rn. 24). Zweck der Regelung ist die Gleichbehandlung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften. Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind (BAG, a.a.O., Rn. 27).
(3) Dabei wäre die Gewährung einer Zulage nach Anlage IX BBesG BE im Falle einer verbeamteten Lehrkraft mit einer Beförderung verbunden. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Laufbahngesetz (LfbG) Berlin ist eine Beförderung eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Die Gewährung einer Amtszulage – wie jene nach Anlage IX BBesG BE – hat Auswirkungen auf das Endgrundgehalt, da sie nach § 42 Absatz 2 Satz 2 BBesG BE als Bestandteil des Grundgehaltes gilt. Auch ist die Gewährung der Amtszulage mit der Verleihung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden (siehe Bundesverwaltungsgericht – BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 – 2 B 25/07 –, juris, Rn. 4). Die Ernennung zum „Studienrat mit Amtszulage“ müsste nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) durch Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde erfolgen. Zumindest bedürfte es jedoch eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts (BVerwG, a.a.O.).
bb) Für eine Beförderung eines beamteten Studienrats zum „Studienrat mit Amtszulage“ wäre im Jahr 2024 kein Raum gewesen. Nach § 49 Absatz 1 Satz 1 LHO darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Für eine Besetzung geeignete Planstellen waren nach dem oben – unter 1. d) bb) – Gesagten nicht vorhanden.
2. Der Anspruch des Klägers folgt jedoch unmittelbar aus § 16 Absatz 3 Satz 1 HG 24/25 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen alten Fassung (a.F.).
a) So heißt es in § 16 Absatz 3 Satz 1 HG 24/25 a.F., dass die im BBesG BE vorgesehenen Amtszulagen nach Maßgabe des Haushaltsplans nach Anlage IX rückwirkend ab 01.02.2023 für Lehrkräfte gezahlt werden, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin beschäftigt waren und die bis zum 30.09.2023 gegenüber der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung erklärt haben, dass sie nicht verbeamtet werden wollen, soweit die stellenplanmäßigen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Lehrkräften, die ab dem 30.09.2023 gegenüber der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung erklären, dass sie nicht verbeamtet werden wollen, werden nach § 16 Absatz 3 Satz 2 HG 24/25 a.F. diese Amtszulagen ab dem Monatsersten nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung gezahlt.
b) Der Kläger stand im Schuljahr 2022/2023 beim beklagten Land in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis als Lehrkraft. Auch lagen die stellenplanmäßigen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach Anlage IX BBesG BE für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte der E 13 TV-L im Streitzeitraum – nach dem oben unter 1. e) Gesagten – vor. Sollten – was der Kläger angedeutet hat – die verfügbaren Haushaltsmittel nicht zur Deckung der Aufwendungen für Zulagen an sämtliche in Betracht kommende Lehrkräfte ausgereicht haben, käme es darauf wohl schon nicht an. Jedenfalls wäre es aber Aufgabe des beklagten Landes gewesen, zu einer Haushaltsmittelüberschreitung und den sich daraus notwendigerweise ergebenden Auswahl- und Verteilungsentscheidungen umfassend vorzutragen. Dies ist nicht geschehen.
c) Demgegenüber hat der Kläger – unstreitig – nicht gegenüber der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung des beklagten Landes erklärt, dass er nicht verbeamtet werden wolle. Jedoch war eine solche Erklärung in seinem Fall auch entbehrlich.
aa) Die Abgabe einer in § 16 Absatz 3 HG 24/25 a.F. vorgesehenen Erklärung gegenüber der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung mit dem Inhalt nicht verbeamtet werden zu wollen, bedarf es nicht, wenn die betreffende Lehrkraft aufgrund beamtenrechtlicher Vorgaben ohnehin nicht verbeamtet werden darf.
(1) Bereits eine systematische Auslegung des Gesetzes führt zu diesem Ergebnis. So enthält § 16 Absatz 4 Satz 1 HG 24/25 a.F. eine ergänzende Rückzahlungsregelung für den Fall, dass sich die Lehrkraft zu einem späteren Zeitpunkt und nach erfolgter Gewährung des Nachteilsausgleichs für eine Verbeamtung entscheidet. Die Entscheidung für eine Verbeamtung kann aber nur eine solche Lehrkraft treffen, bei der die Verbeamtung insbesondere nach den Vorgaben des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes (LVerbG) zulässig ist. Andernfalls scheidet eine Verbeamtung aufgrund der Gesetzesbindung der vollziehenden Gewalt (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz – GG sowie Artikel 66 Absatz 1 VvB) selbst dann aus, wenn sie von der Lehrkraft gewünscht wird.
(2) Auch der Sinn und Zweck der in § 16 Absatz 3 HG 24/25 a.F. genannten Erklärung ließe sich nicht verwirklichen, wenn die betreffende Lehrkraft ohnehin nicht verbeamtet werden dürfte. So stellt die gegenüber der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung abzugebende Erklärung Anspruchsvoraussetzung und Rechtsverzicht zugleich dar. Die Lehrkraft soll die Amtszulage nur erhalten, wenn sie zuvor gewissermaßen auf eine Verbeamtung „verzichtet“. Bei einer Lehrkraft, deren Einstellung in ein Beamtenverhältnis nach dem Gesetz ohnehin nicht erfolgen darf, scheidet aber auch ein „Verzicht auf die Verbeamtung“ aus. Eine dennoch abgegebene „Verzichtserklärung“ stellt hier kein Zugeständnis an den öffentlichen Arbeitgeber dar, welches diesen zur Gewährung einer Zulage bewegen müsste.
bb) Im Schuljahr 2022/2023 hätte der Kläger nach dem LVerbG nicht verbeamtet werden dürfen. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des vorgenannten Gesetzes. Er ist eine Lehrkraft im Sinne von § 1 Absatz 2 LVerbG, da er beim beklagten Land als Lehrkraft angestellt ist und – nach dem oben unter 1. b) Gesagten – über die Befähigung für den Laufbahnzweig des Studienrats in der Laufbahnfachrichtung Bildung gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit § 2 Nr. 5 BLVO verfügt. Jedoch war er zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 bereits 54 Jahre alt und hatte damit die Höchstaltersgrenze von 52 Jahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 LVerbG überschritten.
d) Obwohl § 16 Absatz 3 Satz 1 HG 24/25 a.F. Bestandteil eines Haushaltsgesetzes ist, handelt es sich schließlich auch um eine Rechtsnorm, die unmittelbar Ansprüche für den darin genannten Personenkreis begründet. Zwar hat ein Haushaltsgesetz keine Außenwirkungen, soweit es den Haushaltsplan feststellt (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 – 1 BvL 3/72 –, juris, Rn. 17 ff.). Der Haushaltsplan ermächtigt dabei lediglich die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Absatz 1 LHO sowie § 3 Absatz 1 HGrG). In das Haushaltsgesetz können neben dem Haushaltsplan aber auch solche Vorschriften aufgenommen werden, die das Verhältnis zwischen Staat und Bürger betreffen (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 28.02.1974 – 7 RKg 4/71 –, juris, Rn. 12; ebenso Huber/Voßkuhle/Drüen, 8. Aufl. 2024, Art. 110 GG Rn. 122 sowie Dürig/Herzog/Scholz/Kube, 108. EL August 2025, Art. 110 GG Rn. 70, jeweils beck-online). So liegt es hier. § 16 Absatz 3 Satz 1 HG 24/25 a.F. ist ein Gesetz im materiellen Sinne. Die Vorschrift regelt eine Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger, indem sie die Voraussetzungen benennt, unter denen durch das beklagte Land an nicht im Beamtenverhältnis stehende Lehrkräfte die Zulagen nach Anlage IX BBesG BE gezahlt werden müssen.
3. Der Zinsanspruch stützt sich auf § 286 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1, § 288 Absatz 1, § 614 BGB.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der nach § 63 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende Gebührenstreitwert beläuft sich dabei auf 3.300,00 Euro. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel (Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff. ZPO.