Rechtsprechung / Arbeitsgericht Bielefeld
Arbeitsgericht Bielefeld Urteil vom 11.02.2026 – 6 Ca 1399/25
6. Kammer · ECLI:DE:ARBGBI:2026:0211.6CA1399.25.00
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers wegen einer von der Beklagten vorgenommenen Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine zugesagte Zulage.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 31.01.2008 - unter Anrechnung vorhergehender Beschäftigungszeiten seit dem 01.09.2005 - als kaufmännischer Angestellter tätig. Er ist Mitglied der IG Metall und Mitglied des im A Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats.
Der Kläger ist in die Entgeltgruppe E Stufe 4 des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrages eingruppiert.
Die Beklagte schloss mit der IG Metall zur Regelung der Tariflohnsteigerung die Entgelttarifverträge ENTV B 2022 und ENTV B 2024, wegen deren Einzelheiten auf die von der Beklagten eingereichten Anl. B2 und B3 (Bl. 67-81 der Akte) Bezug genommen wird.
Mit Schreiben aus dem Juli 2020 (Bl. 8 der Akte) gewährte die Beklagte dem Kläger zu seinem damaligen Tarifentgelt i.H.v. 3.600,00 € brutto eine monatliche freiwillige Zulage i.H.v. 220,00 € brutto. Das Schreiben enthielt darüber hinaus folgenden Passus:
„…
Die oben genannte freiwillige Zulage ist eine widerrufliche Leistung. Tarifliche Veränderungen der Grundvergütung sind auf solche freiwilligen Zulagen anrechenbar. Der Widerruf solcher freiwilligen Zulagen kann aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen. Solche wirtschaftlichen Gründe sind insbesondere das Verfehlen von gesetzten Unternehmenszielen oder negative Betriebsergebnisse.
…“
Die Beklagte befand mehr 2024 in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Sie versuchte erfolglos mit der IG Metall und den jeweils zuständigen Betriebsräten in Bezug auf die im ENTV B 2024 zum 01.12.2024 vereinbarte Entgelterhöhung eine abändernde Vereinbarung zu treffen.
Im Januar 2025 entschied sich die Beklagte, die zum 01.12.2024 wirksam gewordene Tariflohnerhöhung um 5,0 % ab dem 01.02.2025 auf die freiwilligen Zulagen der Beschäftigten anzurechnen.
Dies wurde unter anderem dem Kläger mit Schreiben vom 29.01.2025 mitgeteilt.
Die Tariflohnerhöhung betrug im Falle des Klägers 197,00 €, sodass die Beklagte neben dem geschuldeten Tarifentgelt ab Februar 2025 an den Kläger nur noch eine freiwillige Zulage i.H.v. 23,00 € brutto zahlte.
Im Beschäftigungsbetrieb des Klägers rechnete die Beklagte die Tariflohnerhöhung bei insgesamt 37 Mitarbeitern an. Bei drei Mitarbeitern, mit denen kein arbeitsvertraglicher „Freiwilligkeitsvorbehalt“ vereinbart war, unterblieb die Anrechnung.
Mit einer am 24.06.2025 elektronisch aus dem besonderen Bürger- und Organisationen Postfach seiner Prozessbevollmächtigten bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Vergütungsdifferenzen für die Monate Februar bis Mai 2025 gerichtlich geltend gemacht.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die zum 01.12.2024 wirksam gewordene Tariflohnerhöhung auf seine zugesagte Zulage anzurechnen.
Soweit im Schreiben aus dem Juli 2020 ein solcher Anrechnungsvorbehalt erklärt worden sei, sei dieser nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da intransparent. Die Regelung enthalte eine unzulässige Verkürzung eines Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalts. Auch die weitere Erklärung des Anrechnungsvorbehalt führe zu einer weiteren Intransparenz.
Der Kläger bestreitet, dass die Anrechnung gleichmäßig auf alle an Mitarbeiter gezahlte Zulagen erfolgt ist. Daher sei die Anrechnung auch mangels Beteiligung des Betriebsrats unwirksam.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 788,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils 197,00 € seit dem 01.03.2025, 01.04.2025, 01.05.2025 und 01.06.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die vertragliche Regelung zur Anrechnung von Tariflohnerhöhungen hinreichend transparent ist. Sie sei deshalb zur Anrechnung berechtigt gewesen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats habe nicht bestanden, da sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich möglichen die Anrechnung auf alle Zulagen, die an Mitarbeiter gezahlt werden, vorgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich knapp zusammengefassten Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 788,00 € nebst Zinsen aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem geschlossenen Arbeitsvertrag, dem ENTV B 2024 und der Zulagenzusage aus dem Juli 2020.
1.
Dem Kläger steht für die streitgegenständlichen Monate Februar bis Mai 2025 nach § 611a Abs. 2 BGB die vollständige Vergütung zu, da er, so zumindest der übereinstimmende sinngemäße Vortrag der Parteien, seine geschuldete Arbeitsleistung vollständig erbracht hat.
2.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass dem Kläger nach den anwendbaren Tarifverträgen - insbesondere der ENTV B 2024 findet nach § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend Anwendung - eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe E Stufe 4 i.H.v. 4.135,00 € brutto zusteht.
Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab Januar 2020 eine freiwillige Zulage i.H.v. 220,00 € brutto zugesagt.
3.
Der Anspruch des Klägers ist für die streitgegenständlichen Monate nicht im Umfang von 197,00 € durch die Anrechnungserklärung der Beklagte untergegangen. Die Anrechnung ist wegen der unterbliebenen Beteiligung des (Gesamt-)Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam und damit unbeachtlich, sogenannte Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung.
a)
Bei der von der Beklagten vorgenommenen Anrechnung handelt es sich um einen kollektiven Tatbestand, da diese generell gegenüber (fast) allen Mitarbeitern, denen eine Zulage zugesagt war, die Zulage gekürzt hat. Dass es sich jeweils, und insbesondere beim Kläger, um eine individuelle Fallgestaltung gehandelt hat, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
b)
Die Anrechnung unterlag auch der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
aa)
Die notwendige Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Entscheidungen, insbesondere dort sonstige Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Arbeitgebers, Tariflohnerhöhungen auf Zulage anzurechnen dann mitbestimmungspflichtig, wenn zugunsten eines Teils der Zulagenempfänger zulasten der übrigen eine Umverteilung stattfinden soll. Findet jedoch eine vollständige Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf alle Zulagen der zulagenberechtigten Arbeitnehmer statt, fehlt es an einer Gestaltungsmöglichkeit für eine Neuverteilung des Zulagenvolumens. Dies ist mitbestimmungsfrei (vgl. BAG, Urteil vom 11.08.1992, 1 AZR 18/88, zitiert nach Juris). Rechnet der Arbeitgeber jedoch nicht im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen Tariflohnerhöhungen bei sämtlichen Zulagenempfängern vollständig an, verändert sich die Verteilung des Zulagenvolumens innerhalb der Belegschaft. Diese Verteilungsentscheidung ist hingegen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
bb)
Vorliegend konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Beklagte die Anrechnung der zum 01.12.2024 wirksam werdenden Tariflohnerhöhung vollständig im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen bei allem Zulagenempfängern angerechnet hat.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich übertarifliche Zulagen bei Tariflohnerhöhungen durch Anrechnung abgeschmolzen werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zulagen dem Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Abrede als selbstständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen solle (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.1982, 4 AZR 481/80, zitiert nach Juris). Dies ist der Fall, wenn es sich um eine „echte“ Leistungszulage oder Erschwerniszulage handelt oder aber die Zulage vertraglich ausdrücklich als „anrechnungsfest“ bezeichnet worden ist. Vor diesem Hintergrund ist der Streit der Parteien darüber, ob die Anrechnungsmöglichkeit im Zusageschreiben an den Kläger aus dem Juli 2020 hinreichend transparent oder aus anderen Gründen nicht unangemessen benachteiligend ist, nicht entscheidungserheblich.
Im Hinblick auf die drei Mitarbeiter, bei denen die Beklagte im A Betrieb die Tariflohnerhöhung nicht auf deren Zulage angerechnet hat, ließen sich diese Voraussetzungen nicht feststellen. Die Aufstellung der von der Beklagten eingereichten Tabelle legt nahe, dass die Beklagte allein danach differenziert hat, ob mit den Arbeitnehmern eine Anrechnungsmöglichkeit vertraglich vereinbart worden ist. Auf eine solche ausdrückliche Vereinbarung der Anrechenbarkeit kommt es jedoch, wie oben dargestellt, nicht an. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, darzustellen, dass bei diesen drei Mitarbeitern die Zulage durch ihren Zweck oder durch Vereinbarung „anrechnungsfest“ war.
Ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte auch bezüglich dieser Mitarbeiter die Anrechnung hätte vornehmen können, ergibt sich hieraus eine Neuverteilung des Zulagenvolumens, die der Mitbestimmung unterlegen hätte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde gemäß § 3 ZPO mit dem Nominalwert der Klageforderung bewertet.
IV.
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.