Rechtsprechung / Arbeitsgericht Bochum
Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 26.04.2024 – 5 Ca 645/23
5. Kammer · ECLI:DE:ARBGBO:2024:0426.5CA645.23.00
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente.
Die Beklagte ist eine Einzelgewerkschaft, die dem DGB angehört. Sie ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB. Die Unterstützungskasse ist die überbetriebliche Versorgungskasse des DGB, der ihm angeschlossenen Einzelgewerkschaften sowie der gewerkschaftlichen Einrichtungen.
Die am 05.04.1959 geborene Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.10.1980 bis zum 30.06.2022 in der Verwaltung tätig. Sie übte ihre Tätigkeit überwiegend in Teilzeit aus. Ab dem 01.03.2000 war die Klägerin als Sekretärin in A eingesetzt.
Die Beklagte erteilte der Klägerin eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. Der Anstellungsvertrag der Klägerin vom 26.08.1980 sieht unter Ziffer 4 Folgendes vor:
Die IG Metall als Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. nimmt die Anmeldung dort vor und zahlt die Beiträge.
Die Beklagte meldete die Klägerin am 01.10.1980 bei der Unterstützungskasse an.
Beim Eintritt der Klägerin galten die Unterstützungsrichtlinien 1980 (nachfolgend UR 80, vgl. Anlage K3, Bl. 28 ff der Akte). Es handelte sich um eine sogenannte Gesamtversorgungszusage, die nach einer 10-jährigen Wartezeit eine Unterstützung in Höhe von 2 % des Bemessungsentgelts für jedes volle Jahr der Anmeldungszeit, höchstens jedoch 60 % dieses Betrages versprach. Die Betriebsrente durfte zusammen mit der Sozialversicherungsrente und sonstigen Lohnersatzleistungen 75 % des letzten Bruttolohns nicht übersteigen (Brutto-Gesamtversorgungsobergrenze).
Die UR 80 hatten unter anderem folgenden Inhalt:
§ 1 Leistungen, Geltungsbereich
(…)
(3) Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger sowie für Begünstigte, die bis zum 31.12.1982 bei einem Mitglied der Unterstützungskasse eingestellt worden sind.
§ 3 Leistungsvoraussetzungen
(1) Die Unterstützungskasse leistet Unterstützung, wenn ein Unterstützungsfall eingetreten, die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet ist.
(2) Unterstützungsfälle sind folgende Versicherungsfälle der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung:
(…)
3. das Erreichen der Altersgrenze vom 60. bis zum 65 Lebensjahr.
(…)
§ 4 Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung ist das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles (Bemessungszeitraum).
(…)
(5) Wurde während der Anmeldungszeit auch Teilzeit geleistet, so wird das Bemessungsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung im Verhältnis der Dauer und des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung gekürzt.
§ 6 Berechnung der Unterstützung
(1) Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anmeldungszeit 2 v. H. des Bemessungsentgelts.
(...)
(3) Die Unterstützung darf 60 v. H. des Bemessungsentgelts nicht übersteigen.
(4) Die Unterstützung darf zusammen mit den anrechenbaren Leistungen als Gesamtversorgung 75 v. H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.
§ 7 Anrechnung von Leistungen
(1) Auf die Unterstützung werden angerechnet
1. Geldleistungen aus der Sozialversicherung ohne Leistungen für Kinder und ohne Beitragszuschüsse.
(…)
Mit Wirkung zum 01.04.1988 änderte die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse die UR 80 in die Unterstützungsrichtlinien 1988 (nachfolgend UR 88, vgl. Anlage K4, Bl. 38 ff der Akte). Die UR 88 in der Fassung vom 01.04.1997 haben unter anderem folgenden Inhalt:
§ 1 Leistungen, Geltungsbereich
(…)
(3) Diese Unterstützungsrichtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren.
§ 3 Leistungsvoraussetzungen
(1) Die Unterstützungskasse leistet Unterstützung, wenn ein Unterstützungsfall eingetreten, die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet ist.
(2) Ein Unterstützungsfall tritt zu Beginn des Kalendermonats ein, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer der nachfolgenden genannten Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind:
(…)
3. Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente als Vollrente
§ 4 Bemessungsentgelt
(1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum.
(…)
(5) Das Kassenmitglied kann für das Bemessungsentgelt eine Obergrenze festsetzen.
§ 5 Versorgungsfähige Zeiten
(1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.
(2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.
(3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.
(4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.
(…)
§ 6 Berechnung der Unterstützung
(1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v. H. des Bemessungsentgelts. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v. H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v. H. des Bemessungsentgelts.
(2) Die Gesamtversorgung darf 70 v. H. des Bemessungsentgelts nicht übersteigen.
(3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird. …“
Zudem sehen die UR 88 eine sogenannte Altlasten-Regelung für die bis zum 31.03.1988 nach Maßgabe den UR 80 erworbenen Anwartschaften vor.
Die Beklagte wendet die UR 88 auf alle Mitarbeiter an, die vor dem 01.01.1983 eingetreten sind. Für alle Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1983 eingetreten sind, wendet die Beklagte die Unterstützungsrichtlinien 1983 an (nachfolgend UR 83, vgl. Anlage K5, Bl. 50 ff der Akte). Die UR 83 haben unter anderem folgenden Inhalt:
§ 4 Bemessungsentgelt
(1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. (...)
§ 5 Versorgungsfähige Zeiten
(1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.
(2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.
(3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.
(4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.
(…)
§ 6 Berechnung der Unterstützung
(1) Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0.8 v. H. des Bemessungsentgelts. (…)
Die Finanzierung der Pensionsverpflichtungen erfolgte über ein Umlageverfahren. Die Beitragsordnung sah jedoch keine Vorfinanzierung der Pensionsverpflichtungen, insbesondere während der Anwartschaftsphase, und damit auch keine (weitere) Vermögensbildung bei der Unterstützungskasse vor. Erst während der sogenannten Leistungsphase erfolgte eine „Nachfinanzierung“.
Der Vorstand der Beklagten hat am 11.11.1997 beschlossen, das ruhegehaltsfähige Bruttoentgelt auf den Stand 31.12.1997 festzuschreiben.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit einem Schreiben im November 1997 mit, dass es aufgrund der negativen Entwicklung der Einnahmen der IG Metall notwendig sei - zusammen mit anderen Sparmaßnahmen - auch die Belastung aus den bestehenden Versorgungsregelungen zu verringern und die betriebliche Altersversorgung neu zu regeln. Darüber führe sie seit Monaten mit dem Gesamtbetriebsrat Gespräche und Verhandlungen. In der Sitzung am 11. November 1997 habe der Vorstand unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 der Richtlinien beschlossen, das Bemessungsentgelt (ruhegehaltsfähiges Bruttoentgelt) zum 31.12.1997 festzuschreiben. Dieser Beschluss werde mit Wirkung vom 08.12.1997 in Kraft treten, sofern bis dahin nicht eine andere Gesamtlösung mit dem Gesamtbetriebsrat erreicht worden sei. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage B2 Bezug genommen (vgl. Bl. 205f der Akte).
Mit Schreiben vom 05.01.1998 (vgl. Anlage B4, Bl 208ff der Akte) informierte die Beklagte die Klägerin über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung.
Am 16.12.1998 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (nachfolgend GBV 98, vgl. Anlage K6, Bl. 62 ff der Akte), mit der die Parteien das für die Berechnung der Unterstützungsleistung nach den UR 88 und UR 83 maßgebliche Bemessungsentgelt (ruhestandsfähiges Bruttoentgelt) auf den Stand vom 31.12.1997 festsetzten. Gleichzeitig wurde die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1997 festgeschrieben. Außerdem enthält die GBV 98 eine Besitzstandsregelung.
Die GBV 98 wurde von JB (2. Vorsitzender), C (Personalleiter) und D (Gesamtbetriebsrat) unterschrieben.
Die Satzung der Beklagten sah in der Fassung vom 01.01.1998 (vgl. Anlage K7, Bl. 70 ff der Akte) folgendes vor:
§ 18 e)
Zum Abschluß von rechtsgültigen Geschäften des Vorstandes gehören zwei Unterschriften, die eines bzw. einer Vorsitzenden, des Hauptkassierers bzw. der Hauptkassiererin oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann zur Abwicklung von bestimmten Geschäften Vollmachten durch Beschluß erteilen.“
Am 18.05.1998 erteilten der 1. Vorsitzende der Beklagten E und der 2. Vorsitzender F dem Abteilungsleiter Personalwesen C eine Vollmacht in Personalangelegenheiten (vgl. Anlage B3, Bl. 207 der Akte). Diese hat folgenden Inhalt:
Der Abteilungsleiter Personalwesen ist gemeinsam mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen geschäftsführenden Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt bei Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten ab der Vergütungsgruppe VII.
Er ist allein zeichnungsberechtigt bei der Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten bis einschließlich Vergütungsgruppe Vl.
Er ist allein zeichnungsberechtigt bei Versetzungen, Höherstufungen, Abmahnungen und außerordentlichen Kündigungen.
Er ist in sonstigen Personalangelegenheiten zeichnungsberechtigt gemeinsam mit einem zeichnungsberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern anstelle eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieds.
Die Beklagte führte mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.11.1999 und der Versorgungsordnung 2000 für alle Beschäftigten zusätzlich eine beitragsfinanzierte Versorgung ein. Diese ist unabhängig von der Unterstützung auf Grundlage der UR 88 bzw. UR 83. Die beitragsfinanzierte Versorgung und deren Höhe ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Die Klägerin befindet sich seit dem 01.07.2022 im Ruhestand.
Die Unterstützungskasse teilte der Klägerin mit Bescheid vom 06.07.2022 (vgl. Anlage K8, Bl. 104 ff der Akte) mit, dass ihre Unterstützungsleistung ab dem 01.07.2022 monatlich insgesamt 770,08 € brutto beträgt. Die Unterstützung nach den UR 88 beträgt monatlich 585,22 € brutto. Bei der Berechnung ging die Beklagte von einem Bemessungsentgelt am Stichtag 31.12.1997 in Höhe von 2.629,21 € und einem Teilzeitfaktor in Höhe von 78,51% aus. Zusätzlich erhält die Klägerin monatlich 184,86 € aus der beitragsfinanzierten Versorgung gemäß der Versorgungsordnung 2000.
Die Beklagte vereinbarte mit dem Gesamtbetriebsrat, dass jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.1983 eingestellt wurde, auf Anforderung eine Vergleichsberechnung seiner Unterstützungsleistung auf Grundlage der UR 83 iVm der GBV 98 erhält und bei Vorliegen einer Benachteiligung ein Vergleichsangebot mit einer einmaligen Entschädigungszahlung in Höhe des 60-fachen Unterschiedsbetrages erhält. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2022 ein Vergleichsangebot mit einer einmaligen Entschädigungszahlung in Höhe von 14.050,80 € brutto. Mit einer E-Mail vom 13.10.2022 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Berechnung ihrer Unterstützungsleistung auf Grundlage der UR 83 ivm GBV 98, die eine monatliche Unterstützungsleistung in Höhe von 820,31 € brutto zuzüglich der Leistungen aus der Versorgungsordnung 2000 ausweist. Die Klägerin hat das Vergleichsangebot nicht angenommen.
Mit Wirkung zum 01.07.2023 wurden die Unterstützungsleistungen um 13,20 % erhöht. Die Klägerin erhält nunmehr eine Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm der GBV 98 in Höhe von 662,47 € brutto und eine beitragsfinanzierte Versorgung gemäß der Versorgungsordnung 2000 in Höhe von 209,26 € brutto.
Mit einem am 19.05.2023 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht rückwirkend für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2023 weitere Unterstützungsleistungen in Höhe von 12.610,20 € brutto geltend und begehrt die Feststellung, dass die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen ab dem 01.01.2024 monatlich insgesamt 1.631,35 € brutto betragen.
Die Klägerin meint, dass ihr gemäß den UR 88 seit Juli 2022 ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Unterstützungsleistung in Höhe von 1.441,12 € brutto zustehe. Der Betrag berechne sich aus unstreitigen Teilrente gemäß der Versorgungsordnung 2000 in Höhe von 184,86 € und einem Unterstützungsbetrag nach den UR 88 in Höhe von 1.256,26 € brutto. Ab Juli 2023 habe sich der Betrag auf 1.631,35 € brutto monatlich erhöht (1.422,09 € brutto nach den UR 88 und 209,26 € brutto nach der Versorgungsordnung 2000).
Die Klägerin trägt vor, dass für die Berechnung der Unterstützung nach den UR 88 das Bemessungsentgelt aus den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Unterstützungsfalls zugrunde zu legen sei. Daher sei von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 6.044,47 € auszugehen. Ihre Gesamtversorgung betrage gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der UR 88 70 % des Bemessungsentgelts multipliziert mit dem Teilzeitgrad, der in ihrem Fall 73,22 % betrage. Bei der Ermittlung des Teilzeitgrades sei gemäß §§ 4a, 5 Abs. 2 UR 88 die Zeit zwischen dem Beginn der Anmeldung (01.10.1980) und dem Eintritt des Unterstützungsfalles (30.06.2022) zu berücksichtigen. Die monatliche Unterstützungsleistung berechnet sich daher aus dem Bemessungsentgelt in Höhe von 6.044,47 € x 0,7322 (Teilzeitgrad) x 0,7 abzüglich der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.841,77 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Festsetzung des Bemessungsentgelts durch die GBV 98 auf den Stand am 31.12.1997 nicht wirksam sei.
Zum einen sei die GBV 98 formell unwirksam, weil sie lediglich von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet worden ist. Dieses ergebe sich aus § 18 Nr. 3e) der Satzung. Der Personalleiter sei seinerzeit nicht ausreichend bevollmächtigt gewesen. Außerdem hätte eine solche Vollmacht nicht den Abschluss neuer Versorgungsordnungen abgedeckt. Der Abschluss einer neuen Versorgungsordnung falle nicht unter den Sammelbegriff „sonstige Personalangelegenheiten“. Im Übrigen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass dem Abschluss der GBV 98 ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde gelegen habe.
Zum anderen verstoße die Festsetzung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Durch die rückwirkende Festsetzung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 greife die GBV 98 unverhältnismäßig in zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV bereits erdiente Anwartschaften aus dem Zeitraum 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 ein. Sie habe bei Abschluss der GBV am 16.12.1998 zeitanteilig bis zu diesem Zeitpunkt eine betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung des Bemessungsentgelts vor Eintritt des Unterstützungsfalles (sog. Endgehalt) verdient. In diese Dynamik sei durch die Festsetzung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 unverhältnismäßig eingegriffen worden. Die GBV 98 enthalte zwar eine Mindestbesitzstandsregelung, diese schütze jedoch nur die zeitanteilig bis zum 31.12.1997 erworbenen Anwartschaften. In die vom 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 erworbenen Anwartschaften sei durch die GBV 98 rückwirkend ohne Besitzstandwahrung eingegriffen worden. Ein solcher Eingriff in bereits zum Zeitpunkt der Änderung nach der bisherigen Ordnung erdiente Anwartschaften sei nach der Rechtsprechung nur aus „triftigen Gründen“ möglich. Ein triftiger Grund liege vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Davon sei auszugehen, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen erwirtschaftet werden könnten, so dass eine Substanzgefährdung drohe. Ein triftiger Grund habe hier jedoch nicht vorgelegen und sei von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt worden. Das von der Beklagten vorgetragene Zahlenwerk werde bestritten. Zudem lasse sich aus den mitgeteilten Daten keine Substanzgefährdung ableiten. Bei langfristiger Betrachtung sei die wirtschaftliche Lage der Beklagten stabil gewesen. Auch habe die Beklagte nicht vorgetragen, welcher Anteil der Einnahmen den Streikfonds zugeführt werde und dass eine unveränderte Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung mittelfristig einen Eingriff in die Streikrücklage erforderlich gemacht hätte.
Die Klägerin meint, dass auch keine sachlich proportionalen Gründe für einen Eingriff vorlägen. Die Beklagte habe keine drohende Beeinträchtigung gewerkschaftlicher Handlungsspielräume und Entwicklungsmöglichkeiten dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten reiche nicht aus. Zumindest müssten erst anderweitige Sanierungsmöglichkeiten erwogen werden.
Außerdem sei davon auszugehen, dass § 4 Abs. 5 der UR 88 die Beklagte gerade nicht dazu ermächtigt habe, den Stichtag für die Festlegung des Bemessungsentgelts rückwirkend festzulegen.
Die Klägerin trägt vor, dass ihr bei einer Wirksamkeit der Festsetzung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 durch die GBV 98 jedenfalls nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Unterstützungsleistungen auf Grundlage der UR 83 iVm der GBV 98 zustünden. Die Klägerin meint, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, weil sie gegenüber ihren Kollegen, die nach dem 31.12.1982 eingetreten sind und unter die UR 83 fallen, ungerechtfertigt benachteiligt werde.
Die Klägerin trägt vor, dass langjährige Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1983 eingestellt worden sind, auf Grundlage der UR 88 i.V.m. der GBV 98 eine geringere Unterstützungsleistung erhielten als vergleichbare Mitarbeiter, die eine Versorgung nach den UR 83 iVm der GBV 98 beanspruchen könnten. Es handele sich nicht um einen singulären Härtefall. Die Benachteiligung durch die UR 88 beruhe darauf, dass gemäß der UR 88 die anrechenbaren Dienstjahre auf 30 Jahre begrenzt seien und die Gesamtversorgung auf 70 % des Bemessungsentgelts gedeckelt sei. Zudem sei eine Anrechnung der gesetzlichen Rente vorgesehen. Die UR 83 hingegen sähen keine Begrenzung der anrechenbaren Dienstjahre und auch keine Anrechnung der gesetzlichen Rente vor. Die UR 83 gewährten Mitarbeitern mit mehr als 30 Dienstjahren höhere Unterstützungsleistungen als die UR 88. Dass es sich nicht um einen Einzelfall handele, belege auch das Vergleichsangebot der Beklagten aus September 2022. Die Beklagte habe mit dem Gesamtbetriebsrat ein Ausgleichsverfahren vereinbart. Dieses hätte sie nicht getan, wenn es sich nur um einen Einzelfall gehandelt hätte.
Ein sachlicher Grund die langjährigen Beschäftigten durch die UR 88 schlechter zu stellen als die Arbeitnehmer, die unter die UR 83 fallen, sei nicht ersichtlich. Die Ungleichbehandlung sei willkürlich. Die Beklagte könne die getroffene Stichtagsregelung nicht mit wirtschaftlichen Gründen begründen, weil ein erheblicher Teil der Beschäftigten bei Anwendung der UR 83 besser stehen würde. Erfolge die Gruppenbildung durch eine Stichtagsregelung, müsse auch diese mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein und die frühere Versorgungsordnung - hier die UR 80/88 - eine typischerweise bessere Versorgung vorsehen.
Aber auch wenn die Einführung der UR 83 seinerzeit aus wirtschaftliche Gründen gerechtfertigt gewesen sein sollte, rechtfertige dieses keine Ungleichbehandlung. Maßgeblich sei, dass nach dem Inkrafttreten der UR 83 das Versorgungsniveau nach den damals geltenden UR 80 durch Änderungen der UR 80 - insbesondere durch Ablösung durch die UR 88 - schrittweise gesenkt worden sei. Nach der UR 80 hätte der Versorgungsanspruch der Klägerin bei 1.477,55 € brutto (Stand Juni 2023) gelegen, nach der UR 88 jedoch nur noch bei 1.256,26 € brutto. Hingegen hätte der Versorgungsanspruch nach der UR 83 bei 1.451,56 € brutto gelegen. Durch das Inkrafttreten der UR 88 zum 01.01.1988 seien die Unterstützungsleistungen der vor dem 01.01.1983 eingestellten Mitarbeiter daher unter die Unterstützungsleistungen gemäß der UR 83 gesunken. Hierbei handele es sich nicht lediglich um einen Einzelfall. Auch sei eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Die Beklagte berufe sich zur Begründung lediglich darauf, dass die UR 83 aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Lage sowie der gegenüber einer Gesamtversorgung besseren Kalkulierbarkeit eingeführt worden sei. Dieses begründe jedoch nicht die mehrere Jahre nach der Einführung der UR 83 erfolgte Schlechterstellung durch die UR 88. Insoweit widerspreche die Besserstellung vergleichbarer Mitarbeiter nach der UR 83 gerade dem Zweck der Einführung der UR 83.
Die Klägerin meint, dass sie im Ergebnis so zu stellen sei wie Arbeitnehmer, die originär unter die UR 83 fallen. Bei der Berechnung der Unterstützungsleitung nach den UR 83 iVm der GBV 98 sei als Beginn der Anmeldezeit der 01.10.1980 zu berücksichtigen und nicht der 01.01.1983. Denn auch bei den Mitarbeitern, die unter den Anwendungsbereich der UR 83 fielen, werde die gesamte Anmeldezeit berücksichtigt. Ihre Anmeldezeit betrage also 41 Jahre.
Aus den UR 83 iVm der GBV 98 ergebe sich eine monatliche Unterstützungsleistung in Höhe von 1.047,24 € brutto (862,38 € brutto zuzüglich der Teilrente aus der Versorgungsordnung 2000 iHv 184,86 € brutto) und ab Juli 2023 in Höhe von 1.185,47 € brutto (976,21 € brutto zuzüglich 209,26 € brutto).
Die Klägerin trägt vor, dass ihr jedenfalls Versorgungsleistungen nach den UR 80 bzw. UR 80 iVm der GBV 98 zustünden. Sie ist der Ansicht, dass die Ablösung der UR 80 durch die UR 88 unwirksam sei. Nach den UR 80 stehe ihr eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.477,55 € brutto und ab Juli 2023 in Höhe von 1.672,59 € brutto zu. Bei Berücksichtigung des Bemessungsentgelts mit dem Stand 31.12.1997 durch die GBV 98 betrage ihr Anspruch 901,54 € brutto bzw. seit Juli 2023 1.020,54 € brutto.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.610,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 671,04 EUR brutto seit dem 01.08.2022,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.09.2022,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.10.2022,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.11.2022,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.12.2022,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.01.2023,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.02.2023,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.03.2023,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.04.2023,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.05.2023,
aus weiteren 671,04 € brutto seit dem 01.06.2023,
aus weiteren 671,94 € brutto seit dem 01.07.2023,
aus weiteren 759,62 € brutto seit dem 01.08.2023,
aus weiteren 759,62 € brutto seit dem 01.09.2023,
aus weiteren 759,62 € brutto seit dem 01.10.2023,
aus weiteren 759,62 € brutto seit dem 01.11.2023,
aus weiteren 759,62 € brutto seit dem 01.12.2023,
aus weiteren 759,62 € brutto seit dem 01.01.2024,
zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2024 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.631,35 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 durch die GBV 98 wirksam sei. Die GBV genüge formal den Anforderungen des § 77 Abs. 2 BetrVG. Danach seien Betriebsvereinbarungen grundsätzlich von beiden Betriebsparteien zu unterschreiben. Es sei jedoch nicht geregelt, wie viele Personen pro Betriebspartei zu unterzeichnen hätten. Die Beklagte könne nicht einseitig durch ihre Satzung von § 77 Abs. 2 BetrVG abweichen. Im Übrigen seien die Anforderungen der Satzung eingehalten worden. Unter dem 18.05.1998 sei dem damaliger Abteilungsleiter Personalwesen C gemäß § 18 Abs. 3e) Satz 2 der Satzung ausdrücklich eine Zeichnungsberechtigung eingeräumt worden. Die Beklagte trägt vor, dass von einem wirksamen Beschluss des Gesamtbetriebsrats hinsichtlich des Abschlusses der GBV 98 auszugehen sei. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende habe ihr seinerzeit mitgeteilt, dass der Gesamtbetriebsrat entsprechend zugestimmt habe. Darauf habe sie vertrauen dürfen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rückwirkung der GBV 98 nicht zu beanstanden sei. Die rückwirkende Festschreibung der rentenfähigen Bezüge durch die GBV 98 vom 16.12.1998 auf den 31.12.1997 führe zu keinem tieferen Eingriff. Eine rückwirkende Inkraftsetzung sei zulässig, insbesondere, wenn die betroffenen Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden belastenden Regelung rechnen mussten und sich hierauf hätten einstellen können. Die Beklagte behauptet, dass es nach der Verabschiedung der Versorgungsordnung 95 bei der Beklagten eine mehrjährige intensive Diskussion über das künftige Versorgungswerk gegeben habe und darum, in welchem Umfang es hier zu Verschlechterungen kommen würde. Die Klägerin sei spätestens mit dem Schreiben aus November 1997 darüber informiert worden, dass bei ihr, der Beklagten, bereits seit Monaten Gespräche und Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über Einsparungen bei der betrieblichen Altersversorgung geführt würden. Außerdem sei die Klägerin über den Vorstandsbeschluss informiert worden, welcher seine Wirkung entfalten sollte, sofern bis zum 08.12.1997 keine Einigung über die Form und den Umfang der Einsparung gefunden werde. Mit Schreiben vom 05.01.1998 sei die Klägerin nochmals über den Verlauf der Verhandlungen und die Notwendigkeit einer verschlechternden Änderung der Versorgungsbestimmungen unterrichtet worden. Aus diesem Grund habe die Klägerin über den 31.12.1997 hinaus kein schützenswertes Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der UR 88 aufbauen können. Beschäftigungszeiten, die während einer derart unsicheren Rechtslage zurückgelegt würden, seien hinsichtlich der ursprünglich in Aussicht gestellten Gegenleistung nicht so zu behandeln wie die Zeiten zuvor, in denen die Begünstigten ohne Einschränkung auf den Fortbestand des Versorgungswerks vertrauen durften.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vorliege. Aufgrund der in der GBV 98 enthaltene Mindestbesitzstandsregelung sei durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 allenfalls von einem Eingriff in die dritte Besitzstandstufe auszugehen. Der Mindestbesitzstand gemäß den UR 88 iVm GBV 98 betrage 493,88 € brutto. Damit erhalte die Klägerin mit 585,22 € brutto mehr als nach der Mindestbesitzstandsregelung. Mithin seien lediglich sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff erforderlich.
Die Beklagte meint, dass für die Festschreibung es Bemessungsentgelts sogar triftige Rechtfertigungsgründe vorgelegen hätten. Die Kosten des damaligen Versorgungswerks hätte nicht mehr aus den Unternehmenserträgen erwirtschaftet werden können.
Die Beklagte trägt vor, dass sie in den letzten Jahren vor der Festschreibung des Bemessungsentgelts durch die GBV 98 keinen Wertzuwachs mehr habe generieren können. Sie habe spätestens seit 1992 eine Minderung ihres Vermögens zu verzeichnen gehabt. In den Jahren 1975 bis 1998 sei es durchgehend zu einem Substanzverzehr gekommen, weil die Ausgaben durch die laufenden Einnahmen nicht mehr haben gedeckt werden können. Die Einnahmen bestünden zu mehr als 95 % aus Mitgliedsbeiträgen.
Die Beklagte behauptet, dass sie sich im Ergebnis im Vorfeld der Festschreibung der Bemessungsentgelte zum 31.12.1997 in einer sehr angespannten wirtschaftlichen Lage befunden habe. Auch nach der Festschreibung der Bemessungsentgelte durch die GBV 98 habe die negative wirtschaftliche Entwicklung bei ihr, der Beklagten, angehalten. Es seien auch in den Jahren 1999 bis 2002 jeweils Defizite erwirtschaftet worden. Dieses ergebe sich auch aus den Geschäftsberichten der Jahre 1992 bis 2002 (vgl. Ablagen B8 bis B16, Bl. 252 ff der Akte) sowie den Aufwands- und Ertragsrechnungen aus den Jahren 1975 bis 1998 (vgl. Anlage B6 und B7, Bl. 231 ff der Akte). Insgesamt sei es durch die Jahresdefizite zu einem nicht hinnehmbaren Substanzverzehr gekommen. Es habe damit auf der Hand gelegen, die zugleich stetig steigenden Versorgungsverpflichtungen durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts zu begrenzen. Ohne die Veränderung der UR 88 hätte die Gefahr bestanden, dass sie, die Beklagte, durch die Versorgungslast langfristig ausgezehrt worden wäre.
Bereits im Schreiben aus November 1997 sei angeklungen, dass es aufgrund der negativen Einnahmeentwicklung neben anderen Sparmaßnahmen notwendig gewesen sei, auch die Belastung aus den Versorgungsregelungen zu verringern. Im Schreiben vom 05.01.1998 sei zudem ausgeführt worden, dass die unveränderte Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung eine erhebliche Erhöhung der Umlage und mittelfristig sogar einen Eingriff in die Streikrücklage bedingt hätte. Der damaligen Prüfung von Rechtfertigungsgründen hätte ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Prognosezeitraum 1995 bis 2014 (vgl. Anlage B5, Bl. 211 ff der Akte) zugrunde gelegen.
Es sei von einer rückläufigen Mitgliederentwicklung seit Beginn der 1990er Jahre ausgegangen worden. Die Mitgliederzahlen seien wegen der Wiedervereinigung von 2,72 Mio auf 3,63 Mio im Jahr 1991 angestiegen. Ab 1991/92 sei die Mitgliederzahl jedoch stark rückläufig gewesen. Am 31.12.1992 seien 3,4 Mio Mitglieder registriert worden. Zum 31.12.1995 seien es nur noch 2,87 Mio gewesen (-15,4 %). Gleichzeitig hätte sich die Alters- und Beschäftigungsstruktur nachteilig verändert. Während 1992 noch 450.000 Mitglieder unter 25 Jahre waren, seien es im Jahr 1995 nur noch 250.000 Mitglieder gewesen. Im Jahr 1998 habe sie fast 200.000 Mitglieder verloren. Dementsprechend habe die Beklagte mit einem deutlichen Rückgang der Mitgliederzahlen bis zum Jahr 2010 gerechnet. Zudem ergebe sich aus der Langfristbetrachtung mit dem Stand 2022, dass der Mitgliederbestand weiter gesunken sei. Dieses bestätige die damalige Prognose zur Mitglieder- und Beitragsentwicklung.
Die Beklagte trägt vor, dass die Zahl der Vollbeitragszahler seit den 1990er Jahren stark rückläufig gewesen sei. Im Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1994 habe sie 30,53 % Mitglieder verloren, die einen Vollbeitrag leisteten. Das Beitragsaufkommen sei im Jahr 1993 im Vergleich zum Vorjahr um 40,2 % und im Jahr 1994 um weitere 38,2 % zurückgegangen.
Die Beklagte behauptet, dass sich die Zuwendungen, die sie an die Unterstützungskasse habe leisten müssen, im Jahr 1994 im Vergleich zum Jahr 1985 bereits mehr als verdoppelt habe.
Auf der anderen Seite sei die Zahl der Rentner und der im Vorruhestand befindlichen Mitglieder von 540.000 auf 563.000 sowie die Zahl der Arbeitslosen von 278.000 auf 346.000 gestiegen. Die Zahl der Vollbeitragszahler habe sich von 2,7 Mio auf 1,78 Mio im Jahr 1995 reduziert. Nach den damaligen Prognosen sei davon ausgegangen worden, dass sich die Zahl der Arbeitsplätze im Geschäftsbereich der Beklagten von 4,2 Mio auf 3,2 Mio im Jahr 2010 verringern werde.
Die Beklagte behauptet, dass sich auch das Verhältnis der Zahl ihrer Beschäftigten zur Zahl der Rentner in den Jahren vor der Maßnahme (1975 bis 1995) deutlich verschlechtert habe. Gleichzeitig seien die durchschnittlichen Leistungen je Rentner deutlich höher gestiegen als der allgemeine Lebenshaltungskostenindex. Im Jahr 1975 habe sie 2.271 Mitarbeiter beschäftigt und zugleich 579 Rentner bei einer Rentenlast von durchschnittlich 766,50 DM versorgt. Im Jahr 1982 habe sie 2.524 Mitarbeiter beschäftigt und 850 Rentner mit einer Durchschnittsrente von 1.316,57 DM versorgt. Im Jahr 1990 habe sie 2.790 Mitarbeiter beschäftigt und 1.235 Rentner versorgt. Im Jahr 1995 habe sie 3.078 Mitarbeiter beschäftigt und 1.407 Rentner mit einer Durchschnittsrente von 2.093,23 DM versorgt.
Die Beklagte trägt vor, dass nach dem damals in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachten mit einem Anstieg der Versorgungslast zur rechnen gewesen sei. Im Jahr 1998 sollten sich die Unterstützungsleistungen für 1.681 Rentner auf 42,9 Mio DM belaufen, wobei das Verhältnis von Beschäftigten zu Rentnern 1,517 : 1 betragen würde. Dieses Verhältnis sollte sich bis zum Jahr 2014 so weit verschlechtern, dass auf jeden Rentner noch 0,898 Beschäftigte entfielen und zugleich die Beitragslast für 2.449 Rentner bei 91,69 Mio DM betragen hätte. Besonders dramatisch seien die Prognosen hinsichtlich der ungedeckten Verpflichtungen gewesen. Die ungedeckten Verpflichtungen hätten im Jahr 1995 bereits bei 772,3 Mio DM gelegen. Bis zum Jahr 2014 wären sie auf 1,374 Mrd. DM angewachsen. Aus diesem Grund sei auf der Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse vom 06.06.1995 die Versorgungsordnung 95 beschlossen worden, um die Belastungen auffangen zu können.
Die Beklagte behauptet, dass sich in den Jahren 1975 bis 1987 die Rentenlast im Vergleich zum Beitragsaufkommen verdoppelt habe. Im Jahr 1975 seien 1,77 % der Beiträge für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgewendet worden. Im Jahr 1995 seien bereits 4,33 % der Beiträge für Unterstützungsleistungen ausgegeben worden. Aufgrund der langfristigen Beschäftigungsprognose bis zum Jahr 2010 sei davon ausgegangen worden, dass von einem erheblichen Beitragsverlust ausgegangen werden musste. Zugleich sei bei Fortbestand der damaligen Versorgungszulagen von einem erheblichen Anwachsen der Unterstützungsleistungen und insbesondere der ungedeckten Verpflichtungsleistungen ausgegangen worden.
Es liege auf der Hand, dass durch mehrere Jahre mit erheblichen Defiziten der gewerkschaftliche Handlungsspielraum deutlich eingeengt werde. Die Beklagte meint, dass es im Ergebnis insgesamt gewerkschaftspolitisch vernünftig gewesen sei, auf die zu erwartende Entwicklung mit Eingriffen in künftige Zuwächse zu reagieren. Auch hätten sich die von ihr gewählten Maßnahmen im Rahmen dessen gehalten, was nach dem Maßstab einer vernünftigen Gewerkschaftspolitik geboten gewesen sei. Sie habe sich auf Eingriffe in künftige Zuwächse beschränkt und nicht etwa das Versorgungswerk geschlossen.
Die Beklagte meint, dass jedenfalls sachlich-proportionale Gründe vorgelegen hätten. Ohne Veränderung der betrieblichen Altersversorgung hätte sich ihr gewerkschaftlicher Handlungsspielraum noch stärker eingeschränkt.
Die Beklagte trägt vor, dass sich seinerzeit auch andere Einsparprogramme aufgelegt habe. Das G sei geschlossen und verkauft worden. Das H sei geschlossen und aufgegeben worden. Es sei im Jahr 1994 ein umfassendes Strukturkonzept Personal entwickelt und umgesetzt worden. Dieses habe unter anderem einen Einstellungsstopp für die Vorstandsverwaltung und die Bezirksleitungen, keine Verlängerung von befristeten Stellen, keine Ausweitung von Planstellen, keine individuelle Höhergruppierung ab der Gehaltsgruppe VI sowie die Ausweitung von Vorruhestandsregelungen vorgesehen. Außerdem seien mehrere Betriebsvereinbarungen mit dem Ziel von Einsparungen geschlossen worden. Insgesamt sei die GBV 98 nur eine von vielen Maßnahmen gewesen, um Einsparungen zu erzielen. Die Beklagte trägt vor, dass die Einsparmaßnahmen seinerzeit nicht ausreichend gewesen seien. Daher sei das Konzept „IG Metall 2003“ aufgelegt worden (vgl. Anlage B24, Bl. 338 ff der Akte). Es sei beabsichtigt gewesen weitere 737 Stellen durch Vorruhestandsregelungen und Altersteilzeitmodelle einzusparen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin keine Unterstützungsleistungen nach den UR 83 beanspruchen könne. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
Sie als Arbeitgeberin könne über das „Ob“ der betrieblichen Altersversorgung und auch über die Dotierung des Versorgungswerks grundsätzlich frei entscheiden. Ihr hätte es auch freigestanden 1982/1983 das bestehende Versorgungswerk für neu eintretende Mitarbeiter gänzlich zu schließen, stattdessen habe sie sich jedoch für einen Systemwechsel entschieden.
Die Beklagte meint, dass die beiden Gruppen - Begünstigte nach den UR 80/88 und Begünstigte nach den UR 83 - nicht vergleichbar seien. Zwar erhielten beide Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, jedoch nach unterschiedlichen Regelwerken.
Aber selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit ausginge, fehle es an einer Schlechterstellung der dem Anwendungsbereich der UR 80/88 unterfallenden Mitarbeiter. Die Beklagte meint, dass aus Sicht der Versorgungsberechtigten die Vorteile einer Gesamtversorgungszusage überwögen, weil ihnen ein Gesamtversorgungsniveau versprochen worden sei, welches unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Der Arbeitgeber übernehme hier eine Ausfallbürgschaft für die Entwicklung des Niveaus der gesetzlichen Rente. Zudem weise das Gesamtversorgungssystem eine degressive Rentenformel auf. Bereits nach relativ kurzer Zeit könne man einen relativ hohen Versorgungsprozentsatz erreichen. Dieses sei bei den linear ausgestalten UR 83 nicht der Fall. Es hänge lediglich von der jeweiligen beruflichen Vita ab, nach welchen Unterstützungsrichtlinien die Versorgungsleistungen höher seien. Durch die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 2 der UR 88 und die Koppelung an die Höhe der gesetzlichen Rente seien Leistungen nach den UR 80/88 auf einen Höchstversorgungssatz gedeckelt. Dieses sei bei den UR 83 nicht der Fall. Insbesondere für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von weniger als 30 Jahren führten die UR 80/88 zu höheren Versorgungsleistungen. In Einzelfällen mit einer besonders langen Dienstzeit könne es hingegen dazu kommen, dass die Leistungen nach den UR 83 höher seien als bei der Anwendung der UR 88. Betroffen seien in der Regel Mitarbeiter wie die Klägerin, deren Dienstzeit länger als 30 Jahre betrage. Aus diesem Grund habe sie, die Beklagte, sich mit dem Gesamtbetriebsrat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht darauf verständigt, eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen und den betroffenen Mitarbeitern einen Einmalzahlung zur Kompensation des vermeintlichen Nachteils anzubieten. Die Klägerin habe dieses Angebot (Einmalzahlung in Höhe von 14.050,80 €) jedoch abgelehnt.
Jedenfalls bestünden jedoch sachliche Gründe für die stichtagsbezogene Differenzierung. Da die Klägerin vor dem Stichtag 01.01.1983 bei der Unterstützungskasse angemeldet worden sei, falle sich nicht unter die UR 83. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es zulässig sei, Arbeitnehmer durch Stichtagsregelungen vom Geltungsbereich einer neuen Betriebsvereinbarung, die die betriebliche Altersversorgung regelt, auszunehmen, wenn dem Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe zur Seite stünden. Die Beklagte behauptet, dass die Abschaffung der Gesamtversorgungsobergrenze und die Änderung der jährlichen Steigerungssätze, wie sie die UR 80/88 vorgesehen hätten, auf wirtschaftlichen Gründen beruht habe. Hintergrund sei gewesen, dass bei einer Gesamtversorgungszusage Veränderungen im Niveau der gesetzlichen Rente zu einer Reduktion oder einem Anstieg der betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers führen könnten. Reduziere sich die gesetzliche Rente, erhöhten sich gleichzeitig die vom Arbeitgeber geschuldeten Betriebsrenten. Angesichts des damals sinkenden Rentenniveaus hätten sich die Mitglieder der Unterstützungskasse gezwungen gesehen, 1983 den Gesamtversorgungscharakter der Versorgungsordnung zu verändern und die Höhe der Steigerungssätze neu zu ordnen. Daher hätten die überwiegende Anzahl der Arbeitgeber seinerzeit Gesamtversorgungszusagen auf endgehaltsabhängige Leistungszusagen umgestellt. Die Tatsache, dass bei gleicher Dienstzeit und gleichem ruhegeldfähigen Einkommen Jahrzehnte später nach den UR 83 unter bestimmten Voraussetzungen höhere Leistungen resultieren könnten, sei 1983 nicht absehbar gewesen. Die Beklagte meint, dass sie seinerzeit auch berechtigt gewesen wäre, die betriebliche Altersversorgung für die ab dem 01.01.1983 eintretenden Mitarbeiter gänzlich einzustellen.
Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass bei einer Berechnung der Unterstützungsleistungen der Klägerin nach n UR 83 von einem fiktiven Anmeldezeitpunkt ab dem 01.01.1983 auszugehen sei, weil die UR 83 nur für Mitarbeiter gelte, die frühestens ab dem 01.01.1983 bei der Unterstützungskasse angemeldet worden seien. Bei einer fiktiven Anwendung der UR 83 hätte die Klägerin maximal einen Anspruch auf 820,31 € brutto.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin auch keine Ansprüche nach den UR 80 iVm der GBV 98 zustünden. Die Umstellung von den UR 80 auf die UR 88 sei seinerzeit nicht grundlos erfolgt. Die Unterstützungskasse habe Mitte der 1980er Jahre höhere Ausgaben als Einnahmen zu verzeichnen gehabt und habe auf das Kassenvermögen zurückgreifen müssen. Zur Verbesserung der Vermögenssituation habe die Unterstützungskasse am 01.09.1987 einen Vorschlag zur Erhöhung des Zuwendungszusatzes und zur Einschränkung der Unterstützungsleistungen unterbreitet. Da ihr damaliger Gesamtbetriebsrat eine Änderung der UR 80 abgelehnt habe, sei es zu einem Einigungsstellenverfahren gekommen. Das Einigungsstellenverfahren habe mit einem Spruch geendet, nach dem es ihr, der Beklagten, erlaubt worden sei, der Änderung der UR 80 zuzustimmen. Die Betriebsparteien hätten es seinerzeit aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Unterstützungskasse für geboten und zielführend erachtet, der Änderung der UR 80 zuzustimmen. Die Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % auf 70 % habe dem Abbau bereits eingetretener und der Vermeidung künftiger Überversorgung gedient. Bei Beibehaltung der Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % vom Brutto wären wegen der veränderten Umstände (steigende Steuerlast, steigende Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung) die Rentner begünstigter gewesen als aktive Beschäftigte. Seinerzeit habe in den Steuerklassen I, IV und V die Nettoversorgung oftmals bis zu 25 % über dem Nettoarbeitsentgelt gelegen. Man habe sich schließlich zu einer Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze auf 70 % entschieden. An der sachlichen Rechtfertigung dürften keine Zweifel bestehen, zumal auch die UR 88 eine Altlast-Regelung vorgesehen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf rückständige Unterstützungsleistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 12.610, 20 € brutto. Der Klageantrag zu 1) war daher abzuweisen.
1.
Ein Anspruch der Klägerin auf monatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.441,12 € brutto bzw. seit dem 01.07.2023 in Höhe von insgesamt 1.631,35 € brutto ergibt sich nicht aus den UR 88.
a)
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach den UR 88.
Nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 Ziffer 3 der UR 88 erhalten Unterstützungsempfänger, die am 31.12.1982 zur Unterstützungskasse angemeldet waren, Unterstützungsleistungen, wenn ein Unterstützungsfall eintritt, die Wartezeit erfüllt war und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Ein Unterstützungsfall tritt zu Beginn des Monats ein, ab dem Regelaltersrente bezogen wird. Die Wartezeit beträgt gemäß § 5 Abs. 5 der UR 88 für die Altersunterstützung 10 Jahre.
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin unstreitig erfüllt. Sie war am 31.12.1982 zur Unterstützungskasse angemeldet, sie hat die 10jährige Wartezeit erfüllt, das Arbeitsverhältnis ist beendet und die Klägerin befindet sich seit dem 01.07.2022 in Altersrente.
b)
Die Höhe der Unterstützungsleistungen richtet sich nach § 6 der UR 88.
Nach § 6 Abs. 1 der UR 88 beträgt die Gesamtversorgung nach der 10-jährigen Anrechnungszeit 35 % des Bemessungsentgelts. Sie steigt ab dem 11 Anrechnungsjahr um jährlich 2 % und ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 % des Bemessungsentgelts. Die Gesamtversorgung darf gemäß § 6 Abs. 2 der UR 88 jedoch 70 % des Bemessungsentgelts nicht überschreiten. Gemäß § 6 Abs. 3 der UR 88 ist die Unterstützung der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.
Gemäß § 4 Abs. 1 der UR 88 bilden die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. Gemäß § 4 Abs. 5 der UR 88 kann das Kassenmitglied für das Bemessungsentgelt eine Obergrenze festsetzen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht. Sie hat das Bemessungsentgelt durch die GBV 98 auf den 31.12.1997 festgesetzt und damit eine Obergrenze eingeführt.
c)
Die Festsetzung des Bemessungsentgelts auf den 31.12.1997 durch die GBV 98 ist wirksam erfolgt.
aa)
Die GBV 98 ist formal ordnungsgemäß zustande gekommen.
(1)
Zunächst ist die GBV 98 wirksam für beide Betriebsparteien unterzeichnet worden.
Gemäß § 77 Abs. 2 sind Betriebsvereinbarungen vom Betriebsrat und dem Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen.
Vorliegend ist die GBV 98 auf Seiten der Arbeitgeberin vom 2. Vorstand und vom Personalleiter C unterzeichnet worden. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob die Zeichnung nur einer Person auf Seiten des Arbeitgebers ausgereicht hätte, denn jedenfalls war der Personalleiter C satzungsgemäß zur Zeichnung berechtigt.
Die Beklagte wird durch ihren Vorstand vertreten. Gemäß § 18e) der Satzung der Beklagten gehören zum Abschluss von rechtsgültigen Geschäften des Vorstandes zwei Unterschriften. Die eines Vorsitzenden, des Hauptkassierers oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds. Der Vorstand kann zur Abwicklung von bestimmten Geschäften jedoch Vollmachten durch Beschluss erteilen.
Ein solcher Beschluss liegt vor. In der Vorstandssitzung am 12.05.1998 wurde ausweislich des Schreiben vom 18.05.1998 (vgl. Anlage B3, Bl. 207 der Akte) beschlossen, dem Personalleiter C eine Unterschriftsvollmacht zu erteilen. Diese sieht unter anderem vor, dass er in sonstigen Personalangelegenheiten gemeinsam mit einem zeichnungsberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitglied anstelle eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieds zeichnungsberechtigt ist. Nach Auffassung der Kammer gehört der Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung zu „sonstigen Personalangelegenheiten“ im Sinne der Vollmacht.
Ausweißlich des Schreibens vom 18.05.1998 ist C bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen bis zur Vergütungsgruppe VI allein zeichnungsberechtigt. Ab der Vergütungsgruppe VII ist er zusammen mit einem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Allein Zeichnungsberechtigt ist er bei Versetzungen Höherstufungen, Abmahnungen und außerordentlichen Kündigungen. Dieses bedeutet, dass C bei alltäglichen Personalangelegenheiten alleine handeln darf.
Zwar handelt es sich bei einer Betriebsvereinbarung die betriebliche Altersversorgung betreffend um keine alltägliche Personalangelegenheit. Es handelt sich aber um eine „sonstige Personalangelegenheit“, die eben nicht alltäglich ist. Denn hier besteht nur Zeichnungsberechtigung gemeinsam mit einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Dass der Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung von der Vollmacht nach § 18e) der Satzung ausgeschlossen sein soll, ist nicht ersichtlich. Insoweit enthält die Vollmachtserteilung auch keine Begrenzung auf bestimmte Personalangelegenheiten.
(2)
Es ist auch davon auszugehen, dass der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zur GBV 98 ein wirksamer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde lag.
Die Willensbildung des Betriebsrats erfolgt durch einen ordnungsgemäßen Beschluss. Eine nicht von einem solchen Beschluss umfasste Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden ist schwebend unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt, Betriebsverfassungsgesetz, 32. Auflage 2024, § 77 BetrVG, Rn.27).
Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamtbetriebsrat seinerzeit keinen wirksamen Beschluss zum Abschluss der GBV 98 gefasst hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reglungen zur betrieblichen Altersversorgung auch in der Folgezeit Änderungen erfahren haben und mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden ist, dass Mitarbeiter Vergleichsangebote auf Grundlage einer Vergleichsberechnung nach den UR 83 iVm der GBV 98 erhalten, reichte ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Klägerin hier nicht aus. Zumal sich die Klägerin als ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten durch eine Nachfrage beim Gesamtbetriebsrat oder auch beim Betriebsrat hier notwendige Kenntnisse hätte verschaffen können.
bb)
Die Festsetzung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 durch die GBV 98 ist auch materiell wirksam. Die Neuregelung durch die GBV 98 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.
(1)
Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen durch die Festsetzung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird. Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat das BAG die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.
(a)
In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen.
(b)
Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden. Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht.
Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat das BAG ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen.
(c)
Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.
Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 - Juris, Rn. 47 bis 55 mit weiteren Nachweisen).
(2)
Vorliegend handelt es sich bei der Festsetzung des Bemessungsentgelts auf den 31.12.1997 nach Auffassung der Kammer um einen Eingriff in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse und damit um einen Eingriff auf der dritten Stufe, so dass geringere Anforderungen an den Eingriff zu stellen sind.
Zwar ist die Festsetzung des Bemessungsentgelts auf den 31.12.1997 erst mit der GBV 98 vom 16.12.1998, und damit rückwirkend erfolgt. Dennoch ist hier für die in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 bereits erdienten Anwartschaften von einem Eingriff auf der dritten Stufe auszugehen. Zu berücksichtigen ist hier, dass das Vertrauen der Klägerin abweichend von dem 3-stufigen Prüfungsschema nicht so schutzbedürftig ist, dass von einem Eingriff auf der zweiten Stufe auszugehen ist. Denn zur Zeit der Entstehung des Anspruchs lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Ansprüche zulasten der Arbeitnehmer geändert werden (vgl. BAG, Urteil vom 03.05.2022 - 3 AZR 472/21 - Juris, Rn. 43).
Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin bereits mit einem Schreiben im November 1997 (vgl. Anlage B2, Bl. 205f der Akte) mitgeteilt, dass es erforderlich sei die Belastung aus den bestehenden Versorgungsregelungen zu verringern und die betriebliche Altersversorgung neu zu regeln. Sie hat die Klägerin darüber informiert, dass der Vorstand in der Sitzung am 11.11.1997 beschlossen habe, dass Bemessungsentgelt zum 31.12.1997 festzuschreiben. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.01.1998 (vgl. Anlage B4, Bl 208ff der Akte) informierte die Beklagte die Klägerin über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung. Damit wusste die Klägerin bereits seit November 1997, dass die bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zu ihren Lasten geändert werden sollen. Ein schützenswertes Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der UR 88 bzw. auf unveränderten Fortbestand des in § 4 Abs. 1 UR der 88 geregelten Bemessungsentgelts konnte die Klägerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr aufbauen. Daher ist auch die rückwirkende Festlegung des Bemessungsentgelts von der Ermächtigung der Beklagten nach § 4 Abs. 5 der UR 88 umfasst.
(3)
Die für einen Eingriff auf der dritten Stufe erforderlichen sachlich-proportionale Gründe lagen vor. Die Beklagte konnte das Bemessungsentgelt mit der GBV 98 wirksam auf den 31.12.1997 festlegen.
(a)
Sachlich-proportionale Gründe liegen nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers konkret gefährdet ist. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf. Es geht um nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe. Sachlich-proportionale Gründe können auch auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen. Ein Eingriff in Zuwachsraten, die noch nicht erdient sind, ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn auf die andauernde Verschlechterung der Ertragskraft mit einem Bündel von Maßnahmen reagiert wird und, nachdem diese Maßnahmen noch nicht ausreichend gegriffen haben, zur Kostensenkung auch das betriebliche Versorgungswerk herangezogen wird. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung sind nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen.
Allerdings reicht regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsregelungen in der konkreten Situation proportional, also verhältnismäßig sind, dass die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen. Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Es reicht aus, wenn sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes, plausibles Gesamtkonzept einfügt. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick einer Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 03.05.2022 - 3 AZR 472/21 - Juris, Rn. 52 bis 55 mit weiteren Nachweisen).
(b)
Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres auf nicht am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht tätige Arbeitgeber übertragbar. (…) Es ist den Arbeitsgerichten untersagt, die koalitionsspezifische Verwendung der Gewerkschaftsmittel zu bewerten. Allerdings muss die Gewerkschaft darlegen, dass die Nichtablösung ihres Versorgungssystems ihre gewerkschaftlichen Handlungsspielräume künftig einschränken würde.
Zwar stehen der Beklagten im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Sie genießt zudem den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Daher kommt ihr die Freiheit zu, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Eine Gewerkschaft hat die Verwendung ihrer finanziellen Mittel für koalitionspolitische Zwecke nicht zu rechtfertigen, die Gerichte für Arbeitssachen dies nicht zu überprüfen oder zu bewerten. Insbesondere der Umfang ihrer Mittel und insoweit die Höhe der zu bildenden Rücklagen für zukünftig ggf. erforderliche Arbeitskämpfe liegen grundsätzlich in der Entscheidungsgewalt der Gewerkschaft.
Allerdings sind auch die Aussichten der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung ebenfalls vor Eingriffen geschützt. Die Betriebsrente ist Teil des Arbeitsentgelts und gehört somit zu den Arbeitsbedingungen. Das Arbeiten unter angemessenen Arbeitsbedingungen fällt in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Dementsprechend sind einmal erteilte Versorgungszusagen nach dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall anknüpft, zum Ausdruck. Ergänzt wird dies durch die dem Betriebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten. Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern.
Diese kollidierenden Grundrechtspositionen - Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG - sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz - vorliegend bei der Ablösung einer Versorgungsordnung - so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe, die eine Gewerkschaft nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gegen eine Betriebsrentenanpassung anführen kann, hat das BAG in seiner neueren Rechtsprechung die gegenseitigen Grundrechtspositionen dahingehend abgewogen, dass die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten dann entgegensteht, wenn die Gewerkschaft im Fall einer Rentenanpassung - oder ohnehin - ihrem Tätigkeitszweck auf dem bislang erreichten Niveau nicht gerecht werden kann. Ebenso sind künftige weitere, in absehbarer Zeit anstehende Maßnahmen, die zum Anpassungsstichtag von den zuständigen Gremien bereits konkret beschlossen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen bereits überschaubar sind, zu berücksichtigen.
Dabei ist zu beachten, dass die Ablösung auf der dritten Stufe nach den allgemeinen Grundsätzen keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer begründet und die neuen Grundsätze des BAG zur Anwendung des § 16 Abs. 1 BetrAVG bei gewerkschaftlichen Arbeitgebern einem deutlich schwerer zu rechtfertigenden Eingriff auf der zweiten Stufe entsprechen, der Eingriffe in den erdienten Besitzstand betrifft und triftige Gründe erfordert. Das rechtfertigt sich daraus, dass eine unterbliebene Kaufkraftanpassung der Betriebsrente zu deren wirtschaftlicher Auszehrung führt.
Die Gewerkschaft muss für Eingriffe auf der dritten Stufe daher darlegen, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen war, dass ohne den Eingriff gewerkschaftliche Handlungsspielräume, die über bereits bestehende und konkret geplante Maßnahmen gewerkschaftlichen Handelns hinausgehen, künftig eingeschränkt werden können. Über die vorhandenen und bereits fest geplanten Maßnahmen als Ausdruck gewerkschaftlichen Tätigwerdens muss die wirtschaftlich drohende Situation eine Einschränkung der gewerkschaftlichen Handlungsspielräume befürchten lassen. Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn gewerkschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten über das bereits bestehende und festgelegte Maß hinaus so beeinträchtigt werden, dass eine vernünftige Gewerkschaftspolitik dies zum Anlass nehmen kann, zu reagieren.
Der Eingriff muss zudem insoweit proportional sein. Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als dies eine vernünftige Gewerkschaftspolitik unter Zugrundelegung der gerichtlich nicht zu bewertenden gewerkschaftlichen Zielsetzungen, seien sie auch nur allgemein und noch nicht konkret festgelegt, zur Kosteneinsparung in der bestehenden wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Die Gewerkschaft muss indes nicht sämtliche Maßnahmen dartun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt sind. Sie muss auch kein wirtschaftliches oder koalitionspolitisches Gesamtkonzept darlegen. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich allerdings nachvollziehbar auf eine wirtschaftliche Situation beziehen, die ohne die Ablösung gewerkschaftliche Handlungsspielräume begrenzen würde (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 03.05.2022 - 3 AZR 472/21 - Juris, Rn. 56 bis 63 mit weiteren Nachweisen).
(c)
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden liegen sachlich-proportionale Gründe vor, die eine Festschreibung des Bemessungsentgelts auf den 31.12.1997 rechtfertigen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 98 bestanden für die Beklagte hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass der gewerkschaftliche Handlungsspielraum künftig eingeschränkt werden könnte, wenn sie das Bemessungsentgelt nicht auf den 31.12.1997 festschreibt.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden hat. Die Beklagte hat unter Vorlage der Geschäftsberichte für die Jahre 1992 bis 2002 sowie der Aufwands- und Ertragsrechnungen aus den Jahren 1975 bis 1998 dargelegt, dass sie in den Jahren 1975 bis 1998 eine Minderung ihres Vermögens zu verzeichnen gehabt hat. Die Ausgaben konnten nicht mehr durch die laufenden Einnahmen gedeckt werden.
Da die Einnahmen zu 95 % aus den Mitgliedsbeiträgen bestehen, wirkt sich die Entwicklung der Mitgliederzahlen sowie der Mitgliederstruktur unmittelbar auf die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Beklagten aus. Die Beklagte hat umfangreich zu den Mitgliederzahlen, der Veränderung der Mitgliederstruktur und dem Beitragsaufkommen vorgetragen. So hat die Beklagte vorgetragen, dass die Mitgliederzahlen - ausgenommen durch einen Sondereffekt aufgrund der Wiedervereinigung - rückläufig gewesen sind. Gleichzeitig hat sich die Alters- und Beschäftigungsstruktur nachteilig verändert. Die Zahl der Vollbeitragszahler ist seit den 1990 Jahren rückläufig gewesen, was wiederum zu einem Rückgang der Mitgliedsbeiträge geführt hat.
Gleichzeitig haben sich die Zuwendungen an die Unterstützungskasse erheblich erhöht. So haben sich die Zuwendungen im Jahr 1994 im Vergleich zu 1985 mehr als verdoppelt. Auch das Verhältnis von Beschäftigten zu Betriebsrentnern hat sich verschlechtert. Im Jahr 1998 ist auf jeden Rentner 1,517 Beschäftigte gekommen. Die Beklagte hat die Prognose angestellt, dass im Jahr 2014 auf jeden Rentner nur noch 0,898 Beschäftigte kämen.
Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass sich ihre Rentenlast im Vergleich zum Beitragsaufkommen stark negativ entwickelt hat. 1975 hat die Beklagte 1,77 % der Beiträge für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aufgewendet. Im Jahr 1995 waren es bereits 4,33 %.
Zwar hat die Klägerin das gesamte von der Beklagten vorgetragene Zahlenwerk bestritten. Die Beklagte hat ihren Vortrag jedoch durch ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Prognosezeitraum 1995 bis 2014 (Anlage B5, Bl. 211 ff der Akte), die Aufwands- und Ertragsrechnungen für die Jahre 1975 bis 1998 (vgl. Anlage B6 und B7, Bl. 231 ff der Akte), die Geschäftsberichte für die Jahre 1992 bis 2002 (vgl. Anlagen B8 bis B16, Bl. 252 ff der Akte) und weitere Anlagen umfangreich belegt. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die dort aufgeführten Zahlen und Statistiken nicht den Tatsachen entsprochen haben.
Im Ergebnis durfte die Beklagte es daher für gewerkschaftspolitisch vernünftig halten, auf die zu erwartenden Entwicklung der Mitgliedsbeiträge und der Rentenlast durch Eingriffe in die künftigen Zuwächse zu reagieren. Die Beklagte durfte seinerzeit die Prognose treffen, dass bei unveränderter Fortführung der betrieblichen Altersversorgung nach der UR 88 die Rentenlast in absehbarer Zeit ihre Leistungsfähigkeit übersteigt. Sie durfte befürchten, dass sie einen so großen Teil ihrer Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung aufbringen muss, dass gleichzeitig ihr gewerkschaftlicher Handlungsspielraum eingeschränkt wird. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen - nämlich die Festschreibung des Bemessungsentgelts auf den 31.12.1997 - hielten sich im Rahmen dessen, was nach dem Maßstab der vernünftigen Gewerkschaftspolitik geboten war. Die Beklagte hat sich auf die Festschreibung des Bemessungsentgelts beschränkt und nicht etwa das Versorgungswerk geschlossen.
Zwar waren auch die Interessen der Klägerin an dem Fortbestand der ihr zugesagten betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahme ist aber dennoch proportional. Zum einen hat die Beklagte durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts auf den 31.12.1997 nicht weiter in die künftigen Zuwächse eingegriffen, als erforderlich und die GBV 98 enthält Mindestbesitzstandsregelungen. Zum anderen hat die Beklagte auch andere Mittel zur Kosteneinsparung ergriffen. So hat sie vorgetragen, dass sie Ferieneinrichtungen abgestoßen und ihr Personal umstrukturiert bzw. reduziert hat. Außerdem sind Betriebsvereinbarungen mit dem Ziel der Kosteneinsparung getroffen worden.
Insgesamt steht die Festschreibung des Bemessungsentgelts auf den 31.12.1997 und der Zweck der Kosteneinsparung zur Erhaltung des gewerkschaftlichen Handlungsspielraums in einem vernünftigen Verhältnis zueinander.
d)
Im Ergebnis steht der Klägerin nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 der UR 88 iVm der GBV 98 in eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 770,08 € bzw. seit dem 01.07.2023 in Höhe von 871,73 € zu.
Es war ein Bemessungsentgelt (Stand 31.12.1997) in Höhe von 3.348,88 € zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung des Teilzeitgrades der Klägerin ergibt sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von 2.629,21 €. Bei einem Versorgungsgrad in Höhe von 70 % und einer gesetzlichen Rente in Höhe von 1.255,23 € ergibt sich nach den UR 88 iVm der GBV 98 eine monatliche Unterstützungsleistung in Höhe von 585,22 €. Die Berechnung ergibt sich aus der Anlage 1 des Unterstützungsbescheides vom 06.07.2022 (vgl. Bl. 106 der Akte).
Zu diesem Betrag ist die beitragsfinanzierte Versorgung gemäß der Versorgungsordnung 2000 in Höhe von 184,86 € hinzuzurechnen. Im Ergebnis beträgt die Unterstützungsleistung der Klägerin daher 770,08 €. Nach der Erhöhung der Unterstützungsleistungen zum 01.07.2023 um 13,2 % entsprechend 871,73 €.
Diese Beträge hat die Beklagte bereits an die Klägerin ausgezahlt. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
2.
Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf die UR 83 iVm der GBV 98 stützten. Sie hat keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen in Höhe von 1.047,24 € brutto monatlich bestehend aus den Unterstützungsleistungen nach den UR 83 iVm der GBV 98 in Höhe von 862,38 € (ab dem 01.07.2023 in Höhe von 976,21 €) und aus einer Versorgung gemäß der Versorgungsordnung 2000 in Höhe von 184,86 € brutto (ab dem 01.07.2023 in Höhe von 209,26 € brutto).
a)
Ein Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus den UR 83 iVm der GBV 98. Die Klägerin fällt nicht unter den Anwendungsbereich der UR 83.
Gemäß § 1 Abs. 3 der UR 83 gelten die Unterstützungsrichtlinien für Unterstützungsempfänger sowie Begünstigte, die ab dem 01.01.1983 bei einem Mitglied der Unterstützungskasse eingestellt werden. Die Klägerin ist bei der Beklagten jedoch bereits am 01.10.1980 eingestellt worden.
b)
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den UR 83 iVm der GBV 98 iVm dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
aa)
Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen bei vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Erfolgt die Gruppenbildung durch eine Stichtagsregelung, muss auch diese mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Dabei kommt den Betriebsparteien sowohl bei der Gruppenbildung als auch bei der Bestimmung des darauf bezogenen Stichtags ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie dürfen bei ihrer Normsetzung typisieren, pauschalieren und generalisieren. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Härten sind zu dulden, sofern sich die Wahl des Stichtags am Regelungszweck und dem gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist.
Stichtagsregelungen, die auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhen, stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 AZR 478/17 - Juris, Rn. 36f).
bb)
Die durch die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 3 der UR 83 bewirkte Ungleichbehandlung ist hiernach wegen des mit ihr verfolgten Zwecks sachlich gerechtfertigt und damit mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar. Die UR 88 gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. Hingegen gelten die UR 83 für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die ab dem 01.01.1983 bei einem Mitglied der Unterstützungskasse eingestellt werden.
Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie seinerzeit aus wirtschaftlichen Gründen entschieden hat, die Gesamtversortungszusagen nach den UR 80/88 in eine entgeltabhängige Leistungszusage umzustellen. Zweck dieser Umstellung war eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen gewesen. Hintergrund war, dass bei einer Gesamtversorgungszusage Veränderungen im Niveau der gesetzlichen Rente zu einer Reduktion oder zu einem Anstieg der betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers führen können. Fallen die gesetzlichen Renten hat der Arbeitgeber das Delta zur zugesagten Gesamtversorgung auszugleichen. Um eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen zu erreichen, erfolgte die Umstellung in entgeltabhängige Leistungszusagen, die unabhängig von der gesetzlichen Rente sind.
Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Umstellung von den Gesamtversorgungszusagen zu den endgehaltsabhängigen Leistungszusagen zum Einstellungsstichtag 01.01.1983 in ihrem Fall zu einer Schlechterstellung führt. Sie als langjährige Mitarbeiterin erhält unstreitig nach der Gesamtversorgungszusage der UR 88 iVm der GBV 98 eine geringere Unterstützungsleistung als nach den UR 83 iVm der GBV 98. Hintergrund ist, dass die anrechenbaren Dienstjahre bei den UR 88 GBV iVm 98 auf 30 Jahre begrenzt sind und die Gesamtversorgung bei Berücksichtigung der gesetzlichen Rente auf 70 % des Bemessungsentgelts gedeckelt ist. Hingegen besteht bei den Unterstützungsleistungen nach den UR 83 keine Begrenzung der anrechenbaren Dienstjahre, keine Berücksichtigung der gesetzlichen Rente und keine Deckelung. Pro Dienstjahr wird ein Steigerungssatz von 0,8 % des Bemessungsentgelts in Ansatz gebracht.
Dennoch ist die gewählte Stichtagsregelung aufgrund der bezweckten Kostenreduzierung und der besseren Kalkulierbarkeit zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass die UR 83 in sämtlichen Konstellationen im Vergleich zu den UR 80/88 zu geringeren Kosten für die Beklagte führt. Dies ist praktisch nur schwer durchführbar und widerspräche der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien. Entscheidend ist, dass eine Kostenreduzierung insgesamt erfolgt. Die damit einhergehenden Härten für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Berechtigten sind zu dulden. Die UR 83 führen nur bei besonders langjährigen Beschäftigten mit mehr als 30 Dienstjahren zu höheren Unterstützungsleistungen. Dass eine Dienstzeit von mehr als 30 Jahren bei der Beklagten der Regelfall darstellt, ist nicht ersichtlich. Zudem sind die Härten nicht sehr intensiv, weil die Beklagte den betroffenen Mitarbeitern zum Ausgleich dieses Nachteils auf Basis einer Vergleichsberechnung ein Vergleichsangebot mit einer Einmalzahlung anbietet. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass allein die Existenz einer generalisierten Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat zu den Vergleichsangeboten dafür spricht, dass es sich nicht um sehr wenige Einzelfälle handelt. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Gruppe der betroffenen Begünstigten, die mehr als 30 Dienstjahre absolviert haben, so groß ist, dass nicht mehr von Härtefällen, sondern vom einem Normalfall auszugehen ist.
3.
Schließlich kann die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf die UR 80 bzw. die UR 80 iVm der GBV 98 stützen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus den UR 80 in Höhe von 1.477,55 € (ab dem 01.07.2023 in Höhe von 1.672,59 €) oder aus den UR 80 iVm der GBV 98 in Höhe von 901,54 € (ab dem 01.01.2023 in Höhe von 1.020,54 €).
Die UR 80 sind seinerzeit wirksam auf die UR 88 umgestellt worden. Die Gesamtversorgungsobergrenze ist wirksam von 75 % auf 70 % abgesenkt worden.
Die Beklagte hat hierzu zum einen vorgetragen, dass ihr Gesamtbetriebsrat auf Grund eines Spruchs der Einigungsstelle der inhaltlichen Abänderung der UR 80 auf die spätere UR 88 zugestimmt habe. Hintergrund der Umstellung sei nach dem Vortrag der Beklagten seinerzeit gewesen, dass die Unterstützungskasse defizitär gewesen sei. Zum anderen sollte durch die Umstellung dem Abbau einer eingetretenen und zur Vermeidung einer künftigen Überversorgung dienen.
a)
Wegen einer bestehenden Überversorgung konnten die UR 80 nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst werden.
Eine Anpassungsbefugnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann außer in einem Fall wirtschaftlicher Notlage auch dann bestehen, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert hat, und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn nicht vorhersehbare Neuregelungen wie die Einführung des Insolvenzschutzes oder der flexiblen Altersgrenze zusätzliche Kosten verursachen. Soweit hierdurch und durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsänderungen die Kosten des Versorgungswerks den vom Arbeitgeber bei der Zusage zugrunde gelegten Dotierungsrahmen erheblich überschreiten, kann sich daraus ein Recht zur Anpassung der Versorgungszusage ergeben, die nur unter Beteiligung des Betriebsrates erfolgen kann. Nur wenn durch die Rechtsänderung lediglich Pflichten konkretisiert worden sind, die bereits nach allgemeinen Grundsätzen bestanden, wie dies etwa bei der gesetzlichen Einführung der Unverfallbarkeit oder der Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG der Fall war, wird die Geschäftsgrundlage nicht berührt.
Aufgrund von Änderungen in der Gesetzeslage kann es darüber hinaus auch dadurch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen, dass der für den Arbeitnehmer bei der Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde. Grundsätzlich kann aus einer Versorgungszusage kein schützenswertes Vertrauen der Arbeitnehmer entstehen, sie würden eine Gesamtversorgung in Höhe von mehr als 100 % des letzten Nettoeinkommens erhalten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine solche Überversorgung ausdrücklich oder konkludent zugesagt ist.
Eine die Anpassungsbefugnis begründende Überversorgung kann aber auch dann vorliegen, wenn sich aus einer in der Versorgungszusage enthaltenen Gesamtversorgungsobergrenze oder einer Höchstbegrenzungsklausel ergibt, dass die Versorgungszusage nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund der Änderungen insbesondere im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (vgl. BAG, Beschluss vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - Juris, Rn. 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ist nach dem Vortrag der Beklagten von einer planwidrigen Überversorgung auszugehen. Die seinerzeit steigende Steuerlast und die steigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung haben dazu geführt, dass die Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer bis zu 25 % unter die Gesamtversorgung der Betriebsrentner gefallen ist. Aus den UR 80 ergibt sich auch nicht, dass eine solche Überversorgung ausdrücklich oder konkludent zugesagt worden ist. Gemäß § 6 Abs. 4 der UR 80 darf die Gesamtversorgung 75 % des Bemessungsentgelts nicht übersteigen. Vor Änderung der Steuerlast und den steigenden Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Gesamtversorgung von 75 % vom Bruttoverdienst als angemessen erachtet worden. Das Verhältnis der Gesamtversorgung zu den Nettolöhnen der aktiven Arbeitnehmer hat durch die gesetzlichen Änderungen bei der Steuerlast und den Rentenbeiträgen planwidrig verschoben.
b)
Durch die gewählte Anpassung, nämlich die Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze in der späteren UR 88 von 75 % auf 70 % wurde auf die Änderungen der Geschäftsgrundlage angemessen reagiert.
Die ablösende Neuregelung kann grundsätzlich auch in erdiente Besitzstände eingreifen. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Neuregelung muss sich im Rahmen des durch die ursprüngliche Geschäftsgrundlage Vorgegebenen halten (vgl. BAG, Beschluss vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - Juris, Rn. 40).
Mit der Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze wird die Neuregelung der zwischenzeitlich eingetretenen Überversorgung gerecht. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die bereits erdienten Besitzstände werden in der Altlastenregelung den UR 88 berücksichtigt.
II.
Es war nicht festzustellen, dass die Beklagte ab dem 01.01.2024 verpflichtet ist, der Klägerin eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.632,35 € brutto zu zahlen. Auch der Klageantrag zu 2) war daher abzuweisen.
Wie bereits unter I. dargestellt, stehen der Klägerin ab dem 01.01.2024 lediglich Unterstützungsleistungen nach den UR 88 iVm der GBV 98 in Höhe von 662,47 € brutto und die beitragsfinanzierte Versorgung aus der Versorgungsordnung 2000 in Höhe von 209,26 € brutto zu. Diese Ansprüche sind zwischen den Parteien auch unstreitig, so dass der Klägerin diesbezüglich das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht insgesamt der 36-fachen monatlichen Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen und der begehrten Betriebsrente in Höhe von 759,62 €.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.