Rechtsprechung / Arbeitsgericht Bochum

Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 16.08.2024 – 5 Ca 199/24

5. Kammer · ECLI:DE:ARBGBO:2024:0816.5CA199.24.00

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente.

Die Beklagte, die seinerzeit unter A GmbH firmierte, war im Bereich des Rohrleitungsgusses tätig. Zum Produktionsprogramm gehörten insbesondere Rohrleitungssysteme aus duktilem Gusseisen für den Trink- und Abwasserbereich, Formstücke, Armaturen und Kanalguss.

Der am 24.08.1949 geborene Kläger war bis zum 31.01.2013 bei der Beklagten, die damals unter A GmbH firmierte, beschäftigt. Zuletzt leitete der Kläger das Vertriebsbüro in B und war seit dem 01.06.2012 im Homeoffice in seiner Wohnung in C tätig. Seit dem 01.09.2014 ist der Kläger Rentner.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D AG, schloss für den Kläger über den E Verband eine betriebliche Altersversorgung ab.

Später ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die F GmbH über, die im August 2010 mit der A GmbH verschmolzen wurde.

Die A GmbH schloss mit dem Kläger am 20.01.2012 einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 vorsah (vgl. Anlage K04, Bl. 19f der Akte).

In Bezug auf die betriebliche Altersversorgung schlossen der Kläger und die A GmbH am 20.01.2012 eine weitere Vereinbarung unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung/Sonderzusage“ (vgl. Anlage K05, Bl. 21 der Akte). Diese hat unter anderem folgenden Inhalt:

Sofern Sie am 31.01.2013 ohne Eintritt eines Leistungsfalles aus unseren Diensten ausscheiden, gilt hinsichtlich Ihrer Versorgungszusage Folgendes:

Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit unserer Gesellschaft zum 31.01.2013 wird Ihnen eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufrechterhalten.

Abweichend von § 10 Absatz 1 der Leistungsordnung „B" des Essener Verbandes sowie ebenfalls abweichend von § 2 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes wird Ihnen bei einem Ausscheiden gemäß der vorstehenden Ziffer 1 eine Anwartschaft aufrechterhalten, die ohne eine dienstzeitanteilige Kürzung wegen des vorzeitigen Ausscheidens ermittelt wird.

Bei Eintritt eines Leistungsfalles gemäß Leistungsordnung „B" des E Verbandes werden die Ihnen bzw. Ihren Hinterbliebenen zustehenden Versorgungsleistungen auf der Grundlage der bei Ihrem Ausscheiden gültigen Bemessungsgrundlagen ermittelt. Dies gilt insbesondere für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe sowie die Gruppenbeträge.

Alle anderen Bestimmungen der Leistungsordnung „B" des E Verbandes werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Die Ansprüche des Klägers auf die Betriebsrente richten sich nach der Leistungsordnung B des E Verbandes (nachfolgend LO B, vgl. Anlage K17, Bl. 41 ff der Akte). Dieses hat unter anderem folgenden Inhalt:

Teil I

Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des E Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene

(…)

§ 8

Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

(…)

(2) Die Zahlbeträge der laufenden Leistungen werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

Teil II

Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene

(…)

§ 10

Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

(…)

(3) Ab Eintritt des Leistungsfalles werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 BetrAVG überprüft.

Der E Verband teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.08.2014 mit, dass sein Leistungsanspruch ab dem 01.09.2014 monatlich 1.667 € brutto betrage (vgl. Anlage K06, Bl. 22 der Akte). Diesen Betrag wurde sodann monatlich an den Kläger ausgezahlt.

In der Folgezeit wurde die Rente des Klägers nicht angepasst.

Der Kläger wandte sich mit einer E-Mail vom 26.10.2022 an die Beklagten und beanstandete, dass seine Rente in der Vergangenheit nicht angepasst worden sei (vgl. Anlage K08, Bl. 25 der Akte).

Die Beklagte teilte dem Kläger mit einem Schreiben vom 20.03.2023 mit, dass die Anpassungsprüfung zum 01.01.2022 ergeben habe, dass sie die Betriebsrente aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht anpassen könne (vgl. Anlage K09, Bl. 26 der Akte).

Der Kläger legte gegen die Entscheidung der Beklagten mit Schreiben vom 24.03.2023 Widerspruch ein (vgl. Anlage K10, Bl. 27 der Akte).

Der Kläger bat den E Verband mit Schreiben vom 18.08.2023 um Mittelung, um welche prozentualen Beträge er die Betriebsrenten, insbesondere auch für die Beklagten, angepasst habe. Der E verband teilte mit Schreiben vom 28.08.2023 mit, dass er das Schreiben zur Beantwortung an die Beklagten weitergeleitet habe. Eine Auskunft erhielt der Kläger nicht.

Die Beklagte übersandte dem Kläger am 01.09.2023 ein Protokoll über die Anpassungsprüfung zum 01.01.2022 (vgl. Anlage K12, Bl. 30 ff der Akte).

Mit einem Gesellschaftsvertrag vom 25.05.2023 änderte die Beklagte die Firmierung von A GmbH in G GmbH. Sie änderte den Gesellschaftszweck in das unmittelbare oder mittelbare Halten und Verwalten von Unternehmen der A unter Ausübung der einheitlichen Leitung, zudem die Verwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere das Halten, Kaufen, Verkaufen und Verwalten von Vermögen, insbesondere von Beteiligungen und Immobilien, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im In- und Ausland sowie die Vergabe von Darlehen an Beteiligungsgesellschaften.

Gleichzeitig wurde das operative Geschäfts nach Maßgabe eines Ausgliederungsplans auf die neu gegründete A GmbH mit Sitz in H ausgegliedert. Die Beklagte übertrug ihr wesentliches Vermögen auf die neue A GmbH und schloss mit dieser am 25.05.2023 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Herrschende Gesellschafterin ist die Beklagte.

Mit einem am 14.02.2024 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht die Anpassung seiner Rente rückwirkend ab dem 01.01.2022 um monatlich 192,69 € brutto geltend. Hilfsweise begehrt er Auskunft darüber, in welcher Höhe der E Verband die monatlichen Leistungen seit dem 01.09.2014 erhöht hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG angepasst werden müsse. Die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung sei unzutreffend.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte nach eigenen Angaben in den Jahren 2019 bis 2021 einen bilanzierten Jahresüberschuss in Millionenhöhe erzielt habe. Nur für das Jahr 2020 habe ein Verlust in Höhe von 468.568,75 € vorgelegen. Die von der Beklagten berichtigten Jahresverluste für die Jahre 2019 und 2021 hätten ausschließlich darauf beruht, dass die Beklagte nicht näher bezeichnete außerordentliche Aufwendungen in Abzug gebracht habe. Derartige besondere Einmaleffekte könnten aber nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Der Kläger meint, dass die Beklagte die in den Jahren 2019 bis 2022 erzielten außerordentlichen Erträge nicht wegen eines Ausnahmecharakters herausrechnen dürfe. Die außerordentlichen Erträge wiesen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität auf. Es sei auch in Zukunft von ähnliche Beträgen auszugehen.

Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte bei der Berechnung für das Kalenderjahr 2019 korrekte Zahlen zugrunde gelegt hat. Außerdem habe die Beklagte zu Unrecht Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in Höhe von 333.130,48 € abgezogen. Gleiches gelte für einen weiteren Abzug in Höhe von 13.358.636,66 €. Nur durch diese fehlerhafte Berechnung sei es zu der vermeintlich zu niedrigen Eigenkapitalverzinsung gekommen. Der Kläger bestreitet die außerordentlichen Erträge und Verluste für das Jahr 2019, die die Beklagte bei ihrer Rechnung zugrunde gelegt habe, dem Grunde und der Höhe nach. Ohne deren Berücksichtigung ergebe sich für das Jahr 2019 eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 3,23 %.

Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte bei der Berechnung für das Kalenderjahr 2020 korrekte Zahlen zugrunde gelegt hat. Der Kläger bestreitet die außerordentlichen Erträge und Verluste für das Jahr 2020, die die Beklagte bei ihrer Rechnung zugrunde gelegt hat, dem Grunde und der Höhe nach.

Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte bei der Berechnung für das Kalenderjahr 2021 korrekte Zahlen zugrunde gelegt hat. Tatsächlich sei der Jahresüberschuss deutlich höher als die von der Beklagten zugrunde gelegten 5.950.297,23 €. Jedenfalls sei die Beklagte nicht berechtigt, von dem bilanzierten Jahresüberschuss die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in Höhe von 1.196.231,72 € und angeblich außerordentliche Aufwendungen in Höhe von 14.956,857,07 € in Abzug zu bringen. Die entsprechenden Beträge bestreitet der Kläger dem Grunde und der Höhe nach. Der Kläger trägt vor, dass die Eigenkapitalverzinsung bei einem Jahresüberschuss in Höhe von 5.950.297,23 € bei 2,6 % gelegen habe.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte auch im Rahmen des Jahresabschlusses für das Jahr 2022 außerordentliche Abschreibungen vorgenommen habe, die nicht berücksichtigt werden dürften. Außerdem seien „sonstige Rückstellungen“ in Höhe von 19.468.000 € berücksichtigt worden, die bestritten werden.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung zum 01.01.2022 bekannt gewesen sei, dass sie ab Mai 2023 nur noch als Holding fungiere. Zwar sei der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings könne sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung auswirken. Als Konsequenz der Ausgliederung des operativen Geschäfts habe sich die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten als reine Holding-Gesellschaft seit dem 31.12.2022 deutlich verbessert. Da die Beklagte nicht mehr im operativen Geschäft tätig sei, habe sie kein Verlustrisiko mehr. Seit dem 01.01.2023 erwirtschafte sie nur noch Gewinne. Dieses sei bereits am 01.01.2022 absehbar gewesen, da diese Umstrukturierung von langer Hand geplant und vorbereitet worden sei.

Der Kläger meint, dass ein sog. Berechnungsdurchgriff vorzunehmen sei, weil die Beklagte auf Grundlage des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auf das Vermögen der neuen A GmbH zugreifen könne. Diese zusätzlichen Gewinne der Beklagten ab dem 01.01.2023 seien bei der Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Zudem sei in Bezug auf die Eigenkapitalverzinsung eine positive Entwicklung zu erkennen, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach der Anpassungsentscheidung erwarten lasse. Auf eine von der Beklagten behauptete negative Eigenkapitalverzinsung in den Jahren 2019 bis 2021 komme es daher nicht mehr an.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte mit der französischen Muttergesellschaft, der I. in J, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen habe. Daher müsse sich die Beklagte im Rahmen des Berechnungsdurchgriffs die günstige wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaft zurechnen lassen. Für die Beklagte habe sich die durch den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zur Muttergesellschaft begründete Gefahrenlage verwirklicht. Durch die Abhängigkeit der Beklagten von der französischen Muttergesellschaft habe sich die Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile anderweitig anfallen zu lassen, nämlich bei der Muttergesellschaft, zum Nachteil der Betriebsrentner verwirklicht. Daher könne es auf eine möglicherweise verbleibende angemessene Eigenkapitalverzinsung bei der Beklagten nicht mehr ankommen.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte im Jahr 2021 wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, ihren 113 Mitarbeiterin eine Coronaprämie in Höhe von 500 € zu zahlen. Zudem habe sie an ihre Mitarbeiter ein tarifliches Zusatzgeld gezahlt. Für das Jahr 2022 habe die Beklagte die Zahlung eines Transformationsgeldes im Februar 2022 beschlossen. Darüber hinaus habe die Beklagte eine Ausgliederung bestehender Rentner in einen Pensionsfonds vorgenommen. Dadurch sei es ihr gelungen, ihre Rentenlasten zu verringern. In ihrem Jahresabschlussbericht für das Jahr 2021 sei die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass sie im Jahr 2022 eine Umsatzsteigerung auf ca. 90 Mio € bei einem positiven EBITA rechne.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte maximal noch 10 Betriebsrentner habe. Daher sei ihr eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG nicht unzumutbar. Eine Anpassung spiele bei 10 Betriebsrentnern wirtschaftlich so gut wie keine Rolle.

Der Kläger meint, dass bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung kein Risikozuschlag in Höhe von 2% vorgenommen werden dürfe. Die Beklagte sei seit der Ausgliederung des operativen Geschäftsbetriebes nicht mehr werbend am Markt tätig. Das Risiko der operativen Tätigkeit trage nun die neue A GmbH.

Der Kläger meint, dass seine Betriebsrente unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes seit dem 01.01.2022 monatlich 1.859,69 € betragen müsse. Der Verbraucherpreisindex habe am 01.09.2014 94,3 und am 01.01.2022 105,2 betragen. Der sich daraus ergebende Kaufkraftverlust sei rückwirkend zum 01.01.2022 auszugleichen. Es ergebe sich ein Unterschiedsbetrag vom monatlich 192,69 €. Für Januar 2022 bis einschließlich Januar 2024 ergebe sich ein rückständiger Betrag in Höhe von 4.817,25 € brutto.

Der Kläger trägt vor, dass die Rente der anderen Betriebsrentner massiv erhöht worden sei. Insbesondere habe der E Verband seit dem Jahr 2014 permanent eine prozentuale Anpassung der Renten beschlossen. Allein auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergebe sich ein Anspruch auf Erhöhung seiner Rente. Es liege kein sachlicher Grund vor, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.

Der Kläger meint, dass er zumindest einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente nach Maßgabe der Anpassungsentscheidungen des E Verbandes habe. Er habe Anspruch auf Leistungen nach der Leistungsordnung B des E Verbandes und könne eine Betriebsrente nach Teil I der Satzung verlangen. Zwar sei er bereits vor Eintritt des Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, § 10 LO B werde aber durch Ziffer 2 der Sonderzusage zur Betrieblichen Altersversorgung vom 20.01.2012 abbedungen. Er, der Kläger, sollte so gestellt werden, als wäre er erst mit dem Eintritt des Leistungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Seine Ansprüche richteten sich daher nach dem Teil I der LO B.

Da der E Verband und die Beklagte ihm bisher keine Auskunft über die Anpassungsbeschlüsse des E Verbandes erteilt hätten, sei er für die Berechnung seiner Ansprüche auf eine Auskunft angewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.817,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 192,69 € brutto seit dem 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.02.2024 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.859,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, um welchen Prozentsatz der E Verband die von der Beklagten zu zahlende monatliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung in der Zeit seit dem 01.09.2014 erhöht hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen nach Teil II der LO B habe, weil er vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Durch die Sonderzusage vom 20.01.2012 sei nur auf die zeitanteilige Kürzung der Bezüge des Klägers wegen des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG verzichtet worden. Die Anpassung der Betriebsrente des Klägers richte sich daher gemäß § 10 Abs. 3 LO B nach § 16 BetrAVG.

Die Beklagte trägt vor, dass sie zum Anpassungssticktag 01.01.2022 nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet gewesen sei, weil ihr dieses wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Sie verfüge nicht über eine angemessene Eigenkapitalrendite.

Die Beklagte trägt vor, dass sie die Berechnung anhand der in den im Bundesanzeiger veröffentlichten testierten Jahresabschlüsse vorgenommen habe.

Die Beklagte meint, dass außerordentliche Erträge und Verluste wegen des Ausnahmecharakters bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen seien, weil sie Einmaleffekte zeigten und nicht bei der in die Zukunft gerichteten Prognose der zukünftigen Erträge zugrunde gelegt werden könnten. Für das Jahr 2019 seien Verluste in Höhe von 249.182,07 € wegen einer außerplanmäßigen Abschreibung auf Umlaufvermögen und von 9.765.640 € wegen einer Abwertung UK Ltd. sowie Erträge in Höhe von 21.307.201,89 € aus Grundstücksverkäufen und 2.066.256,84 € aus einer Auflösung von Rückstellungen für einen Sozialplan herauszurechnen. Für das Jahr 2020 seien Verluste in Höhe von 181.142,83 € wegen außerplanmäßigen Abschreibungen auf Umlaufvermögen, von 398.727,26 € wegen außerplanmäßigen Abschreibungen auf Anlagevermögen und von 10.685.010 € einer Abwertung UK Ltd. herauszurechnen. Für das Jahr 2020 seien Erlöse in Höhe von 3.751.294,75 € aus Grundstücksverkäufen und von 139.314,25 € wegen der Auflösung von Rückstellungen für einen Sozialplan herauszurechnen. Für das Jahr 2021 seien Verluste in Höhe von 13.278,21 € für außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen und 22.797,92 € für Rückstellungen für einen Sozialplan herauszurechnen. Für das Jahr 2021 seine Erlöse in Höhe von 238.260 € für Zuschreibungen UK Ltd. und 14.754.673,20 € aus Grundstücksverkäufen herauszurechnen. Im Jahr 2022 seien nur außerordentliche Aufwendungen herauszurechnen, was sich gewinnerhöhend auswirke.

Die Beklagte trägt vor, dass ihre tatsächliche Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2019 bei -27,73 % und die angemessene Eigenkapitalverzinsung bei einem Risikozuschlag von 2 % bei 1,9 % gelegen habe. Im Jahr 2020 habe ihre tatsächliche Eigenkapitalverzinsung bei 0,13 % und die angemessene Eigenkapitalverzinsung bei 1,70 % gelegen. Im Jahr 2021 habe ihre tatsächliche Eigenkapitalverzinsung bei -34,11 % und die angemessene Eigenkapitalverzinsung bei 1,9 % gelegen (vgl. Anlage B1, Bl. 102 der Akte).

Die Beklagte trägt vor, dass für die Richtigkeit der getroffenen Anpassungsentscheidung spreche, dass im testierten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 wiederum ein um Ertragssteuern bereinigter Verlust in Höhe von fast 2 Mio € ausgewiesen werde. Wenn man diesen Wert um die besonderen Aufwendungen und Erträge korrigiere, werde zwar ein sechsstelliger Gewinn erzielt, der jedoch nur zu einer Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 3,28 % führe. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung habe im Jahr 2022 bei 4,53 % gelegen.

Selbst wenn man auf die Berücksichtigung von besonderen Aufwendungen und Erträgen verzichte, ergebe sich eine Unzumutbarkeit der Anpassung der Betriebsrente. Dann sei für das Jahr 2019 ein Jahresüberschuss in Höhe von 1,692 Mio € und eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 4,02 % zugrunde zu legen. Für das Jahr 2020 habe ein Verlust in Höhe von 7,324 Mio € und eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von -23,7 % vorgelegen. Der Gewinn des Jahres 2021 in Höhe von 7,164 Mio € führe zwar wieder zu einer positiven Eigenkapitalverzinsung, könne aber den Verlust des Vorjahres nicht ausgleichen. Die negative Prognose habe sich dann im Jahr 2022 bestätigt. Bei einem Verlust in Höhe von 1,926 Mio € liege eine Eigenkapitalverzinsung von -7,65 % vor (vgl. Anlage B2, Bl. 141 der Akte).

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Ausgliederung des operativen Geschäfts zum 01.01.2023 für die zum 01.01.2022 getroffene Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2019 bis 2021 nicht relevant sei. Auch der Gewinnabführungsvertrag mit der neuen A GmbH sei erst nach dem relevanten Betrachtungszeitraum erfolgt. Zudem flössen die Ergebnisse der Tochtergesellschaft ab den Jahr 2023 direkt in ihren Jahresabschluss ein.

Die Beklagte meint, dass Angaben im Lagebericht für die Anpassungsprüfung irrelevant seien.

Die Beklagte behauptet, dass sie derzeit für ca. 1.100 Versorgungszusagen ehemaliger Mitarbeiter hafte.

Die Beklagte trägt vor, dass nur die Renten der Rentner, deren Betriebsrenten nach § 8 Abs. 2 LO B durch den Beschluss des E Verbandes anzupassen sind, in den letzten Jahren erhöht worden seien. Für ehemalige Mitarbeiter, deren Betriebsrenten nach § 16 BetrVG anzupassen sind, habe es keine Anpassungen gegeben.

Die Beklagte meint, dass der Kläger keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes habe, weil sich die Anpassungsprüfung seiner Betriebsrente gemäß § 10 Abs. 3 LO B nach § 16 BetrAVG richte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente rückwirkend zum 01.01.2022. Die Klageanträge zu 1) und 2) waren daher abzuweisen.

1.

Die Überprüfung und Anpassung der Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 der LO B nach § 16 BetrVG, weil der Kläger vorzeitig und nicht erst mit Eintritt des Leistungsfalles (Renteneintritt) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch den Aufhebungsvertrag vom 20.12.2012 zum 31.01.2012 beendet. Der Leistungsfall (Renteneintritt) erfolgte jedoch erst zum 01.09.2014.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 10 Abs. 3 LO B durch die Sonderzusage zur betrieblichen Altersversorgung vom 20.01.2012 wirksam dahingehend abbedungen worden ist, dass für ihn auch hinsichtlich der Überprüfung und Anpassung der Leistungen die Regelungen für Mitarbeiter gelten, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles im Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des E Verbandes gestanden haben (Teil I LO B). Die Betriebsrenten der Mitarbeiter, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles im Arbeitsverhältnis standen, werden gemäß § 8 Abs. 2 LO B vom E Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

Unter Ziffer 2 der Sonderzugsage zur betrieblichen Altersversorgung vom 20.01.2012 ist geregelt, dass für den Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abweichend von § 10 Abs. 1 LO bzw. § 2 Abs. 1 BetrAVG eine Anwartschaft aufrechterhalten wird, die ohne eine dienstzeitanteilige Kürzung wegen des vorzeitigen Ausscheidens ermittelt wird. Hiermit wird dem Kläger garantiert, dass er keine Rentenkürzungen durch seinen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Leistungsfall in Kauf nehmen muss. Bezüglich der Anpassung der Rentenleistungen enthält die Sonderzusage zur betrieblichen Altersversorgung hingegen keine Regelung. Vielmehr werden gemäß Ziffer 4 alle anderen Bestimmungen der Leistungsordnung B des E Verbandes durch die Vereinbarung nicht berührt.

2.

Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und herüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Gesetzlich vorgesehen ist nur die Prüfung, ob eine Anpassung vorzunehmen ist und eine Entscheidung hierüber nach billigem Ermessen zu treffen. Eine bestimmte Art und Weise oder Höhe der Anpassung ist nicht vorgesehen. Jedoch ist die Einhaltung des billigen Ermessens gerichtlich überprüfbar.

Vorliegend war der Dreijahreszeitraum zum 31.12.2021 abgelaufen, so dass die Beklagte am 01.01.2022 eine Anpassungsprüfung vorgenommen hat.

3.

Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

a)

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt.

Da eine Prognose zu treffen ist, kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt.

b)

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären.

c)

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des BAG wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, wie dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an.

aa)

Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, kommt es nicht zu einem Auf- oder Abbau des Eigenkapitals, da Gewinne abgeführt und Verluste ausgeglichen werden. Der Gewinnabführungsvertrag führt dazu, dass der im Jahresabschluss ausgewiesene Jahresüberschuss nicht als das Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A IV HGB steigernd bilanziert werden kann, sondern an den Vertragspartner des Unternehmensvertrags abzuführen ist. Der abzuführende Betrag erscheint sodann in der endgültigen Bilanz der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft auf der Passivseite - § 266 Abs. 3 Buchst. C Nr. 6 HGB - und in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung - § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB. Bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags kommt es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage daher allein auf die Eigenkapitalverzinsung an.

bb)

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH.

cc)

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von den auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüssen zu bestimmen. Allerdings sind beim erzielten Betriebsergebnis ggf. betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen.

d)

Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen.

e)

Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. insgesamt BAG, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 505/21 - Juris, Rn. 22 bis 31, mit weiteren Nachweisen; auch BAG, Urteil vom 13.10.2020 - 3 AZR 246/20 - Juris, Rn. 52 ff; BAG, Urteil vom 21.04.2015 - 3 AZR 102/14 - Juris).

4.

Nach diesen Grundsätzen entsprach die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2022 nicht anzupassen, billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG.

a)

Die Rechtmäßigkeit der unterlassenen Erhöhung der Betriebsrente wird nicht gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG fingiert, da der Kläger rechtzeitig Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten erhoben hat.

b)

Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht ausgehend von den testierten Jahresabschlüssen der Beklagten aus den Jahren 2019 bis 2021, die dem Bundesanzeiger zu entnehmen waren, einer Anpassung der Betriebsrente entgegen.

aa)

An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt war, die Jahresabschlüsse um außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste in der vorgenommenen Höhe zu korrigieren. Es musste nicht geprüft werden, ob die von der Beklagten vorgetragenen Positionen zutreffend ermittelt wurden und ob es sich tatsächlich um außerordentliche Erträge und Verluste handelt, die keine ausreichende Kontinuität aufweisen. Denn auch wenn man die vorgenommenen Korrekturen nicht berücksichtigt, rechtfertigt die von der Beklagten vorgenommene Prognose die Entscheidung die Betriebsrenten nicht anzupassen.

bb)

Ausweislich der in den testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2019 bis 2021 festgestellten Ergebnisse, die die Beklagte in die Anlage B2 (Bl. 141 der Akte) übertragen hat, und unter Berücksichtigung des Jahres 2022, war die Prognose der Beklagten zukünftig nicht von einer ausreichenden Eigenkapitalverzinsung auszugehen nicht zu beanstanden.

(1)

Im Jahr 2019 erzielte die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Das Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrug 1.692.237,06 €. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich auf 42.077.061,08 €. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 4,02 %. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 1,90 %.

Bei der Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist nach Auffassung der Kammer auch für die Beklagte von dem üblichen Risikozuschlag von 2 % auszugehen. Zum einen war die Beklagte in den Jahren 2019 bis 2022 noch operativ tätig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich das Risiko, dem das in dem Unternehmen der Beklagten investierte Kapital ausgesetzt ist, ab dem Zeitpunkt der Ausgliederung des operativen Geschäfts an die neue A GmbH verringert hat. Die Beklagte hat einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der neuen A GmbH geschlossen. Dieses bedeutet, dass das Risiko des operativen Geschäfts weiterhin auf sie durchschlägt.

(2)

Im Jahr 2020 erzielte die Beklagte hingegen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Das Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrug -7.324.425,92 €. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich auf 31.339.694,45 €. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von -23,37 %. Diese lag weit unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 1,70 %.

(3)

Andererseits erzielte die Beklagte im Jahr 2021 wieder eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Das Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag betrug 7.146.528,95 €. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich auf 22.897.923,15 €. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 31,21 %. Diese lag weit über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 1,90 %.

cc)

Unter Berücksichtigung der Entwicklung im Jahr 2022 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die sehr unstete Eigenkapitalverzinsung in der Folgezeit keinen stabilen positiven Trend haben wird. Im Jahr 2022 betrug das Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag -1.926.139,06 €. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich auf 25.192.868,40 €. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von -7,65 %. Diese lag unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 4,53 %. Zwar beruft sich der Kläger bezüglich des Jahresabschlusses für das Jahr 2022 darauf, dass die Beklagte „sonstige Rückstellungen“ in Höhe von 19.468.000 € gebildet hat, die von ihm pauschal bestritten werden. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass es sich bei dem Jahresabschluss für das Jahr 2022 um einen geprüften und testierten Jahresabschluss handelt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Bildung dieser Rückstellungen nicht zulässig gewesen wäre. Die Beklagte darf bei der Bildung von Rückstellungen in ihrem Jahresabschluss den rechtlich zulässigen Rahmen ausschöpfen. Sie ist nicht verpflichtet, die für die Betriebsrentner günstigste Berechnungsweise zu wählen.

dd)

Nach Auffassung der Kammer musste die Beklagte in ihre Prognoseentscheidung am 01.01.2022 noch nicht einbeziehen, dass sie ab Mai 2023 das operative Geschäft an die neue A GmbH ausgliedern und sich ihre wirtschaftliche Situation dadurch deutlich verbessern wird. Die Kammer geht mit dem Kläger davon aus, dass die Planungen bezüglich der Ausgliederung des operativen Geschäfts wahrscheinlich bereits vor dem 01.01.2022 begonnen haben, die Beklagte hat dieses auch nicht bestritten. Es liegen jedoch bisher keine Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2023 vor. Allein ein positiver Ausblick im Lagebericht aus dem Jahr 2022 reicht als Beurteilungsgröße nicht aus. Es kommt zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungen erstellten Jahresabschlüsse an. Ein Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 505/21 - Juris, Rn. 43f). Ob die Ausgliederung für die Beklagte tatsächlich einen positiven wirtschaftlichen Effekt hatte, der bereits bei der Prognoseentscheidung vom 01.01.2022 hätte berücksichtigt werden müssen, lässt sich bisher nicht überprüfen. Sollte sich die gesellschaftliche Umstrukturierung tatsächlich positiv auf das Geschäftsergebnis der Beklagten auswirken, ist dieser Umstand natürlich bei der folgenden Anpassungsprüfung am 01.01.2025 zu berücksichtigen.

ee)

Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten kommt es nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis des Mutterkonzerns, der I. in J an. Grundsätzlich kommt es für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, also der Beklagten, an. Dieses gilt auch dann, wenn die Beklagte in einen Konzern eingebunden ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Falle eines sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, geleichwohl eine Anpassung vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Beherrschungsvertrag vorliegt, der dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit gibt Weisungen auch zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft zu erteilen und sich damit Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche begründet (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 505/21 - Juris, Rn. 47ff). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass zwischen der Beklagten und dem französischen Mutterkonzern überhaupt ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, durch den sich eine Gefahrenlage verwirklicht haben könnte.

ff)

Einen Gewinnabführungsvertrag hat die Beklagte mit der neuen A GmbH geschlossen. Diese führt ab dem Jahr 2023 die Gewinne an die Beklagte ab. Diese abgeführten Gewinne, so es solche gibt, fließen jedoch unmittelbar in die jeweiligen Jahresabschlüsse der Beklagten und werden dort bei der Ermittlung des Unternehmensergebnisses berücksichtigt. Ein Berechnungsdurchgriff muss insoweit nicht erfolgen.

gg)

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Jahr 2021 an ihre Mitarbeiter eine Coronaprämie gezahlt und im Jahr 2022 die Zahlung eines Transformationsgeldes beschlossen hat. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, unternehmerisch so zu agieren, dass das Betriebsergebnis in Bezug auf die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG möglichst positiv ist. Sie darf für das Jahresergebnis und damit für die Versorgungsempfänger nachteilige Entscheidungen treffen. § 16 Abs. 1 BetrAVG schützt nicht vor wirtschaftlichen Entscheidungen, in deren Folge sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners verschlechtert mit der Folge, dass eine Anpassung unterblieben kann (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 505/21 - Juris, Rn. 41).

hh)

Im Ergebnis durfte die Beklagte aufgrund der sehr unsteten wirtschaftlichen Situation in den Jahren 2019 bis 2021, die sich im Jahr 2022 fortgesetzt hat, davon ausgehen, dass eine Anpassung der Betriebsrenten zum Stichtag 01.01.2022 aus ihren Erträgen und aus ihrem Wertzuwachs nicht finanziert werden kann. Sollte sich die wirtschaftliche Situation entgegen der Prognose mittlerweile stabilisiert habe, ist dieser Umstand bei der nächsten Anpassungsentscheidung zum 01.01.2025 zu berücksichtigen.

5.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG. Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt; es muss zumindest aus dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers gegenüber anderen Arbeitnehmern eine gewisse Regelhaftigkeit ableitbar sein. Er ist nur dann verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt. Ob der Arbeitgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gewählt hat, ist insbesondere bei freiwilligen Leistungen nicht zu überprüfen. Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Verhältnis des Arbeitgebers zu seinen Betriebsrentnern. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Leistungserfüllung durch den Arbeitgeber den Vollzug eines arbeitsrechtlichen Vertrages darstellt. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gleichbehandlung im Übrigen als Rechtsquelle des Betriebsrentenrechts ausdrücklich anerkannt (vgl. § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG§ 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG a.F.). Es ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, wenn der Arbeitgeber die Renten bestimmter Gruppen von Betriebsrentnern anpasst und dabei einzelne Rentner, die die Kriterien der Gruppenbildung erfüllen, ohne sachlichen Grund übergeht (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2007 - 14 (13) Sa 1152/06 - Juris, Rn. 44f).

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen im Streitfall nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger nicht ohne sachlichen Grund von anderen Betriebsrentnern gewährten Anpassungen ausgeschlossen. Sie hat sich vielmehr an die Regelungen des E Verbandes gehalten. Der E Verband teilt die Betriebsrentner in seiner LO B in zwei Gruppen. Nämlich in Rentner, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des E Verbandes gestanden haben und in Rentner, die bereits vor Eintritt des Leistungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren. Dass diese Gruppenbildung nicht sachgerecht oder willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich und hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger auch nicht vorgetragen. Vielmehr darf eine Differenzierung wegen der Dauer der Betriebszugehörigkeit erfolgen.

II.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Auskunft darüber, um welchen Prozentsatz der E Verband die von der Beklagten zu zahlende monatliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung in der Zeit seit dem 01.09.2014 erhöht hat. Auch der Hilfsantrag zu 3) war daher abzuweisen.

Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus § 241 Abs.2 BGB iVm § 8 Abs. 2 LO B. Da sich der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente - wie bereits unter I.1. dargestellt - gemäß § 10 Abs. 3 LO B nach § 16 Abs. 1 BetrAVG richtet, benötigt der Kläger die beantragte Auskunft zur Geltendmachung seiner Ansprüche nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag zwischen der gewährten und der geltend gemachten Betriebsrente festgesetzt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Hamm

Marker Allee 94

59071 Hamm

Fax: 02381 891-283

eingegangen sein.

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.