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Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 08.01.2025 – 5 Ca 101/24
5. Kammer · ECLI:DE:ARBGBN:2025:0108.5CA101.24.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung, über Auskunftsansprüche und über einen Nachteilsausgleichsanspruch.
Der Kläger war als Leiter im operativen Einkauf für die Beklagte tätig. Er arbeitete zuletzt hauptsächlich in E. Der Arbeitsvertrag vom 10.10.2006 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 19.02.2024, Bl. 100 - 103 der Akte) enthält in Ziffer 1 Absatz 2 eine Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge mit folgendem Wortlaut: „Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind die Bestimmungen dieses Vertrages, die jeweiligen Richtlinien und Anweisungen der E sowie die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft in den jeweils gültigen Fassungen.“
Das Arbeitsverhältnis endete durch einen arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrag aus betrieblichen Gründen zum 31.03.2023. Der Aufhebungsvertrag (Anlage ZHS 1 zur Klageschrift vom 28.12.2023, Bl. 8 - 12 der Akte) sah eine Abfindungszahlung an den Kläger in Höhe von 153.335,91 € vor.
Am 06.09.2023 richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben an die E V AG, in dem er die Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend machte und in dem es des Weiterem unter anderem hieß: „Im Übrigen mache ich sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend.“ Einen bezifferten Differenzanspruch in Höhe von 38.333,37 € weiterer Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplans machte der Kläger erfolglos mit Schreiben vom 10.11.2023 bei der Beklagten geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, einen ergänzenden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem „Sozialplan zur Strategie ,Weitergehen - Meine E 2018‘ und Rahmensozialplan für den Innendienst für die E V AG und die Eu AG vom 12.08.2014“ (Anlage ZHS 2 zur Klageschrift vom 28.12.2023, Bl. 13 - 72 der Akte, nachfolgend „Sozialplan“) gegen die Beklagte zu haben. Er behauptet, dass sein Arbeitsplatz im Zuge der Umsetzung der zu Grunde liegenden Interessenausgleiche weggefallen sei. Seine Abteilung sei in zwei Gruppen aufgeteilt worden. Neu hinzugekommene Aufgaben seien ihm nicht angeboten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 28.12.2023, S. 3 - 5 (Bl. 4 - 6 der Akte), auf die Replik vom 09.04.2024, S. 2 - 4 (Bl. 116 - 118 der Akte) und auf die Einspruchsschrift vom 28.11.2024, S. 3 - 5 (Bl. 225 - 227 der Akte) Bezug genommen. Aus dem Sozialplan ergebe sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von 191.668,64 €, welcher mit der Abfindungszahlung gemäß dem Aufhebungsvertrag unvollständig erfüllt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 28.12.2023, S. 5 - 6 (Bl. 6 - 7 der Akte) Bezug genommen. Den Anspruch könne er weiter substantiieren, wenn die Beklagte die Interessenausgleiche vorlege oder diesbezügliche Auskünfte erteile, wozu sie verpflichtet sei. Aus den Interessenausgleichen ergäbe sich der Wegfall seines Arbeitsplatzes. Seien Interessenausgleiche nicht versucht worden, habe er einen Nachteilsausgleichsanspruch gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG in Höhe der Klageforderung gemäß dem Hauptantrag zu 1., welchen er hilfsweise geltend mache.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Geltendmachung vom 06.09.2023 wirksam den Verfall des Anspruchs verhindert habe, sofern eine Ausschlussfrist überhaupt anwendbar sei. Dem Aufhebungsvertrag habe eine Abfindungsberechnung in Höhe von 191.688,84 € beigelegen. Der Kläger meint, dass der Anspruch auch deshalb nicht verfallen sei, weil der Betriebsrat einem Verzicht nicht zugestimmt habe (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Die Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag sei zudem überraschend und unbestimmt, die Verfallfrist daher schon dem Grunde nach nicht anwendbar. Er sei unter Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht deutlich auf die Geltung tariflicher Regelungen hingewiesen worden. Ohnehin erfasse die Ausschlussfristenregelung den Anspruch aus dem Sozialplan nicht, weil es sich nicht um einen vertraglichen Anspruch handele. Der Sozialplan sehe außerdem vor, dass günstigere Regelungen unberührt blieben, was die Anwendung der tariflichen Verfallregelung ausschließe. Zumindest habe er mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Arbeitsbedingungen gemäß Nachweisgesetz einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung, sofern der Anspruch aus dem Sozialplan überhaupt verfallen wäre.
Der Kläger beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere Sozialplanabfindung in Höhe von 38.333,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2023 zu zahlen,
im Wege einer Stufenklage und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den persönlichen, zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich wie auch die beschriebenen Maßnahmen des Interessenausgleichs zu W, sowie zum jeweiligen Geltungsbereich und der beschriebenen Maßnahmen der damit verbundenen Folgeprojekte (Interessenausgleich) zum Strategieprogramm „A“ zu erteilen,
im Wege einer Stufenklage und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Interessenausgleich W sowie den mit dem Folgeprojekt verbundenen nachfolgenden Interessenausgleich zum Strategieprogramm „A“ vorzulegen,
im Wege einer Stufenklage und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. und der Klageanträge zu 2. und 3. die Beklagte zu verurteilen, den letzten der Einigungsstelle vorgelegten Arbeitgeberentwurf bezüglich der Interessenausgleiche zu W und zum Strategieprogramm „A“ vorzulegen,
im Wege einer Stufenklage auf der zweiten Stufe und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere Sozialplanabfindung in Höhe von 38.333,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2023 zu zahlen und
hilfsweise für den Fall der Abweisung aller anderen Klageanträge die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung für die erlittenen wirtschaftlichen Nachteile in Höhe von 38.333,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in den Anwendungsbereich des Sozialplans gefallen sei. Weder habe dem Aufhebungsvertrag eine Betriebsänderung zu Grunde gelegen, noch habe vor Abschluss des Aufhebungsvertrags eine Versetzung, Änderungskündigung oder Beendigungskündigung im Raum gestanden. Dies sei im Aufhebungsvertrag auch festgehalten worden. Einen Arbeitsplatzwegfall oder die sonstige Anwendbarkeit des Sozialplans lege der Kläger nicht schlüssig dar. Die Stelle des Klägers sei eine Woche nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ausgeschrieben und so schnell wie möglich mit dem erfolgreichen Bewerber nachbesetzt worden. Dieser habe die Arbeitsaufgaben des Klägers übernommen. Es sei 2023 lediglich eine neue Gruppe in der Abteilung des Klägers gebildet worden, was die bisherigen Arbeitsaufgaben des Gruppenleiters jedoch weitgehend unberührt gelassen habe. Die großzügige Abfindung für den Kläger sei verhandelt und nach betrieblichen Gepflogenheiten bemessen worden. Weitergehende Ansprüche seien mit Ziffer 8.1 des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen worden. Überdies sei die Klageforderung jedenfalls gemäß § 24 des Manteltarifvertrags für die private Versicherungswirtschaft sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Die erste schriftliche Geltendmachung sei mit Schreiben vom 10.11.2023 und damit nach Fristablauf erfolgt. Die Bezugnahmeklausel sei transparent, üblich und an einer zu erwartenden Stelle des Arbeitsvertrages enthalten. Das Arbeitsverhältnis sei im Übrigen während seiner gesamten Dauer nach tariflichen Regelungen abgewickelt worden. Das Schreiben vom 06.09.2023 sei nicht an die Beklagte gerichtet gewesen, sondern an die ebenfalls existierende Tochtergesellschaft E V AG; es könne nicht nachvollzogen werden, wann das Schreiben bei der Beklagten eingegangen sei. Außerdem sei es mangels Konkretisierung der Sozialplanforderung ohnehin nicht dazu geeignet gewesen, einen etwaigen Anspruch aus dem Sozialplan geltend zu machen. Auch die nunmehr geltend gemachten Auskunftsansprüche seien verfallen.
Das Gericht hat die Parteien am 29.04.2024 auf das Urteil BAG 27.01.2004 - 1 AZR 148/03 hingewiesen. Im ersten Kammertermin hat der Kläger keinen Antrag gestellt, weshalb die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle des Gütetermins und der Kammertermine sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die - auch mit den Hilfsanträgen zu 2. - 5. als Stufenklage gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 254 ZPO - zulässige Klage ist unbegründet. Aufgrund der Klageerweiterungen erst nach Erlass des Versäumnisurteils im ersten Kammertermin hat das Gericht das Versäumnisurteil insgesamt aufgehoben und zwecks Klarstellung neu gefasst.
1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger schlüssig dargelegt hat, in den Anwendungsbereich des Sozialplans zu fallen und ob er ggf. eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten einschließlich einer Obliegenheit zur Vorlage der Interessenausgleiche und / oder entsprechender Auskünfte ausgelöst hat. Denn jedenfalls ist eine etwaige ergänzende Abfindungsforderung des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe in Verbindung mit Ziffer 1 Absatz 2 des Arbeitsvertrags verfallen - dazu im Einzelnen a) - e). Dies bedingt eine Abweisung des Klageantrags zu 1. Da der Kläger deshalb auch mit Hilfe einer Auskunft über (etwaige) Interessenausgleiche und entsprechender Entwürfe keinen Zahlungsanspruch erstreiten kann, besteht kein Anspruch auf Auskunft über Interessenausgleiche oder die Vorlage entsprechender Dokumente gegen die Beklagte. Steht - wie hier - fest, dass die Auskunft nicht zu einem Zahlungsanspruch führen kann, ist eine Stufenklage insgesamt - hier also einschließlich des Klageantrags zu 5. - als unbegründet abzuweisen (BAG 08.09.2021 - 10 AZR 11/19 Rn. 41; BAG 26.08.2020 - 7 AZR 345/18 Rn. 45; BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 Rn. 34) - dazu im Einzelnen f).
a) Der Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung fällt in den Anwendungsbereich einer tariflichen Ausschlussfristenregelung losgelöst davon, ob die Anwendung des Tarifvertrags aus einer Bezugnahmeklausel oder aus einer beiderseitigen Tarifgebundenheit folgt. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG steht dem ausweislich von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG nicht entgegen (BAG 27.01.2004 - 1 AZR 148/03 zu II. 1. der Gründe). Hier vereinbarten die Parteien eine allgemeine Inbezugnahme des Tarifwerks für die private Versicherungswirtschaft, so dass die Ausschlussfristenregelung in § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Nach der tariflichen Regelung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich - ausgenommen solche aufgrund deliktischer Handlungen - soweit sie nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden.
b) Erfasst eine tarifvertragliche Ausschlussfrist allgemein Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so gilt sie auch für einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung aus einem Sozialplan anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 27.01.2004 - 1 AZR 148/03 zu II. 2. der Gründe). Dies ist bei § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe der Fall, der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme deliktischer Ansprüche erfasst. Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung beruht nicht auf einer unerlaubten Handlung, ist also kein deliktischer Anspruch.
c) Der etwaige Anspruch auf Zahlung der Abfindung war gemäß § 24 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe spätestens sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen, um seinen Verfall zu verhindern. Die erste wirksame Geltendmachung am 10.11.2023 war verfristet. Der etwaige Anspruch ist mit Ablauf des 30.09.2023, sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2023, verfallen. Da der Sozialplan selbst zum Thema Verfall keine Regelungen enthält, verdrängt er, auch mit seinem § 12, die tarifliche Regelung nicht.
d) Die Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag ist weder überraschend noch unbestimmt und damit nicht gemäß § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) ist mangels behaupteter individueller Aushandlung des Arbeitsvertrages gemäß § 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB eröffnet (dazu für den Fall einer Bezugnahmeklausel BAG 09.05.2007 - 4 AZR 319/06 Rn. 20).
aa) Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine dynamische Inbezugnahme zumindest einschlägiger Tarifverträge ist jedoch eine übliche, weit verbreitete arbeitsvertragliche Regelung, die keineswegs überraschend ist (BAG 26.09.2018 - 7 AZR 797/16 Rn. 30; BAG 14.06.2017 - 7 AZR 390/15 Rn. 19; BAG 21.11.2012 - 4 AZR 85/11 Rn. 33; Jacobs in BeckOK-ArbR Stand 01.09.2024 § 305c BGB Rn. 15, 17; Preis in Erfurter Kommentar 25. Aufl. 2025 § 305c BGB Rn. 4). So liegt der Fall hier mit der dynamischen („in den jeweils gültigen Fassungen“) Bezugnahme auf einschlägige („Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft“) Kollektivregelungen. Die Klausel ist auch nicht überraschend durch die Verwendung der Überschrift „Aufgabengebiet und Arbeitszeit“. Sie findet sich in einem eigenen Absatz auf Seite 1 des Arbeitsvertrags in einer Regelung, in der wesentliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses (u. a. Berufsbild, Dienstzeitbeginn und Arbeitszeit) festgehalten sind und von der deshalb zu erwarten steht, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Arbeitnehmer sie zur Kenntnis nehmen wird. Überdies nimmt der Arbeitsvertrag an weiteren Stellen (Ziffer 2 und Ziffer 4) Bezug auf ergänzende tarifliche Regelungen.
bb) Die Bezugnahmeklausel ist ferner nicht unbestimmt. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Kläger behauptet nicht, dass es verschiedene Tarifwerke für die private Versicherungswirtschaft gäbe. Deshalb kann nicht zweifelhaft sein, dass das Verweisziel „Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in der jeweils geltenden Fassung“ von Ziffer 1 Absatz 2 des Arbeitsvertrags umfasst war (zum Ganzen ausführlich etwa BAG 14.06.2017 - 7 AZR 627/15 Rn. 33, 34; BAG 13.03.2013 - 5 AZR 954/11 Rn. 30; BAG 21.11.2012 - 4 AZR 85/11 Rn. 35; Preis in Erfurter Kommentar 25. Aufl. 2025 § 307 BGB Rn. 59 m.w.N.).
e) In dem Schreiben vom 06.09.2023 kann keine Geltendmachung einer Sozialplanabfindung oder eines Nachteilsausgleichsanspruchs gesehen werden. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und seine Höhe sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (BAG 13.10.2021 - 5 AZR 270/20 Rn. 32; s. auch BAG 19.01.2023 - 6 AZR 62/22 Rn. 35; BAG 17.10.2017 - 9 AZR 80/17 Rn. 37; BAG 19.08.2015 - 5 AZR 1000/13 Rn. 24; BAG 14.12.2006 - 8 AZR 628/05 Rn. 30). In dem Schreiben vom 06.09.2023 wird kein Anspruch auf Zahlung einer (ergänzenden) Abfindung geltend gemacht, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Es ist in diesem Schreiben keine Bezugnahme auf einen Sozialplan erfolgt oder der Beklagten deutlich gemacht worden, dass der Kläger nicht von einer abschließenden Erledigung seiner Zahlungsansprüche durch den Aufhebungsvertrag ausginge. Dahinstehen kann, ob das Schreiben nicht aufgrund der Adressierung an eine andere Konzerngesellschaft ohnehin ungeeignet für eine Anspruchsgeltendmachung gegenüber der Beklagten war.
f) Die auf Auskunft gerichteten Stufenklageanträge zu 2., 3. und 4. sind aufgrund der Abweisung des Klageantrags zu 1. zur Entscheidung angefallen. Sie sind ebenfalls unbegründet.
aa) Die Klageanträge zu 3. und zu 4. sind zwar ihrem Wortlaut nach auf die Vorlage bestimmter Unterlagen gerichtet. Der Sache nach handelt es sich jedoch gleichfalls um Auskunftsansprüche, mit denen der Kläger das Ziel der Substantiierung seines Zahlungsantrags auf der zweiten Stufe verfolgt. Einen Herausgabeanspruch etwa auf sachenrechtlicher Grundlage verfolgt der Kläger erkennbar nicht.
bb) Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG 13.03.2024 - 10 AZR 117/23 Rn. 27 f.; BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 Rn. 19). Dazu kann auch die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Unterlagen gehören. Jedoch setzt ein berechtigtes Auskunftsverlangen voraus, dass der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat (BAG 13.03.2024 - 10 AZR 117/23 Rn. 28; BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 Rn. 19; BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 zu I. 2. b) der Gründe). Ein Auskunftsanspruch scheidet aus, wenn klar ist, dass der Gläubiger keinesfalls etwas fordern könnte (BAG 13.03.2024 - 10 AZR 117/23 Rn. 28; BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 zu I. 2. c) der Gründe). So liegt der Fall hier. Etwaige (ergänzende) Sozialplanansprüche sind sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Damit kann eine Auskunft nicht mehr der erfolgreichen Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs dienen. Zudem dürfte der Auskunftsanspruch seinerseits gemäß § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrags sechs Monate nach Ende der Sonderrechtsbeziehung der Parteien in Form des Arbeitsverhältnisses, auf welche der Auskunftsanspruch gründet, erloschen sein. Die Verfallregelung ist nicht auf Zahlungsansprüche beschränkt (vgl. LAG Niedersachsen 22.05.2015 - 14 Sa 100/14 Rn. 61).
2. Der Kläger kann von der Beklagten auch keine Zahlung eines Nachteilsausgleichs und auch keine Auskünfte zur Bezifferung eines solchen Anspruchs verlangen, so dass auch der aufgrund der Abweisung aller anderen Klageanträge zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag zu 6. abzuweisen ist. Ein derartiger - bereits nicht schlüssig dargelegter - Anspruch wäre, sofern er überhaupt bestanden hätte, verfallen. Der Anspruch wäre spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2023 entstanden, ist jedoch erstmals mit der am 05.12.2024 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 06.12.2024 zugestellten Einspruchsschrift vom 28.11.2024 geltend gemacht worden. Er ist somit gemäß § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrags jedenfalls verfallen (zu Einzelheiten wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter 1. Bezug genommen; zur Anwendung tarifvertraglicher Ausschlussfristen auf Nachteilsausgleichsansprüche s. im Übrigen BAG 22.02.1983 - 1 AZR 260/81 zu I. der Gründe; BAG 20.06.1978 - 1 AZR 102/76 zu 1. und 2. der Gründe; Annuß in Richardi BetrVG 17. Aufl. 2022 § 113 Rn. 63). Zudem ist ein Nachteilsausgleichsanspruch aufgrund des zeitlichen Abstandes von mehr als eineinhalb Jahren seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und von mehr als zwei Jahren seit Abschluss des Aufhebungsvertrags sowie angesichts der Vereinbarung in Ziff. 8.1 des Aufhebungsvertrags, mit welcher die Parteien die abschließende Regelung der finanziellen Ansprüche des Klägers deutlich machten, gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Beklagte musste nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger sie nach einem derart langen Zeitraum noch auf einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen würde.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Nachweisgesetz aus § 280 Abs. 1 BGB. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die tariflichen Regelungen entsprach der Rechtslage (bei Vertragsschluss § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachweisG, nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 NachweisG; näher dazu BAG 14.06.2017 - 7 AZR 627/15 Rn. 34; Preis/Greiner in Erfurter Kommentar 25. Aufl. 2025 § 2 NachweisG Rn. 35; Besgen in BeckOK ArbR Stand 01.09.2024 § 2 NachweisG Rn. 64, 65). Es fehlte somit an einer Pflichtverletzung der Beklagten als Voraussetzung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB, der auf den Ersatz des durch den Verfall erloschenen Anspruchs auf Zahlung einer ergänzenden Sozialplanabfindung gerichtet wäre.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO mit dem Nennwert der Klageforderung im Urteil festgesetzt. Die Hilfsanträge wurden mangels darüberhinausgehenden wirtschaftlichen Interesses nicht werterhöhend berücksichtigt (vgl. die Wertung aus § 44, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.