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Arbeitsgericht Bonn Berichtigungsbeschluss vom 24.01.2025 – 5 Ca 1109/22

5. Kammer · ECLI:DE:ARBGBN:2025:0124.5CA1109.22.00

Anmerkung der Redaktion: "Seite 5" ist in der in NRWE veröffentlichten Fassung des Urteils vom 20.12.2024 die Rn. 12.

G r ü n d e

1. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, durch Beschluss zu berichtigen. Einer vorherigen mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 319 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 4 ZPO). Zuständig für die Berichtigung ist bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Vorsitzende (§ 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; LAG Köln 16.03.2012 – 9 Ta 80/12 zu II. 2. der Gründe). Dies gilt auch für die Berichtigung des Tatbestandes, wenn – wie hier – kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird (§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 ArbGG; Schleusener in Germelmann ArbGG 10. Aufl. 2022 § 55 Rn. 32d). Der Tatbestand des Urteils ist zu berichtigen, wenn er Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 320 Abs. 1 ZPO).

2. Der Antrag des Klägers vom 07.01.2025 ist – nach Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.12.2024 – form- und fristgerecht beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen und auch im Übrigen zulässig.

3. Die Berichtigung des Urteils erfolgt nach Anhörung der Beklagten auf Antrag des Klägers. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, denn der Kläger hat unter Berücksichtigung des Akteninhalts für jedermann offenkundig einen Abschluss im Fach Informatik und nicht in Information.

4. Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ist unbegründet. Die unter 3. ausgesprochene Berichtigung fällt unter § 319 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Beanstandungen des Klägers fallen als nicht offenkundige Fehler dem Grunde nach in den Anwendungsbereich von § 320 Abs. 1 ZPO, soweit sie tatsächliche Feststellungen betreffen. Das Urteil ist jedoch nicht im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO unrichtig.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berichtigung des Tatbestandes dahingehend, dass statt von einem Streit der Parteien über die Eingruppierung des Klägers von einem Streit über die Einstufung berichtet wird. Aus dem Urteil ergibt sich deutlich, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD Bund unstreitig war und dass es lediglich eine Auseinandersetzung über die Stufenfestsetzung gab. Auch die Stufenfestsetzung gehört zum Bereich der Eingruppierung im weiteren Sinne.

b) Der Tatbestand ist korrekt, soweit dort ausgeführt wird, dass der Kläger die Dienstposten- und Aufgabenbeschreibung nicht gegengezeichnet habe. Der Kläger hatte die Dienstposten- und Aufgabenbeschreibung, wie er selbst ausführt, nicht unterzeichnet. Im Urteil wird nicht mitgeteilt, dass die Beklagte die Dienstposten- und Aufgabenbeschreibung unterzeichnet hätte. Der Begriff „gegengezeichnet“ wurde verwendet, weil es sich bei der Dienstposten- und Aufgabenbeschreibung um einen Arbeitgeberentwurf handelte, den der Kläger nicht mittels Unterschrift billigte. Im Urteil wurde weiterhin nicht festgestellt, dass der Kläger eine Unterschrift verweigerte.

c) Soweit der Kläger sich mit umfangreichen Ausführungen gegen die Entscheidungsgründe wendet, handelt es sich nicht um Angriffe gegen festgestellte Tatsachen, sondern um Angriffe gegen die Begründung des Gerichts aufgrund der festgestellten Tatsachen, die nicht mittels eines Tatbestandsberichtigungsantrags gerügt werden können. Zwar können auch in den Entscheidungsgründen tatsächliche Feststellungen im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO enthalten sein (Musielak/Wolff in Musielak/Voit ZPO 21. Aufl. 2024 § 320 Rn. 3 m.w.N.). Um solche geht es bei den Beanstandungen des Klägers auf Seite 4 unten bis Seite 6 des Antrags vom 07.01.2025 jedoch nicht. Im Übrigen wären die entsprechenden Feststellungen des Gerichts, sofern man sie als rügefähige Tatsachenfeststellungen einordnete, inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwischen den Parteien war streitig, in welchem Umfang dem Kläger Arbeitsaufgaben zugewiesen worden sind. Es ist im Urteilstatbestand eingehend ausgeführt worden, dass der Kläger behauptet hatte, grundsätzlich keine Arbeiten zugewiesen bekommen zu haben. An dem „Sammelsurium“ hat der Kläger, wie er selbst vorgetragen hat, im Mai 2022 in Abstimmung mit Kollegen bei Abwesenheit der IT-Dezernatsleiterin gearbeitet (Schriftsatz des Klägers vom 21.02.2023, Seite 25). Die Beklagte hatte ihm diese Tätigkeit auch zu keiner Zeit untersagt. Auch die weiteren Ausführungen etwa zur geplanten Dienstreise und zur Einbindung in Projekte sind richtig. Der Kündigungsentschluss der Beklagten ist, wie im Urteil hervorgehoben wird, objektiv nachvollziehbar erstmals Mitte Juli 2022 nach außen getreten, indem die Beklagte den Personalrat anhörte. Das Urteil enthält unter Berücksichtigung der Darlegung der richtigerweise als streitig gekennzeichneten Ausführungen des Klägers im Urteilstatbestand (Seite 4 des Urteils) auch insoweit keine Unrichtigkeit. Die Erwägungen des Gerichts zum Thema „Hinweisgeberschutz“ betreffen ersichtlich die Subsumtion unter das korrekt dargestellte tatsächliche Vorbringen beider Parteien. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag gegen die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses.

5. Der Protokollberichtigungsantrag des Klägers vom 13.01.2025 ist zulässig, jedoch unbegründet. Deshalb ist er nach Anhörung der Beklagten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch den Vorsitzenden allein (BGH 04.07.2022 – RiZ 2/16 Rn. 1; BVerwG 10.03.2011 − 9 A 8/10 Rn. 1) durch Beschluss zurückzuweisen. Zwar ist die Sach- und Rechtslage nach Stellung der Anträge und vor Genehmigung des Vergleichstextes insbesondere im Hinblick auf den sodann abgeschlossenen Vergleich erörtert worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteivertreter sich weitgehend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze bezogen, wobei das Gericht die Parteien befragt hat, ob die Schriftsätze ergänzende Ausführungen zu machen sind. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung jedoch kurz in den Sach- und Streitstand eingeführt. Das Protokoll ist somit nicht nur wegen der eingehenden Erörterung eines möglichen Vergleichs mit Bezügen zur Sach- und Rechtslage richtig, sondern auch deshalb, weil weitere Themen in der Verhandlung – wie sich schon aus dem Protokoll selbst im Übrigen ergibt – erörtert worden sind. Die mündliche Verhandlung, in der auch sonst keine nicht in einem zumindest weiteren Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand stehenden Punkte erörtert worden sind, hat deutlich länger als ein durchschnittlicher arbeitsgerichtlicher Kammertermin angedauert.

6. Gegen diesen Beschluss ist für keine der Parteien ein Rechtsmittel gegeben. Die Beklagte hat der mit dem Beschluss ausgesprochenen Berichtigung des Urteils mit Schriftsatz vom 13.01.2025 zugestimmt. Die Ablehnung der Berichtigung des Urteils ist unanfechtbar (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495, § 319 Abs. 3, § 320 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Dasselbe gilt für die inhaltlich begründete Ablehnung der Protokollberichtigung (BGH 24.11.2016 – IX ZB 4/15 Rn. 9).