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Arbeitsgericht Bonn Beschluss vom 15.09.2025 – 4 Ca 720/23

4. Kammer · ECLI:DE:ARBGBN:2025:0915.4CA720.23.00

Gründe

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Gerichtskosten, welche aufgrund eines Urteils in der ersten Instanz entstanden sind.

Das erstinstanzliche Verfahren endete durch das Urteil vom 13.12.2023, wonach die Kosten des Verfahrens der Kläger zu tragen hat. Der Streitwert ist auf 29.112,00 € festgesetzt worden.

Mit der Kostenrechnung vom 23.02.2024 ist die im Verfahren entstandene Gebühr KV-Nr. 8210 i.H.v. 898,00 € vom Kläger eingefordert worden. Diese wurde bislang nicht beglichen. Das Berufungsverfahren endet durch den Vergleich vom 27.03.2025, der beinhaltet, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben sind.

B.

Die Anträge des Klägers waren zurückzuweisen.

I.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

1.

Die Kosten sind mit der Entscheidung vom 13.12.2023 gem. § 9 Absatz 2 Ziffer 1 fällig.

Der Kläger ist Kostenschuldner gem. § 29 Ziffer 1 GKG.

Die durch die gerichtliche Entscheidung (Urteil I. Instanz) begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. § 30 GKG gilt nur, wenn die Zahlungspflicht gegenüber der Staatskasse (§ 29 Nr. 1 GKG) auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung beruht, somit die Haftung des Entscheidungsschuldners betroffen ist. § 30 GKG ist nicht anzuwenden, weil die abgeänderte Zahlungspflicht nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung (§ 29 Nr. 1 GKG), sondern auf einem Vergleich beruht (§ 29 Nr. 2 GKG).

§ 30 GKG zeigt, dass die Haftung des Kostenschuldners gegenüber der Landeskasse von der prozessualen Kostenerstattungspflicht zwischen den Parteien nach § 91 ff ZPO und dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO zu unterscheiden ist.

Dies führt dazu, dass sich die Anforderung der Gerichtskosten durch die Staatskasse nach der durch den Vergleich prozessual aufgehobenen Kostenentscheidung richtet. Nur im Verhältnis der Parteien untereinander (§ 103 ff ZPO) sind die Gerichtsgebühren nach dem Vergleich zu verteilen.

Die Parteien haben im Vergleich vereinbart, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Dies hat zur Folge, dass die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zur Last fallen, § 92 S. 2 ZPO.

Ein Ausgleich der Gerichtskosten ist mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.04.2025, wonach die Beklagte an den Kläger die hälftige Gerichtsgebühr iHv 449,00 € zu erstatten hat, erfolgt.

Der Vergleichsabschluss in zweiter Instanz lässt die in erster Instanz entstandene Gebühr nicht entfallen. Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt nur die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr, s. Vorbemerkung 8 zu Teil 8 des Kostenverzeichnisses GKG. Damit besteht eine ausdrückliche Regelung. Für eine entsprechende Anwendung bei einem Vergleichsschluss in zweiter Instanz ist kein Raum, da keine Regelungslücke vorliegt. Der Wortlaut ist eindeutig, dass lediglich die Gebühren in dem betreffenden Rechtszug entfallen.

Der Kostenansatz ist auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) erlassen worden. Eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Kostentragungspflicht lassen die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

In erster Instanz ist Prozesskostenhilfe weder beantragt noch bewilligt worden.

Die Kostenrechnung vom 26.02.2024 ist demnach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist als Kostenschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG verpflichtet, die Kosten zu tragen.

2.

Die Gerichtskosten waren auch nicht aufgrund einer nicht richtigen Behandlung der Sache nicht zu erheben, § 21 GKG. Insofern bezieht sich der Kläger darauf, dass sein Antrag auf Aufhebung der Gerichtskosten nicht entschieden worden wäre. Selbst wenn dem gefolgt würde, so sind die hier betroffenen Kosten keine Kosten, die aufgrund der Nichtentscheidung des Antrags entstanden sind. Im Übrigen hat der Kläger selbst im Schriftsatz vom 26.08.2025 eine Erinnerung angekündigt. Das für sich spricht bereits dafür, dass sein vorheriger Antrag nicht als Erinnerung ausgelegt werden konnte, da er selbst der Auffassung war, dass dies keine ist.

Inwiefern Fehler des Urteils eine nicht richtige Behandlung der Sache i.S.d. § 21 GKG darstellen sollen, wird von dem Kläger nicht dargelegt.

Darüber hinaus ist es ist nicht Zweck des Verfahrens nach § 21 GKG, die im Rechtsstreit vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Abschluss des Verfahrens einer weiteren Klärung oder obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Das Verfahren nach § 21 soll daher grundsätzlich nicht zur Überprüfung einer richterlichen Sachentscheidung dienen (Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Zimmermann GKG § 21 Rn. 5).

II.

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung war vorliegend nicht anzuordnen.

Da die Erinnerung zurückgewiesen wird, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht (BFH Beschl. v. 20.6.2011 - VII E 11/11, BeckRS 2011, 96059)

III.

Klarstellend werden hiermit auch alle anderen Anträge des Klägers auf Aufhebung der Gerichtskosten in diesem Verfahren zurückgewiesen. Auf die unter I ausgeführten Gründe wird verwiesen.

IV.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).