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Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 13.05.2026 – 5 Ca 1984/25
5. Kammer · ECLI:DE:ARBGBN:2026:0513.5CA1984.25.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem bestandskräftigen Vergleich gezahlten Betrages.
Der Beklagte ist Arbeitnehmer der Klägerin. Er obsiegte in einem Kündigungsschutzverfahren. Nach dessen Abschluss stritten die Parteien über die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung. Im Verfahren Arbeitsgericht Bonn - 5 Ca 1930/24 schlossen sie hierzu einen Vergleich, der Folgendes regelte: „Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung im hiesigen Verfahren 27.618,70 € brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 7.238,81 €. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die Klageforderung in Höhe von zuletzt 39.953,28 € brutto im Übrigen gemäß § 11 Nr. 2 KSchG zu kürzen war. (…) Weiterhin besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass der gesamte Annahmeverzugszeitraum von August 2023 bis Juli 2024 mit diesem Vergleich abschließend geregelt ist.“ Die (hiesige) Klägerin verpflichtete sich in dem Vergleich zudem zu einer Einmalzahlung an den (hiesigen) Beklagten in Höhe von 520,11 € zur Erledigung des weiteren zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits Arbeitsgericht Bonn - 5 Ca 240/25.
Die Klägerin erteilte dem Beklagten eine Gehaltsabrechnung (Anlage 5 zur Klageschrift vom 09.10.2025, Bl. 29 der Akte), in die sie unter anderem eine Einmalzahlung in Höhe von 28.138,81 € brutto aufnahm. Von dem Gesamtbruttobetrag in Höhe von 30.998,81 € führte sie Lohnsteuer und (teilweise) Sozialversicherungsbeiträge ab, wobei wegen der Einzelheiten auf die Gehaltsabrechnung Bezug genommen wird. Das Arbeitslosengeld in Höhe von 7.238,81 € zog sie unter der Bezeichnung „Netto-Korrektur Abzug“ von dem ausgewiesenen Nettobetrag in Höhe von 19.885,18 € ab und zahlte den sich nach Berücksichtigung einer Nachberechnung für den Vormonat und eines Vorschusses ergebenden Nettobetrag (12.862,18 €) an den Beklagten aus.
Beide Parteien holten in der Folge Rechtsrat ein. Während der Berater des Beklagten meinte, dass ein Abzug des Arbeitslosengeldes von dem Bruttobetrag der Annahmeverzugsvergütung erfolgen müsse, plädierte der Berater der Klägerin dafür, den Abzug von dem Nettobetrag vorzunehmen. Der Beklagte leitete aufgrund der Stellungnahme seines Steuerberaters die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ein.
Die Klägerin erhob Vollstreckungsgegenklage und zahlte zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am 13.10.2025 3.745,09 € auf die Hauptforderung und am 17.10.2025 Kosten in Höhe von 48,88 € an den Gerichtsvollzieher. Mit Schriftsatz vom 23.12.2025, der am selben Tag an den Beklagten versandt wurde, teilte sie dies unter Angabe der Höhe der Zahlungen mit und erklärte: „Insofern werden wir an Stelle unseres Antrags aus unserem Schriftsatz vom 09.10.2025 (Vollstreckungsabwehrklage) einen Zahlungsantrag stellen (Erweiterte Vollstreckungsabwehrklage)“. Ein entsprechender Antrag nebst Begründung wurde am 18.03.2026 rechtshängig.
Die Klägerin hält den Abzug des Arbeitslosengeldes von dem Nettobetrag für richtig und die Ausgangsforderung somit im Zeitpunkt der Zahlung zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für vollständig erfüllt. Der Beklagte sei daher zur Rückzahlung des an ihn über den Gerichtsvollzieher gezahlten Betrages verpflichtet. Ihre Abrechnung habe dem Vergleich entsprochen. Bei einem Abzug des Arbeitslosengeldes von dem Bruttobetrag wäre es zu einer Verkürzung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gekommen. Überdies handele es sich bei dem Arbeitslosengeld um eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltersatzleistung, so dass ein Abzug des Nettobetrages von dem Nettonachzahlungsbetrag konsequent sei.
Die Klägerin hat mit der am 09.10.2025 anhängig und am 22.10.2025 rechtshängig gewordenen Klage zunächst beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.04.2025 - 5 Ca 1930/24 für unzulässig zu erklären und beantragt nunmehr nach Rücknahme eines Antrags auf Erstattung der Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 48,88 € auf einen gerichtlichen Hinweis,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.745,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass die Umstellung der Vollstreckungsgegenklage in eine verlängerte Vollstreckungsgegenklage eine unzulässige Klageänderung sei.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitslosengeld von dem Bruttobetrag der Annahmeverzugsvergütung abzuziehen gewesen sei. In diesem Fall hätte er im Ergebnis 3.745,09 € netto mehr erhalten, was sich aus der Berechnung seines Steuerberaters (Anlage 7 zur Klageschrift vom 09.10.2025, Bl. 37 - 39 der Akte) ergebe. Die Richtigkeit eines Bruttoabzugs folge aus § 335 SGB III. Somit sei die Zwangsvollstreckung mangels vollständiger Erfüllung der Ausgangsforderung rechtmäßig erfolgt und die Klägerin könne diesen Betrag nicht zurückverlangen. Der Vergleich sei ohnehin so auszulegen, dass der Abzug des Arbeitslosengeldes von dem Bruttobetrag zu erfolgen habe, denn die nachzuzahlende Vergütung sei ausdrücklich als Bruttobetrag deklariert gewesen. Mithin habe er nicht damit rechnen können, dass das Arbeitslosengeld von dem Nettobetrag abgezogen werde. Überdies habe das Gericht im Rahmen des Kammertermins mitgeteilt, dass bei Gericht „immer in brutto gerechnet“ werde. Schließlich sei die Klageforderung mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag des Einzelhandels, der in § 24 Abs. 1 eine sechsmonatige Verfallfrist vorsehe, verfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der gerichtlichen Hinweise unter anderem zur eingeschränkten Kontrolle gesetzlicher Abzüge durch die Gerichte für Arbeitssachen wird auf die Gerichtsakte, die Protokolle der Gütetermine und des Kammertermins sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelte es sich bei der Umstellung der zunächst erhobenen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 767 Abs. 2 ZPO in eine sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage um eine statthafte Umstellung des Antrags, für die die Einschränkungen des § 263 ZPO schon im Grundsatz nicht gelten (vgl. § 264 Nr. 3 ZPO; BAG 17.10.2018 - 5 AZR 538/17 Rn. 13). Überdies war die Änderung des Klageantrags sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO, da der Prozessstoff weitgehend unverändert blieb und die Umstellung des Klageantrags fast zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung erfolgte.
2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Gerichtsvollzieher gezahlten Betrags aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Beklagte hat kein Recht, die über den Gerichtsvollzieher an ihn gezahlte Summe von 3.745,09 € zu behalten.
a) Ist die Zwangsvollstreckung beendet, kann der Titelschuldner - unter den Voraussetzungen des § 767 ZPO im Übrigen - wegen eines vom Gläubiger zu Unrecht erlangten Betrags Rückzahlung im Wege der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage verlangen (BAG 17.10.2018 - 5 AZR 538/17 Rn. 13, 16 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin hatte den titulierten Anspruch auf Zahlung der Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 27.618,70 € brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 7.238,81 € im Zeitpunkt der angedrohten Zwangsvollstreckung und der Zahlung zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Gehaltsabrechnung der Klägerin war - erst recht unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hinsichtlich gesetzlicher Abzüge im arbeitsgerichtlichen Verfahren - nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:
aa) Die Abrechnung der Klägerin entsprach dem Wortlaut des Vergleichs. Ausdrücklich wurde dort ein Bruttonachzahlungsbetrag in Höhe von 27.618,70 € vereinbart, der sich - unter Hinzurechnung der Einmalzahlung (520,11 €) - auf der Gehaltsabrechnung wiederfand. Hätten die Parteien - rechtlich unter Umständen unwirksam bzw. zumindest nicht bindend für die Frage der Versteuerung und Verbeitragung - einen Bruttoabzug vereinbaren wollen, hätte es nahegelegen, in dem Vergleich ausschließlich eine Bruttoeinmalzahlung in Höhe von 20.379,89 € vorzusehen. Für die Auffassung der Klägerin spricht auch, dass die Parteien wegen der Kürzung der Ausgangsforderung (39.953,28 € brutto) um böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb gemäß § 11 Nr. 2 KSchG richtigerweise eine Bruttoverrechnung der entgangenen Bezüge mit den fiktiven Bezügen vereinbart hatten. Dies spricht im Umkehrschluss hinsichtlich des Abzugs gemäß § 11 Nr. 3 KSchG für eine Nettoverrechnung.
bb) Die Abrechnung der Klägerin entsprach auch der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage im Zeitpunkt der Erfüllung der titulierten Forderung.
(1) Der Beklagte hatte für die Zeit des Annahmeverzugs nach der Kündigung unter Berücksichtigung eines Abzugs gemäß § 11 Nr. 2 KSchG einen Bruttovergütungsanspruch über 27.618,70 € erworben (§ 615 Satz 1 BGB). Das im Annahmeverzug fortzuzahlende Entgelt ist grundsätzlich nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Der Arbeitgeber hat die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte. Erfasst ist damit der Bruttoverdienst mit allen Entgeltbestandteilen (Niemann in Krause/Bayreuther/Niemann KSchG 17. Aufl. 2025 § 11 KSchG Rn. 5). Bei diesem Bezug handelte es sich um eine Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit und dementsprechend einen lohnsteuerpflichtigen Bezug (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 EStG). Auf diesen Bezug hatte die Klägerin bei der Nachzahlung die Lohnsteuer einzubehalten (§ 38 Abs. 2, Abs. 3 EStG). Dies gilt auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (vgl. dazu etwa Krüger in Schmidt EStG 45. Aufl. 2026 § 19 Rn. 41). Die Zahlung erfolgte für den Zeitraum des Annahmeverzugs von August 2023 bis Juli 2024 als Einmalzahlung im Jahr 2025. Der wirtschaftlich mit der Einmalzahlung steuerlich dem Beklagten 2025 zugeflossene Vorteil in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis ist der gesamte Bruttobetrag der geschuldeten Annahmeverzugsvergütung. Der Nettoabzug des Arbeitslosengeldes von dem Nettobetrag ist folgerichtig, weil das Arbeitslosengeld dem Beklagten zuvor bereits als gemäß § 3 Nr. 2 a) EStG steuerfreie Entgeltersatzleistung zugeflossen war. Eine Berücksichtigung der steuerfreien Zahlung als die steuerliche Bemessungsgrundlage mindernder Abzugsposten wäre fehlerhaft gewesen. Daran ändert auch nichts, dass das Arbeitslosengeld gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Es handelt sich ein Thema, das insbesondere im Rahmen der steuerlichen Veranlagung des Arbeitnehmers und nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren und erst recht nicht im Rahmen einer Vergütungsklage oder einer verlängerten Vollstreckungsgegenklage im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen zu klären ist. Umso mehr gilt dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Rückzahlung des Arbeitslosengeldes ein steuermindernder negativer Progressionsvorbehalt entstehen kann (näher dazu etwa Heinicke in Schmidt EStG 45. Aufl. 2026 § 32b Rn. 35 m.w.N.).
(2) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, Arbeitsentgelt (vgl. auch BAG 07.03.2001 - GS 1/00 zu III. 1. der Gründe). Dies gilt gerade auch für Einmalzahlungen (§ 23a SGB IV). Die unter (1) dargestellten Erwägungen gelten insoweit entsprechend. Die gesamte Annahmeverzugsvergütung war eine Einnahme des Beklagten aus dem Beschäftigungsverhältnis. Sofern es zu einem zu hohen Beitragsabzug gekommen sein sollte, ist diese Thematik nicht im Rahmen einer Vergütungsklage oder einer verlängerten Vollstreckungsgegenklage im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen, sondern in einem Erstattungsverfahren gemäß § 26 SGB IV zu klären. Dass sich die Sozialversicherungsträger für Nachzahlungszeiträume ab 2026 auf ein anderes Verfahren geeinigt haben mögen, ist für den hier relevanten Zeitraum (Nachzahlungen für 2023 und 2024 im Jahr 2025) nicht von Belang.
(3) Die Kammer folgt der Auffassung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 14.10.2025 - 2 SLa 67/25 Rn. 33) und nicht der vereinzelt gebliebenen Auffassung von Linck in Linck/Krause/Bayreuther KSchG 16. Aufl. 2019 § 11 Rn. 37. Das in diesem Kommentar zitierte Urteil BAG 24.09.2003 - 5 AZR 282/02 lässt keine Rückschlüsse auf die Frage der Versteuerung oder Verbeitragung der Annahmeverzugsvergütung zu. In der Folgeauflage des Kommentars (vgl. Niemann in Krause/Bayreu- ther/Niemann KSchG 17. Aufl. 2025 § 11 Rn. 37) ist zwar die - zumindest missverständliche - Formulierung des Nettoabzugs des Arbeitslosengeldes „von dem Bruttobetrag“ erneut enthalten, beschäftigt sich aber insbesondere mit dem insoweit unzulässigen zusätzlichen Abzug der von der Bundesagentur für Arbeit abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und verweist auf das Urteil BAG 24.06.2021 - 5 AZR 385/20. Auch in diesem Urteil (Rn. 40 unter Verweis auf BAG 24.09.2003 - 5 AZR 282/02 zu II. 5. der Gründe) geht es allein um die Frage des - zusätzlichen - Abzugs der behördlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber in den Fällen der Arbeitslosengeldzahlung trotz bestehenden Arbeitsentgeltanspruchs (sog. Gleichwohlgewährung, vgl. § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III) - also in einem Fall wie hier - erfolgt gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Diese Vorschrift bliebe ohne Anwendungsbereich, wenn sich der Anspruchsübergang aus § 115 Abs. 1 SGB X nicht allein auf den Betrag des Arbeitsentgelts ohne Sozialversicherungsbeiträge bezöge (BAG 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 Rn. 40 f.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 14.10.2025 - 2 SLa 67/25 Rn. 33). Das bedeutet zugleich: Die Bundesagentur für Arbeit erwirbt gegen den Arbeitgeber im Wege des Anspruchsübergangs gemäß § 115 Abs. 1 SGB X von dem Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch ohne darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge. Dieser Anspruch korrespondiert - auch infolge der sozialversicherungsfreien Auszahlung des Arbeitslosengeldes an den Arbeitnehmer - rechtlich und wirtschaftlich mit dem ausgezahlten Arbeitslosengeld. Konkret anzurechnen ist gemäß § 11 Nr. 3 KSchG der Betrag, der auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 115 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, also der Nettobetrag des Arbeitslosengeldes auf den Nettonachzahlungsbetrag, der infolge des Annahmeverzugs dem Arbeitnehmer zusteht.
cc) Ohnehin ist die Erfüllungswirkung mit der Gehaltsabrechnung und der Auszahlung des abgerechneten Nettobetrages an den Beklagten eingetreten, weil die Abrechnung der Klägerin steuer- und sozialversicherungsrechtlich nicht offensichtlich fehlerhaft war. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Er ist Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne von § 43 Satz 2 AO (BAG 21.12.2016 - 5 AZR 266/16 Rn. 20; BAG 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 Rn. 20). Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen (BAG 21.12.2016 - 5 AZR 266/16 Rn. 20). Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (BAG 21.12.2016 - 5 AZR 266/16 Rn. 20; BAG 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 Rn. 21). Dies gilt nach Auffassung der Kammer in gleicher Weise für den Fall, dass ein titulierter Bruttozahlungsanspruch nach Erteilung einer Gehaltsabrechnung vollstreckt und sodann im Rahmen einer verlängerten Vollstreckungsgegenklage die Frage der Rückzahlung geprüft wird, sofern die Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge als solche - wie hier - unstreitig ist. Zwar ist die Zwangsvollstreckung, dem in der Regel auf eine Bruttozahlung lautenden Titel folgend, grundsätzlich auf einen Bruttobetrag gerichtet. Jedoch kann der Arbeitgeber auch im Zwangsvollstreckungsverfahren den Erfüllungseinwand der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen führen, woraufhin die Zwangsvollstreckung insoweit nach § 775 Nr. 4 bzw. Nr. 5 ZPO einzustellen ist (BAG 21.12.2016 - 5 AZR 273/16 Rn. 20; BAG 14.01.1964 - 3 AZR 55/63). Eine hiervon abweichende Interessenlage im Verfahren der verlängerten Vollstreckungsgegenklage gegenüber einem Erkenntnisverfahren bezüglich Vergütungsansprüchen oder den Fällen des § 775 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht erkennbar. Auch insoweit kann der Arbeitnehmer die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nutzen, um etwaige überhöhte Abzüge von seiner Bruttoforderung nachträglich zu korrigieren.
b) Der Anspruch ist nicht gemäß § 24 des Manteltarifvertrags verfallen. Der Anspruch entstand (frühestens) mit der Zahlung an den Gerichtsvollzieher im Oktober 2025 und wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2025 beziffert und geltend gemacht. Noch vor dem etwaigen Verfall nach sechs Monaten wurde die Forderung durch die Änderung des Klageantrags am 18.03.2026 zudem gerichtlich geltend gemacht.
c) Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB, wobei der Zinslauf am Tag nach der Zustellung der verlängerten Vollstreckungsgegenklage mit der bezifferten Zahlungsforderung am 18.03.2026 begann.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Rücknahme des Antrags auf Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten wirkt sich nicht zu Lasten der Klägerin aus, weil die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine höhere Kosten veranlasst hat.
III. Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO im Urteil festgesetzt und beläuft sich auf den Nennbetrag der Zahlungsforderung.
IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.