Rechtsprechung / Arbeitsgericht Dortmund

Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 24.08.2000 – 6 Ca 5010/99

ECLI:DE:ARBGDO:2000:0824.6CA5010.99.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Hamburger Pensionskasse

von 1905 VvaG 4.240,56 DM an Arbeitgeberbeiträgen für das Jahr 1998 zugunsten des Versicherungskontos des Klägers zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Beklagten vom 23.12.1997 dem Kläger gegenüber insgesamt keine Rechtswirkung hat und die Beklagte insbesondere verpflichtet ist, dem Kläger über den 31.12.1997 hinaus eine Zusatzversorgung nach den §§ 5 und 6 der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus der Zuschusskasse in der Fassung vom 14.07.1995 zu berechnen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 5.240,56 DM festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger erworbenen Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

3

Der am 13.04.1950 geborene Kläger stand bei der Beklagten als Leiter der Abteilung ^ Filialorganisation seit dem 13.04,1964 zu einem Monatsgehalt von zuletzt 7.853,- DM in

4

einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete betriebsbedingt mit Ablauf des 13.12.1998.

5

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der Manteltarifvertrag für die Mitarbeiter der Konsumgenossenschaften und auch der Manteltarifvertrag für die Mitarbeiter der Unternehmen der Zentralen Tarifgemeinschaft anwendbar. Die Beklagte gewährte ihren Mitarbeitern im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung eine Gesamtversorgungszusage.

6

Die Versorgung ist dabei zum einen geregelt in den "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus der Zuschußkasse der Konsumgenossenschaft Dortmund-Kassel e.V." als Gruppenunterstützungskasse. Die Versorgungsordnung sieht eine voll dynamische Betriebsrente für jeden bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter vor. Bei der Berechnung