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Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 12.03.2025 – 9 Ca 89/25
9. Kammer · ECLI:DE:ARBGDO:2025:0312.9CA89.25.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus übergegangenem Recht.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 4 SGB V. Der bei ihr Versicherte A (im folgenden Mitarbeiter) ist Mitarbeiter der Beklagten.
Der Mitarbeiter war in der Vergangenheit mit den angegebenen Diagnosen wie folgt arbeitsunfähig erkrankt:
17.05.2022 - 20.05.2022 Diagnose X XX
13.06.2022 - 27.06.2022 Diagnose X XX, X XX und X XX
20.12.2022 - 06.01.2023 Diagnose X XX
28.03.2023 - 21.06.2023 Diagnose XXXX, XXXX, XXX
Der Mitarbeiter erhielt von der Klägerin Krankengeld für den Zeitraum 27.03.2023 bis 07.05.2023 in Höhe von insgesamt 1.884,96 EUR. Diesen Betrag begehrt sie nunmehr im Klagewege von der Beklagten.
Sie ist der Auffassung, ihr stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des für 42 Tage an den Mitarbeiter gezahlten Krankengeldes aus übergegangenem Recht zu. Sie behauptet, es seien keine anrechenbaren Vorerkrankungszeiträume ersichtlich. Die Beklagte verweigere daher zu Unrecht die Entgeltfortzahlung ab dem 27.03.2023. Die Klägerin bestreitet zudem die von der Beklagten behaupteten Entgeltfortzahlungen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.884,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.367,52 € seit dem 08.06.2023 sowie aus einem Betrag von 517,44 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie könne keinen Anspruch aus übergegangenem Recht geltend machen, da schon dem Mitarbeiter für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehe. Sie behauptet, sie habe in dem Zeitraum 17.05.2022 bis 20.05.2022 für vier Kalendertage, in dem Zeitraum 13.06.2022 und 27.06.2022 für 15 Kalendertage, für den Zeitraum 20.12.2022 bis 06.01.2023 für 18 Kalendertage und für den Zeitraum 28.03.2023 bis 21.06.2023 für vier Kalendertage bis zum 31.03.2023 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an den Mitarbeiter geleistet. Sie ist der Auffassung, über den 31.03.2023 hinaus nicht zur Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet zu sein. Sie behauptet hierzu, es lägen anrechenbare Vorerkrankungen vor. Dies ergebe sich bereits aus den bekannten Diagnoseschlüsseln. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei jedenfalls der ihr bei dem vorliegenden Sachverhalt obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2025 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von 1.884,96 EUR nebst Zinsen zu.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 115 SGB X.
Dem Mitarbeiter steht für den Zeitraum 27.03.2023 bis 07.05.2023 kein (weiterer) Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, der auf die Klägerin nach § 115 SGB X hätte übergehen können.
Für den Zeitraum 27.03.2023 bis 31.03.2023 ist der dem Mitarbeiter nach § 3 Abs. 1 EFZG zustehende Anspruch durch Erfüllung erloschen.
Dem Mitarbeiter stand für den Zeitraum 27.03.2023 bis 31.03.2023 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu, da er in dieser Zeit durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert und die Beklagte zuvor nicht bereits für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat, § 3 Abs. 1 S. 1, 2 EFZG.
Der Anspruch ist jedoch nach § 362 Abs.1 BGB erloschen, da die Beklagte für diesen Zeitraum entsprechende Zahlungen an den Mitarbeiter vorgenommen hat.
Das einfache Bestreiten der Erfüllung durch die Klägerin war unbeachtlich. Gem. § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die darlegungsbelastete Partei muss zunächst ihre Darlegungslast erfüllen und die Umstände wiedergeben, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Den Gegner trifft dann die Pflicht zur konkreten Erwiderung nach § 138 Abs. 2 ZPO. Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Trägt sie alle zur Begründung des behaupteten Rechts erforderlichen Tatsachen vor, konkretisiert die Tatsachen aber nicht näher, so kann sich der Prozessgegner auf einfaches Bestreiten beschränken. Es ist dann die Sache der klagenden Partei, die anspruchsbegründeten Tatsachen konkretisierend darzulegen. Erfüllt die klagende Partei diese Substantiierungslast, muss sich auch der Klagegegner substantiiert äußern (vgl. zu diesen Grundsätzen Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 138 Rn 8 f.).
Die Beklagte hat zunächst substantiiert vorgetragen, dass sie für den o.g. Zeitraum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an den Mitarbeiter geleistet und sich mit diesem in einem zuvor geführten Rechtsstreit über Entgeltfortzahlungsansprüche darauf geeinigt habe, dass das Arbeitsverhältnis bis einschließlich Oktober zutreffend abgerechnet sei.
Dem hätte die Klägerin substantiiert entgegentreten müssen. Es war nicht ausreichend, sämtliche behaupteten Entgeltfortzahlungen an den Mitarbeiter pauschal und einfach zu bestreiten.
Für den Zeitraum ab dem 01.04.2023 stand dem Mitarbeiter kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, sieht § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG im Hinblick auf die sozioökonomische Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Dieser Anspruch, der von dem an sich nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts iVm. § 614 BGB auch im Arbeitsverhältnis geltenden Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ abweicht, ist grundsätzlich auf die Dauer von sechs Wochen wegen einer Erkrankung begrenzt. Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verliert er nach § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Erkrankung arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge der selben Erkrankung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Vor Ablauf dieser Fristen entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Diese Regelungen sollen die wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlungspflicht begrenzen. Es handelt sich um eine Einschränkung der Rechte des wiederholt erkrankten Arbeitnehmers, die auf einer besonderen Zumutbarkeitsregelung des Gesetzgebers beruht (BAG, Urteil v. 18.01.2023 - 5 AZR 93/22).
Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungslast. Zunächst muss der Arbeitnehmer - soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen - darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Er muss laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Denn erst ausgehend von diesem Vortrag ist regelmäßig dem Arbeitgeber substantiierter Sachvortrag möglich. Auf das Bestreiten des Arbeitgebers genügt die bloße Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht mehr (BAG, Urteil v. 18.01.2023 - 5 AZR 93/22).
Der Mitarbeiter war vorliegend innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert. Die Klägerin hat sodann zunächst eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die darauf hinweist, dass eine Fortsetzungserkrankung nicht vorliegt. Die Beklagte hat daraufhin bestritten, dass für den hier streitgegenständlichen Zeitraum eine neue Erkrankung vorliegt. Dies hat sie unter Bezugnahme auf ihr bereits bekannte Diagnosen getan. Die Klägerin hätte sodann darlegen müssen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters bestanden haben. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen.
An der Darlegungslast ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.
Verweigert ein Arbeitgeber im Fall einer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers die Entgeltfortzahlung, so hat der Arbeitnehmer gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld aus § 44 Abs. 1 SGB V. Wegen der Nichtgewährung der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch nicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Wegen dieser Krankengeldzahlung geht der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers in Höhe der Krankengeldzahlung gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse über.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nimmt in diesem Fall an, dass die Krankenkasse, die den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus übergegangenem Recht geltend macht und der Arbeitgeber das Nichtvorliegen einer anderen Krankheit bestreitet, der grundsätzlich geltenden Darlegungslast nicht nachkommen könne, da die Diagnosedaten dem Sozialdatenschutz unterlägen. Dieser gesetzliche Hinderungsgrund zum substantiierten Tatsachenvortrag dürfe dem Arbeitgeber aber nicht zu einem prozessualen Vorteil gereichen. Der Krankenasse müsse es demnach gestattet sein, allein die Bewertung vorzutragen, ohne die zugrunde gelegten Tatsachen offenbaren zu müssen. Es bedürfe damit zumindest eines Tatsachenvortrages des Arbeitgebers, der Zweifel an der Bewertung der Krankenkasse zu begründen vermag (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.06.2016 - 4 Sa 70/15).
Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klägerin verpflichtet, weiteren Vortrag zu leisten.
Die Beklagte ist jedenfalls auch der nach den genannten Grundsätzen obliegenden Darlegungslast nachgekommen. Sie hat durch Angabe der ihr bekannten Diagnoseschlüssel Zweifel an der Bewertung der Klägerin, es handele sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung, dargelegt.
Für den Zeitraum der Erkrankung vom 17.05.2022 bis 20.05.2022 ergibt sich der Diagnoseschlüssel X XX - . Für den Zeitraum 13.06.2022 bis 27.06.2022 sind die Diagnoseschlüssel XXX - -, X XX - - und X XX - - angegeben. Für den Zeitraum 20.12.2022 bis 06.01.2023 bestand der Diagnoseschlüssel X XX - für den Zeitraum 28.03.2023 bis 21.06.2023 die Diagnoseschlüssel XXX - -, XXX - - und XXX - . Unter Berücksichtigung dieser Diagnoseschlüssel ist eine Fortsetzungserkrankung nicht offensichtlich auszuschließen. Ohne weitere Angaben erscheint sie sogar wahrscheinlich. Da sich damit aus den unstreitigen Diagnoseschlüsseln bereits Zweifel an einer neuen Erkrankung ergeben, wäre es an der Klägerin gewesen, unter Beachtung der o.g. Grundsätze vorzutragen.
Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem Nennwert der Klageforderung.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.