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Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 10.02.2026 – 5 Ca 2865/25

5. Kamme · ECLI:DE:ARBGDO:2026:0210.5CA2865.25.00

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um eine Gutschrift von 12 Resturlaubstagen aus dem Jahr 2023 im laufenden Urlaubsjahr 2026, bzw. die Frage des Verfalls dieser Urlaustage.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2003 als Betriebsprüfer bei der Beklagten zunächst im Prüfbezirk A und seit dem 01.09.2018 im Prüfbezirk B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV DRV-Bund Anwendung.

Im Rahmen einer Dienstvereinbarung ist im Arbeitsverhältnis vereinbart, dass die Urlaubsansprüche bis zum 31.12. des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres genommen werden können.

Der Kläger trägt vor, er habe ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.945,04 €, so dass sich ein Wert für die Abgeltung eines Urlaubstages in Höhe von 274,41 € brutto ergebe.

Im Jahr 2024 übernahm der Kläger im November Fälle des Mitarbeiters C und leistete damit Mehrarbeit.

Mit Schreiben vom 17.04.2025, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 13 und 14 der elek-tronischen Akte, entsprechend Anlage 3 zur Klageschrift, Bezug genommen wird, forderte der Kläger die Beklagte zur Gutschrift von 12 Urlaubstagen aus dem Jahr 2023 auf. Dies lehnte die Beklagte mit ebenfalls unter dem 17.04.2025 datierenden Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 15 - 17 d. A. Bezug genommen wird,

ab. Darüber hinaus verwies die Beklagte auf ein Schreiben vom 03.01.2024 auf der Infobox hinsichtlich des Urlaubsverfalls.

Mit weiteren Schreiben vom 27.05.2025 lehnte die Beklagte das Ansinnen des Klägers, 12 Urlaubstage aus dem Jahr 2023 gutzuschreiben, ab. Mit Schreiben vom 20.06.2025 forderte der Parteibevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.06.2025 erneut zur Gutschrift auf, was unter dem 01.07.2025 von der Beklagten abgelehnt wurde.

Mit seiner unter dem 31.07.2025 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er trägt hierzu vor, ein Schreiben in der Inbox vom 03.01.2024 sei pauschal hinsichtlich des Urlaubsverfalles formuliert. Aus ihm ergebe sich nicht, wann welche Urlaubstage konkret verfallen würden. Der Kläger weist darauf hin, dass er auch nicht verpflichtet sei, die „Inbox“ im Mitarbeiterportal zu nutzen. Die Genehmigung des Urlaubs sei bis Ende 2024 überdies per E-Mail in „Lotus Notes“ erfolgt. Erst seit Ende 2024 erfolge diese über das Mitarbeiterportal. Der sogenannte Abwesenheitsbericht in einem Reiter des Mitarbeiterportals enthalte keinen Hinweis auf den konkreten Verfall. Ein Schreiben aus dem Jahre 2023 sei nie in die „Inbox“ des Klägers im Mitarbeiterportal gelangt, nunmehr habe die Beklagte mit Schreiben vom 07.01.2025 auf den Verfall von Urlaub hingewiesen, was indiziell dafür spreche, dass frühere Hinweise gerade nicht ausreichend im Sinne der Rechtsprechung gewesen wären.

Die freiwillige Übernahme von 40 Fällen des Mitarbeiters Kreisel im November 2024 wäre nicht erfolgt, wenn dem Kläger der Verfall der Urlaubsansprüche in diesem Fall bekannt gewesen wäre. Dies sei zumindest ein Indiz dafür, dass dies gerade nicht der Fall gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass ihm aus dem Urlaubsjahr 2023 noch 12 Urlaubstage zustehen, die im laufenden Urlaubsjahr 2026 gutzuschreiben sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu trägt die Beklagte vor, es sei richtig, dass bei ihr entsprechend der für Beamte geltenden Regelung Resturlaubsansprüche aus einem Urlaubsjahr bis zu Ende des folgenden Kalenderjahres abzubauen seien. Dem Kläger ständen nach § 26 DRV-Bund 30 Urlaubstage im Jahr zu.

Im Jahre 2023 habe der Kläger von diesen 30 Urlaubstagen nur 18 genommen, so dass ein Verfall der Resterholungsurlaubstage, nämlich 12 Urlaubstage zum 31.12.2024 eingetreten sei.

Der Kläger habe in den Jahren 2023 und 2024 auch den Urlaub über das Mitarbeiterportal genehmigt bekommen und die „Inbox“ im Rahmen dieses Programmes genutzt. Aus der Zeitkontenübersicht im Mitarbeiterportal ergebe sich ohne Weiteres, wie lange wie viele Urlaubstage beständen. Dies sei eine ausreichende Information des Klägers über den Verfall der Urlausansprüche.

Der Kläger habe sowohl die Inbox als auch das Mitarbeiterportal genutzt und sei hierzu verpflichtet gewesen. Auch im Jahr 2023 sei ein Hinweistext im Mitarbeiterportal „Mein Portal“ in die Inbox der Mitarbeitenden eingestellt worden. Wegen des Wortlautes dieses Hinweisschreibens, dessen Zugang vom Kläger bestritten wird, wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2024 Bezug genommen.

Insofern trägt der Kläger vor, weder das vorgelegte Schreiben vom 25.01.2023, noch ein Schreiben vom 03.01.2024 seien ihm rechtzeitig zugegangen.

Die Beklagte trägt des Weiteren vor, die 40 Fälle des Kollegen C hätten auch von anderen Mitarbeitern übernommen werden können. Eine Urlaubsgewährung sei bis zum Ende des Jahres 2024 hinsichtlich der streitgegenständlichen 12 Urlaubstage möglich gewesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 hat die Beklagte behauptet, das Schreiben mit dem Text der Anlage B6 des Schriftsatzes vom 15.12.2025 sei am 26.01.2023 um 0:28 Uhr in die Inbox des Klägers eingestellt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 14.11.2025 und des Kammertermins vom 10.02.2026 vollinhaltlich Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung von 12 Urlaubstagen aus dem Jahr 2023 auf das laufende Jahr 2026 begehrt, ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches, tatsächliches und wirtschaftliches Interesse an der entsprechenden Feststellung. Damit ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO gegeben. Auch einzelne Verpflichtungen der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt sind nämlich feststellbar, sofern, wie im vorliegenden Fall, hierüber Streit herrscht.

II.

Der zulässige Antrag ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die 12 Resturlaubstage aus dem Jahr 2023 nicht verfallen und damit ins aktuelle Urlaubsjahr zu übertragen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist ein solcher Verfall nämlich nicht eingetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob unter dem 26.01.2023 ein Schreiben mit dem Text der Anlage B6 des Schriftsatzes vom 15.12.2025 in die Inbox des Klägers eingestellt und von diesem, was er bestreitet, zur Kenntnis genommen worden ist. Weder ein solches Schreiben, noch ein weiteres Schreiben vom 03.01.2024 weisen nach dem in der Anlage befindlichen Text einen konkreten Hinweis zum Verfall konkreter Urlaubstage zu einem konkreten Zeitpunkt aus. Dies wäre hingegen unabdingbare Voraussetzung für einen anzunehmenden Verfall der Urlaubsansprüche entsprechend der bei der Beklagten bestehenden Regelung durch Dienstvereinbarung, nämlich dass Urlaubsansprüche am Ende auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verfallen, gewesen.

Ein solcher Verfall findet nämlich hinsichtlich tarifvertraglicher und arbeitsvertraglicher Ansprüche auf Urlaub nur dann statt, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweist, die Höhe des betroffenen Urlaubs mitteilt und auffordert, rechtzeitig vor Eintritt des Verfalls den Urlaub in Anspruch zu nehmen (BAG, Urteil v. 19.02.2019, 9 AZR 543/15).

Dies hat die Beklagte hingegen hinsichtlich der hier streitgegenständlichen 12 Resturlaubstage aus dem Jahre 2023 unabhängig vom Zugang der genannten Schreiben in dem Schreiben vom 25.01.2023 und vom 03.01.2024 gerade nicht getan.

Der pauschale Hinweis, dass Verfall von Urlaubsansprüchen droht bzw. die Anzahl noch zustehender Urlaubstage und die jeweilige Verfallfrist im Intranet unter „Mein Portal“ „Zeit“, „Abwesenheiten“, „Übersicht“ und „Zeitkontoübersicht“ einsehbar ist, genügt erkennbar den Voraussetzungen, die an ein solches Hinweisschreiben zu stellen sind, nicht.

Nichts anderes gilt auch, sofern die Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger verpflichtet sei, die Inbox, in der Mitteillungen der Beklagten an den Kläger und andere Arbeitnehmer abgelegt werden, einzusehen. Die reine hypothetische Möglichkeit, über die Zeitkontenübersicht sich einen Einblick zu verschaffen, wann der Urlaub und wann welche Urlaubstage verfallen, ist auch nicht ausreichend, um einen ausreichenden Hinweis auf den Verfall konkreter Urlaubstage zu einem konkreten Zeitpunkt, wie von der Rechtsprechung gefordert, annehmen zu können. Zwar ist, wie die Kammer durch Augenscheinnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 festgestellt hat, ein Abtragungsbeginn und ein Abtragungsende der jeweiligen Urlaubsjahre aus der Kachel, sofern man sie im Rahmen des Mitarbeiterportals aufruft, ersichtlich. Auch hier ist hingegen nicht erkennbar, wann welche konkreten Urlaubstage verfallen, sondern nur ein Anspruch auf Gesamturlaub und verbleibenden Urlaub aus dieser Zeit und das Abtragungsende ist insofern erkennbar.

Auch diese Möglichkeit, wobei der Kläger bestreitet zur Nutzung der entsprechenden Kacheln und zur Nutzung der entsprechenden Unterübersichten verpflichtet zu sein, erfüllt nicht die Bedingungen an ein konkretes Hinweisschreiben bezüglich des Verfalls bestimmter Urlaubsansprüche.

Damit ist der Resterholungsurlaub aus dem Jahre 2023 mangels entsprechenden Hinweises der Beklagten als Arbeitgeberin nicht verfallen, so dass er weiter fortbesteht und, wie vom Kläger gefordert, auf das laufende Urlaubsjahr zu übertragen ist.

Der Klage war damit, wie tenoriert, stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterlegene Partei aufzuerlegen.

Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf Grundlage des Abgeltungswertes von 12 Erholungsurlaubstagen festgesetzt. Insofern ist die nachvollziehbare Berechnung zum Wert eines Urlaubstages des Klägers zu Grunde gelegt worden. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von insgesamt 3.292,92 € erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Hamm

Marker Allee 94

59071 Hamm

Fax: 02381 891-283

eingegangen sein.

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.