Rechtsprechung / Arbeitsgericht Emden
Arbeitsgericht Emden Urteil vom 08.02.2024 – 2 Ca 306/23
In dem Rechtsstreit
....
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Emden auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2024 ... für Recht erkannt:
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger
2.248,00 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 281,00 EUR seit 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023 sowie 01.10.2023 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß der Entgeltgruppe 12 der bei der Beklagten geltenden Rahmen- sowie Entgelttarifverträge zu vergüten.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.116,00 EUR festgesetzt.
5.
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der freigestelltes Betriebsratsmitglied bei der Beklagten ist.
Streitig ist zwischen den Parteien insbesondere, welche rechtlichen Auswirkungen das strafgerichtliche Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28.9.2021 (16 KLs 406 Js 59398/16 (85/19)) sowie das nachfolgende Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.1.2023 - 6 StR 133/22 - auf die Vergütung des Klägers haben. Hintergrund sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig seit dem Jahr 2017 gegen verschiedene (ehemalige) Mitarbeiter der Beklagten, da der Verdacht bestand, Betriebsräten der Beklagten sei eine zu hohe Vergütung gewährt worden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet insbesondere der Manteltarifvertrag zwischen der (Beklagten) und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 15.12.2008 in der Fassung vom 30.05.2016 Anwendung ...
Der ... Kläger ist ausgebildeter Koch und seit dem 03.03.1989 bei der Beklagten beschäftigt. Vor seiner Amtsübernahme als Mitglied des Betriebsrates war der Kläger als Koch tätig und von der Beklagten nach ES 11 vergütet worden. Seit 28.04.2014 ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und in dieser Funktion von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt.
Im Laufe seiner Betriebsratstätigkeit wurde der Kläger von der Beklagten von der ES 11 in die ES 12 (Stand Januar 2023) höhergruppiert und erhielt im Januar 2023 ein Grund-Entgelt in Höhe von EUR 4.598,00 (vgl. Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2023 ...).
Ab dem Monat Februar 2023 kürzte die Beklagte die Vergütung des Klägers gegenüber dem noch im Januar 2023 gezahlten Entgelt um EUR 281 brutto (vgl. Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2023 ...).
Hinsichtlich des Inhalts der zwischen den Parteien zur Frage der zutreffenden Eingruppierung vorprozessual gewechselten Korrespondenz wird insbesondere auf die von der Beklagten vorgelegten Anlagen ... zur Klageerwiderung Bezug genommen (...).
Der Kläger macht geltend, für seine Herabgruppierung und die Zahlung einer verringerten Vergütung bestehe kein Rechtsgrund. Die Beklagte habe dem Kläger zwar mitgeteilt, dass sie die Eingruppierung überprüft habe und die Heranziehung der Vergleichsgruppe eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 nicht rechtfertige. Dieses Vorgehen könne der Kläger allerdings nicht nachvollziehen. Seine Eingruppierung ergebe sich aus den zur Zeit des Wechsels in den Betriebsrat geltenden tariflichen Regelungen. Der Kläger sei wechselnd in den Küchen der Betriebsrestaurants I und II eingesetzt worden und sei somit entsprechend auch in die Entgeltstufe 12 eingruppiert gewesen. Der Umstand, dass die Korrektur der Eingruppierung erst nach Aufnahme des Betriebsratsmandats durch den Kläger erfolgt sei, weil erst dann dieser Fehler bemerkt worden sei, rechtfertige keine Korrektur der Eingruppierung zu Lasten des Klägers und sei insbesondere auch nicht nach der Entscheidung des BGH vorzunehmen.
Die Eingruppierung des Klägers dürfe daher weder mit einer hypothetischen Karriere noch mit einer hypothetischen Entwicklung auf Basis der Entwicklung der Vergleichsgruppe betrachtet werden. Sie basiere allein darauf, wie der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Eintritts ins Betriebsratsmandat einzugruppieren gewiesen sei. Danach komme man bereits zu dem Ergebnis, dass die Eingruppierung in die Entgeltstufe 12 zutreffend gewesen sei. Eine Entwicklung habe damit im eigentlichen Sinne gar nicht stattgefunden. Für eine Eingruppierung in die Entgeltstufe 12 sei ein wechselnder Einsatz in den Küchen der Betriebsrestaurants I und II notwendig. Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Betriebsrat aber bereits seit längerem, und zwar vor dem 19.03.1999, entsprechend der Entgeltstufe 12 wechselnd in den Küchen der Betriebsrestaurants I und II eingesetzt worden sei, sei bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eingruppierung in Entgeltstufe 12 zutreffend gewesen. Dies sei seinerzeit fälschlicherweise unterblieben und erst - später - anlässlich einer Überprüfung durch die Personalabteilung korrigiert worden. Der Kläger habe damit bereits zum Zeitpunkt der Entgeltsicherung Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltstufe 12 gehabt. Dies sei erst später in der Personalabteilung umgesetzt worden, als der Kläger bereits in den Betriebsrat gewechselt sei.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
3.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.
4.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
5.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.
6.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.
7.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen.
8.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.
9.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß der Entgeltgruppe 12 der bei der Beklagten geltenden Rahmen- sowie Entgelttarifverträge zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, sie habe das o. g. Urteil des LG Braunschwieg zum Anlass genommen, ihr System der Betriebsratsvergütung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Insbesondere sei für sämtliche Betriebsratsmitglieder analysiert worden, inwieweit die jeweilige Vergütung der so genannten Vergleichsgruppenbetrachtung entspreche. Weiterhin sei ermittelt worden, ob in den Fällen, in denen dies nicht der Fall gewesen sei, die Voraussetzungen für eine so genannte hypothetische Karriere nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vorgelegen hätten.
Zum Vortrag der Beklagten zur Vergleichsgruppenbildung im Fall des Klägers nach dem o. g. BGH-Urteil im Einzelnen wird insbesondere auf die Ausführungen der Beklagten ... Bezug genommen. Ferner wird auf die ergänzend von der Beklagten vorgelegten Anlagen Bezug genommen (...). Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die namentliche Benennung der Vergleichspersonen, da die Namen für eine Überprüfung der Vergleichsgruppe durch das Gericht oder den Kläger - datenschutzrechtlich - nicht erforderlich seien.
Nach den Erkenntnissen der Beklagten liege auch, anders als der Kläger behaupte, keine fehlerhafte Eingruppierung des Klägers in der Vergangenheit auf Grund eines wechselnden Einsatzes des Klägers in den Küchen der Betriebsrestaurants I und II vor dem 19.03.1999 vor. Die damaligen zwei Vorgesetzten des Klägers hätten einen entsprechenden Einsatz des Klägers nicht bestätigt. Dokumente zu dem Sachverhalt lägen der Beklagten vor dem Hintergrund des Zeitablaufs nicht mehr vor. Aus den vorliegenden Informationen ergebe sich kein Einsatz des Klägers in den Betriebsrestaurants I und II vor dem 19.03.1999 mit einem damit verbundenen Entgeltanspruch nach der ES 12.
Soweit der Kläger nunmehr etwa 25 Jahre nach dem fraglichen Zeitraum mit Verweis auf einen einzelnen Kollegen vortrage, dieser könne als Zeuge einen wechselnden Einsatz in den Betriebsrestaurants I und II für die Zeit vor März 1999 bezeugen, so erscheine dies nicht als glaubhaft. Vielmehr sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Zeuge zwar etwas zum Einsatz des Klägers in den Betriebsrestaurants I und II werde aussagen können, nicht aber zum hier entscheidenden Zeitraum des Einsatzes. Das Beweisangebot sei aus diesem Grund ungeeignet.
Die Hintergründe, warum der Kläger dennoch zum 01.05.2016 in die ES 12 eingruppiert worden sei, seien für die Beklagte aus der zur Verfügung stehenden Akte nicht mehr ersichtlich. Jedenfalls handele es sich nicht, wie der Kläger behaupte, um eine Korrektur des Umstandes, dass der Kläger eigentlich schon seit März 1999 in diese Entgeltstufe habe eingruppiert werden müssen. Auf diese Umstände komme es aber ohnehin nicht an, soweit eine mit den Anforderungen des § 37 Abs. 4 BetrVG gebildete Vergleichsgruppe die Umstufung des Klägers in eine höhere ES als die ES 8 nicht trage und der Kläger auch aufgrund seiner Entgeltsicherung nur Anspruch auf Vergütung gemäß der ES 11 habe.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Insbesondere der klägerseitige Antrag zu 9) ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16, Juris; Treber in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 65 Rn. 2 a. E.; Nübold in Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Auflage 2019 "Eingruppierung" Rn. 1).
II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass er in Entgeltgruppe 12 eingruppiert ist, sowie auf Nachzahlung der Differenzvergütungen für die Monate Februar bis September 2023 in Höhe von jeweils 281,00 EUR brutto.
Zwar kann die sachlich nicht begründete tarifliche Höhergruppierung eine unzulässige Begünstigung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG darstellen (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 32. Auflage 2024, § 78 Rn. 31). Die Beklagte hat allerdings eine solche unzulässige Begünstigung nicht in hinreichender Weise dargelegt. Insbesondere hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die dem Kläger - zuletzt im Monat Januar 2023 seit dem 01.05.2016 - von der Beklagten gezahlte Vergütung nach ES 12 gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 134 BGB verstieß.
1) Die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gegen das Begünstigungsverbot gemäß § 78 Satz 2 BetrVG trägt die Beklagte als diejenige, die sich auf die Unwirksamkeit der gewährten Vergütungshöhe beruft. Insoweit kommen dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie sie für die korrigierende Rückgruppierung gelten. In einem solchen Fall einer beabsichtigten Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend angenommenen Vergütungsgruppe obliegt der Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung, wenn der Arbeitnehmer sich auf die ihm von der Arbeitgeberin zuvor als maßgebend mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft. Diese Darlegungs- und Beweislastverteilung setzt einen "begrenzten Vertrauensschutz" um, den der Arbeitnehmer aufgrund der Mitteilung der von der Arbeitgeberin vorgenommenen ursprünglichen Eingruppierung in Anspruch nehmen kann (vgl. BAG, Urteil vom 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 -, juris, Rn. 26 bis 27; ArbG Hannover, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 12 Ca 272/23 -, juris Rn. 55 mit weiteren Nachweisen; ArbG Emden, Urteil vom 05.07.2023 - 2 Ca 280/22 E, n. v., unter II) 3) der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen).
Die von der Beklagten gegen die genannte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast vorgetragenen Bedenken greifen allerdings nicht durch.
Die Arbeitgeberin war und ist aufgrund ihrer Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen. Die hierbei vertrauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz erfasst auch die von der Arbeitgeberin (hier: von der Beklagten) aufgrund ihrer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit des Beschäftigten (hier: des Klägers) sowie die von ihr angenommene Erfüllung von Anforderungen des konkreten Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltordnung. Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und Zuordnungsvorgangs darf der Arbeitnehmer (hier: der Kläger) vertrauen (vgl. BAG, Urteil vom 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 -, juris, Rn. 26 bis 27 mit weiteren Nachweisen)
2) Soweit die Beklagte geltend macht, die Überprüfung der Bildung der Vergleichsgruppe gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG habe zu der Feststellung geführt, dass der Kläger unzutreffend eingruppiert sei, ist die von der Beklagten vorgenommene Schlussfolgerung rechtlich nicht zulässig. Auf § 37 Abs. 4 BetrVG lässt sich eine Kürzung der Vergütung eines Betriebsratsmitgliedes schon im Ausgangspunkt nicht stützen. Bei § 37 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nicht um eine Ober- sondern lediglich um eine - nicht abschließende Untergrenze - hinsichtlich der Höhe der einem Betriebsratsmitglied zu zahlenden Vergütung. Eine Begrenzung des Anspruches auf Vergütung eines Betriebsrates lässt sich aus § 37 Abs. 4 BetrVG gerade nicht herleiten (vgl. auch ArbG Hannover, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 12 Ca 272/23 -, juris Rn. 56). Eine solche Begrenzung ließe außer Betracht, dass es sich bei § 37 Abs. 4 BetrVG lediglich eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Benachteiligungsverbotes des § 78 Satz 2 BetrVG handelt. Demnach führt die Gewährung einer höheren als der durch eine Vergleichsgruppenbildung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG ermittelten Vergütung alleine ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder automatisch noch indiziell zu einer unzulässigen Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.
a)§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll lediglich sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2022 - 7 AZR 122/22, Juris Rn. 27 m. w. N.). § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG als Entgeltschutzvorschrift gewährt einen Anspruch auf die Mindestvergütung in Höhe des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds "geringer" zu bemessen als das eines vergleichbaren Arbeitnehmers mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Maßstab sind nicht die "an sich" vergleichbaren Arbeitnehmer, sondern solche "mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung" (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2022 - 7 AZR 122/22, Juris Rn. 31 m. w. N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer insoweit anschließt, kann ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Zahlung einer höheren Vergütung (zusätzlich) aus § 78 Satz 2 BetrVG folgen. § 37 Abs. 4 BetrVG ist keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds. Mit dieser Vorschrift ist lediglich die Durchsetzung des Benachteiligungsverbots durch einfacher nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen erleichtert; daneben kann aber ein unmittelbarer Anspruch auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB i. V. m. § 78 Satz 2 BetrVG bestehen, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 78 Satz 2 BetrVG enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, das Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsratsmitglied daher eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die es ohne seine Amtstätigkeit durchlaufen hätte. Von dem Benachteiligungsverbot wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2022 - 7 AZR 122/22, Juris Rn. 41 m. w. N.). § 78 Satz 2 BetrVG kann eine eigene Anspruchsgrundlage darstellen und ist daher neben § 37 Abs. 4 BetrVG anwendbar (vgl. Koch/Kudlich/Tüsing, ZIP 2022, 1, 2).
b) Soweit das LG Braunschweig in seinem Urteil vom 28.09.2021 - 16 KLs 406 Js 59398/16 (85/19), 16 KLs 85/19, Juris, sowie ihm folgend der BGH in seinem Urteil vom 10.01.2023 - 6 StR 133/22, Juris Rn. 22, anderer Auffassung sein sollten (vgl. aber auch die Bewertung des ArbG Braunschweig, Urteil vom 05.07.2023 - 3 Ca 138/23, Juris Rn. 32 m. w. N., wonach sich der BHG allerdings den Grundsätzen des BAG anschließe), folgt die erkennende Kammer dieser ausdrücklich nicht. Die erkennende Kammer ist namentlich an die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.1.2023 aufgestellten Grundsätze nicht gebunden (vgl. auch ArbG Hannover, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 12 Ca 272/23 -, juris Rn. 62). Insoweit gilt im Verhältnis zwischen verschiedenen Gerichten mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. nur Detterbeck in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art. 97 GG Rn. 15 m. w. N.; Hillgruber in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 99. EL September 2022, Art. 97 GG Rn. 94 m. w. N.; Zimmermann/Bales, Jus Extra 2019, 8).
3) Die Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Vergütung des Klägers nach ES 12 gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig ist.
Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei - entgegen seiner Behauptung - nicht auf Grund eines wechselnden Einsatzes ... in den Küchen der Betriebsrestaurants I und II vor dem 19.03.1999 in die Entgeltstufe 12, sondern lediglich in Entgeltstufe 11 einzugruppieren gewesen, ist der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten (s.o.) Beklagten unsubstantiiert mit der Folge, dass der gegenteilige Vortrag des Klägers insoweit als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden anzusehen ist. Die Beklagte beschränkt sich insoweit auf ein hier nicht hinreichendes sogenanntes einfaches Bestreiten des Vortrags des Klägers. Im Übrigen fehlt zum Vortrag der Beklagten ein geeigneter Beweisantritt, da der von der Beklagten aufgebotene Zeuge, ..., seine Tätigkeit in der Gastronomie der Beklagten in Emden erst im 2. Halbjahr 1999 aufnahm (...). Es wäre insoweit allerdings Sache der - für den Verstoß gegen das Begünstigungsverbot darlegungs- und beweisbelasteten (s. o.) - Beklagten gewesen, im Einzelnen substantiiert, nachvollziehbar und konkret vorgetragen sowie unter Beweis zu stellen, dass und warum der Vortrag des Klägers, er sei in den Küchen der Betriebsrestaurants I und II vor dem 19.03.1999 wechselnd beschäftigt gewesen, nichtzutreffend sei. Die Beklagte führt auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 28.11.2023 (...) selbst - lediglich - aus, die Frage, ob der Kläger bereits vor dem 19.03.1999 in den Betriebsrestaurants I und II in Emden tätig gewesen sei, lasse sich nicht mehr aufklären; die Beklagte gehe davon aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei und der Kläger somit nicht in die ES 12 einzugruppieren gewesen sei; daher bestehe auch heute kein Anspruch des Klägers auf Vergütung gemäß der ES 12.
Der für die Annahme einer unzulässigen Begünstigung des Klägers gemäß § 78 Satz 2 BetrVG erforderliche Nachweis der Unrichtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Eingruppierung der Tätigkeiten des Klägers kann von der Beklagten demnach nach ihren eigenen Bekundungen gerade nicht mehr geführt werden, so dass der Klage stattzugeben war.
4) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen. Ergänzend wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.
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