Rechtsprechung / Arbeitsgericht Erfurt

Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 07.06.2023 – 4 Ca 1892/22

ECLI:DE:ARBGERF:2023:0607.4CA1892.22.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 10.12.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 1.200,00 €.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Einbehalt von Vergütung im Zeitraum April bis September 2022 in Höhe von insgesamt 1.200,00 € geltend.

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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 26.02.2010 als Friedhofsgärtner beschäftigt. Am 02.12.2021 wurde der Kläger von seinem Vorgesetzten aufgefordert, das Betriebsgelände zu verlassen, da er den 3-G-Nachweis nicht erbracht hat. Er erbrachte seine Arbeitsleistung jedenfalls bis einschließlich Februar 2022 nicht, bot zwar mündlich seine Arbeitskraft an, weigerte sich jedoch, den 3-G-Nachweis zu erbringen. Die Beklagte rechnete das Gehalt des Klägers für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 ab und brachte den Nettobetrag zur Auszahlung. Mit Schreiben vom 08.02.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aus ihrer Sicht eine Überzahlung in Höhe von 1.928,19 € erfolgt sei. Mit weiterem Schreiben vom 11.04.2022 teilte sie mit, dass sie beginnend mit dem Monat April 2022 von den Vergütungsansprüchen des Klägers monatlich jeweils 200,00 € einbehalten werde. Für den Zeitraum April bis September 2022 summierte sich dies auf insgesamt 1.200,00 €, die die Beklagte von der Vergütung des Klägers einbehielt.

3

Aus der vorliegenden Abrechnung für Januar 2022 ergibt sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.054,47 €. Darüber hinaus weist die Abrechnung Kinderfreibeträge von 2,5 aus sowie Kindergeldbezüge für zwei Kinder. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, dass ein drittes Kind bei seiner leiblichen Mutter leben würde. Der Kläger ist verheiratet.

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Der Kläger trägt vor,

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er habe Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Entgelts für die Monate April bis einschließlich September 2022. Eine aufrechenbare Forderung stehe der Beklagten nicht zur Seite. Zu einer Überzahlung für den Zeitraum ab dem 02.12.2021 sei es nicht gekommen, da sich die Beklagte für die Zeit der Nichterbringung der Arbeitsleistung im Annahmeverzug befunden hätte. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger den Zugang zum Arbeitsplatz auf der Grundlage des § 28b Infektionsschutzgesetz zu verweigern. Richtig sei zwar, dass der Kläger die Anforderungen des 3-G-Kriteriums nicht erfüllt hätte. Eine physische Begegnung mit Dritten wäre an der Arbeitsstätte des Klägers jedoch ausgeschlossen.

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Der Kläger beantragt daher:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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K l a g e a b w e i s u n g .

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Sie führt u. a. aus,

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entsprechend den Festlegungen des Oberbürgermeisters mit Rundschreiben vom 23.11.2021 unterlägen die Mitarbeiter, welche weder geimpft noch genesen seien bzw. diesen Status nicht offenlegen wollten, der Pflicht, arbeitstäglich einen qualifizierten Testnachweis gegenüber ihrem Vorgesetzten zu erbringen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei er auch nicht bereit gewesen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Folglich sei dem Kläger ab dem 02.12. 2021 durch seinen Vorgesetzten der Zutritt zur Arbeitsstätte verwehrt worden. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei Kontakt zu anderen Mitarbeitern nicht auszuschließen, da die allgemeinen Räumlichkeiten mit Sanitärbereich sowohl vom Kläger als auch durch andere Kollegen gleichermaßen aufgesucht würden.

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Zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung im Januar 2022 hätte der Abteilung Abrechnung die Mitteilung der Verweigerung der Arbeitsleistung noch nicht vorgelegen, sodass sich insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 1.928,19 € netto für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 ergeben hätte. Die Entgeltrückforderung sei mit Beträgen, wie im Zahlungsplan vom 11.04.2022 angegeben, im jeweiligen Monat aufgerechnet worden. Die Aufrechnung sei keine Pfändung. Insofern unterliege sie nicht den Vorschriften der Pfändungsfreigrenzen. Aus sozialen Gründen sei die Aufrechnung monatlich in Raten von je 200,00 € ab dem 30.04.2022 erklärt worden.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Der Hauptanspruch des Klägers auf Vergütung für die Monate im streitgegenständlichen Zeitraum April bis September 2022 ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte von der Vergütung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum von April bis September 2022 monatlich 200,00 € von der Nettovergütung des Klägers abgezogen und einbehalten hat. Insgesamt summiert sich dies für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 1.200,00 €.

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Den Einbehalt begründet die Beklagte mit der Aufrechnung von Gegenforderungen. Bei der Gegenforderung handelt es sich aus Sicht der Beklagten um eine Überzahlung für den Zeitraum ab 02.12.2021.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen 1.200,00 € netto, da jedenfalls die Pfändungsfreigrenzen durch die Beklagte nicht beachtet wurden.

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Nach § 394 BGB kann eine Aufrechnung nicht gegen unpfändbare Forderungen erfolgen. Der Vergütungsanspruch des Klägers genießt den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Gehaltsabrechnung für Januar 2022 geht die Kammer davon aus, dass der Kläger verheiratet ist und insgesamt drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Es bestehen somit im Rahmen des § 850c ZPO vier zu berücksichtigende Unterhaltspflichten. Damit kann eine Aufrechnung erst erfolgen, wenn das Nettogehalt des Klägers 2.670,00 € erreicht oder überschreitet. Aufgrund der aus der Januarabrechnung ersichtlichen Netto- und Auszahlungsbeträge bestehen Zweifel, dass der Kläger in „normalen“ Monaten (ohne Sonderzahlungen) die Pfändungsfreigrenze überschreitet.

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Da die Beklagte von einer weiteren Substantiierung der Vergütungsansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum abgesehen hat, kann die Kammer die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen nicht feststellen. Gegen die Vergütungsansprüche des Klägers kann unter diesen Umständen nicht aufgerechnet werden.

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Es kann somit dahinstehen, ob die Beklagte eine Gegenforderung besitzt, mit der sie gegen die Hauptforderung des Klägers aufrechnen kann.

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2. Die Kosten des Rechtsstreites sind gem. den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.