Rechtsprechung / Arbeitsgericht Erfurt

Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 19.07.2023 – 4 Ca 32/23

ECLI:DE:ARBGERF:2023:0719.4CA32.23.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.167,04 € brutto zuzüglich Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung i.H.v. 304,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 20.07.2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert beträgt 1.471,96 €.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

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Der Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern seit dem 06.11.2017 beschäftigt. Für die Zeit vom 08.10.2022 – 21.10.2022 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die von der Privatärztin Frau Dr. S in L am 10.10.2022 ausgestellt wurde. (Hinsicht des Inhalts wird auf Bl. 12 d. A. verwiesen). Die Beklagte leistete für den Zeitraum 08. – 19.10.2022 keine Entgeltfortzahlung, rechnete für den Zeitraum 20. und 21.10.2022 zwei Urlaubstage ab und zahlte hierfür Urlaubsentgelt. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet.

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Der Kläger trägt u. a. vor,

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der Kläger habe am 08.10.2022 mittels eines Selbsttestes eine Infektion mit dem Corona-Virus bei sich festgestellt. Um das Ergebnis zu verifizieren, habe er sich am 08.10.2022 in das Testzentrum der G-Apotheke in A begeben. Dort sei ebenfalls ein Schnelltest vorgenommen worden, der die Corona-Infektion bestätigt hätte. Der Kläger hätte die Sprechstunde bei seinem Hausarzt lediglich in der Infektionssprechstunde nach vorheriger Terminvereinbarung besuchen können. Auf Termine hätten die Patienten der Hauspraxis damals mindestens 2 Tage gewartet. Der Kläger hätte befürchtet, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingehen würde. Ein Mitarbeiter der G-Apotheke in A habe dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht persönlich bei dem Hausarzt vorstellig werden müsse und den Kläger auf die Privatärztin Dr. S verwiesen. Am selben Tag habe sich der Kläger dann online einen Termin zur Videosprechstunde bei Dr. S besorgt. Die Videosprechstunde habe am 10.10.2022 stattgefunden. In dieser Videosprechstunde habe eine Liveübertragung zwischen Dr. S und dem Kläger stattgefunden. Hier hätte der Kläger für Dr. S ersichtlich nochmals einen Corona-Selbsttest vornehmen müssen. Auch dieser Selbsttest am 10.10.2022 wäre positiv gewesen. Für die Ärztin sichtbar hätte der Kläger während der Videosprechstunde noch einmal Fieber messen müssen. Hier sei eine erhöhte Temperatur festgestellt worden. Die Ärztin habe weitere Fragen zum Gesundheitszustand des Klägers gestellt und eine Corona-Infektion diagnostiziert. Im Ergebnis der Videosprechstunde habe Frau Dr. S den Kläger für den Zeitraum 08.10. – 21.10.2022 arbeitsunfähig geschrieben. Der Kläger habe sich dann bei der Beklagten telefonisch arbeitsunfähig gemeldet. Er habe einen durchschnittlichen Krankheitsverlauf gehabt. An 3 – 4 Tagen habe der Kläger unter Fieber gelitten und er hätte durchgehend einen trockenen Reizhusten gab. Der Kläger wäre infolge seiner Corona-Erkrankung verhindert gewesen, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

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Für den Zeitraum vom 10.10.2022 bis 19.10.2022 habe die Beklagte keine Entgeltfortzahlung geleistet. Der Kläger schulde hier eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden. Im Oktober 2022 habe die Beklagte einen Grundlohn in Höhe von 12,63 € sowie den Branchenzuschlag in Höhe von 8,21 € stündlich geschuldet. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.167,04 € brutto (56 Stunden x 20,84 €).

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Zudem hätte die Beklagte den 20. und 21.10.2022 mit Urlaub belegt und die 2 Tage aus dem Urlaubskonto des Klägers abgezogen. Der Kläger hätte jedoch keinen Urlaub beantragt. Zudem sei er arbeitsunfähig gewesen. Zusammen mit dem Urlaub aus dem Vorjahr habe der Kläger im Jahr 2022 einen Gesamturlaubsanspruch von 37 Tagen gehabt. Hiervon habe er 35 Tage genommen, sodass er noch einen Urlaubsanspruch von zwei Tagen hätte.

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Der Anspruch sei gegenüber der Beklagten mit Geltendmachungsschreiben vom 13.12.2022 geltend gemacht worden. Hierin sei eine Frist zur Zahlung bis zum 23.12.2022 gesetzt worden.

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Der Kläger beantragt zuletzt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.167,04 € brutto zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu zahlen.

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2. Die Beklagte verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 304,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt K l a g e a b w e i s u n g .

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Sie trägt u. a. vor,

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der Kläger habe sich am Montag, den 10.10.22 telefonisch krankgemeldet. Als Nachweis für seine krankheitsbedingte Abwesenheit habe er die vorgelegte AU-Bescheinigung eingereicht, aus der ersichtlich werde, dass es sich hierbei um eine Online-Krankschreibung ohne persönlichen Arztkontakt handele. Der Kläger habe in der Vergangenheit diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausschließlich von der gleichen Ärztin – mutmaßlich seiner Hausärztin – vorgelegt. Ausschließlich in dem beklagten Fall habe er sich eine Online-Krankschreibung gegen ein gewisses Entgelt einer Privatärztin verschafft. Aus der Webseite der Ärztin ergebe sich, dass es sich bei der angebotenen Dienstleistung ausschließlich um Selbstzahler-Leistungen handele. Nach Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse habe diese mitgeteilt, dass auch im Fall einer längeren Erkrankung kein Anspruch auf Krankengeld bei einem Privatrezept entstünde.

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Gemäß § 4 Abs. 5 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung sei festzustellen, dass im Falle einer Videosprechstunde die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt aufgrund früherer Behandlungen nicht unmittelbar persönlich bekannt seien, über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen nicht hinausgehen dürften.

15

Aufgrund der räumlichen Distanz nach L, der Selbstzahler-Leistungen sowie der vorherigen Einreichung von diversen AU-Bescheinigungen von seiner vermeintlichen Hausärztin unterstelle die Beklagte, dass der Kläger keinen persönlichen Bezug zu der auf der Online- Krankschreibung angegebenen Ärztin besitze. Die Ärztekammer habe auf Anfrage mitgeteilt, dass die Ärztin nicht als Vertragspartnerin gelistet sei.

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Aus den vorgenannten Gründen habe die Beklagte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der eingereichten AU-Bescheinigungen des Klägers und habe deshalb die Entgeltfortzahlung zurückerhalten. Bezüglich des am 20.10. – 21.10.2023 abgerechneten Urlaubs läge kein unterschriebener Urlaubsantrag vor. Deshalb werde angeboten, den Urlaub gutzuschreiben.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den geltend gemachten Zeitraum vom 10.10. – 19.10.2022 in Höhe von 1.167,04 € brutto.

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Der Kläger hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die am 10.10.2022 von der Privatärztin Dr. S in L ausgestellt wurde und eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 08.10. – 21.10.2022 ausgewiesen hat. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bietet grundsätzlich Beweis über die mit ihr bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.

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Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen vermögen diese Beweiskraft nicht zu erschüttern.

22

Der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht von der Hausärztin des Klägers, sondern von einer dem Kläger bis dahin unbekannten Ärzten ausgestellt wurde, genügt für sich genommen allein noch nicht, um die Beweiskraft in Abrede zu stellen. Auch der Umstand, dass es sich bei der Ärztin um eine Privatärztin ohne Kassenzulassung handelt, beseitigt die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht. Die Nachweispflicht des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt eine ärztliche Bescheinigung, also die Bescheinigung eines approbierten Arztes, und verlangt darüber hinaus nicht, dass es sich bei diesem Arzt um einen Kassenvertragsarzt handeln muss. Sicherlich führen Beratung und Behandlung durch einen Privatarzt dazu, dass der Kläger keine Kostenerstattung durch die Krankenkasse und ggf. kein Krankengeld erhält; ein Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist jedoch hiermit nicht verbunden.

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Nach dem Vortrag des Klägers hatte er mit der ausstellenden Ärztin ein Videogespräch geführt, in dem diese vom Kläger die Durchführung eines weiteren Corona-Schnelltests verlangte sowie des Messens der Körpertemperatur. Während sie daraufhin das Vorliegen einer Corona-Infektion diagnostizierte, erfolgte dies nach Auffassung der Kammer nicht ohne plausible Grundlage. Die Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Indizien zur Erschütterung der Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung obliegt, hat diesen Klägervortrag nicht ausgeräumt. Danach fand zwar keine Untersuchung vor Ort, jedoch durch Videokonferenz statt und das Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgte auch nicht online im Wege eines Automatismus, sondern analog durch die untersuchende Ärztin.

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Die von der Beklagten angesprochene Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses dürfte für die ausstellende Privatärztin nicht verbindlich sein, somit ist die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich auf inhaltliche Widerspruchsfreiheit zu überprüfen. Angesichts der diagnostizierten Corona-Infektion, die aus dem ICD-Schlüssel U07.2 ersichtlich wird, erscheint die angegebene voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis 21.10.2022, mithin von 2 Wochen, nicht derart außer Verhältnis zu stehen, dass hierdurch der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert würde.

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Die von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, warum sich der Kläger nicht innerhalb der streitgegenständlichen 2 Wochen bei seiner Hausärztin nochmals vorgestellt habe, lässt sich plausibel damit begründen, dass der Kläger für diesen Zeitraum bereits eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besaß.

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Insgesamt mag zwar die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den ersten Blick Fragen aufwerfen. Da der vom Kläger geschilderte Ablauf der Ereignisse von der Beklagten jedoch nicht widerlegt werden konnte, werden diese Fragen plausibel beantwortet und begründen insbesondere keine Zweifel an der Beweiskraft der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

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2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung für zwei Urlaubstage. Für die Kammer blieb zuletzt unstreitig, dass es sich bei diesen zwei Urlaubstagen um die von der Beklagten für den 20. und 21. Oktober 2022 abgerechneten Tage handelt. Da die Beklagte die Erfüllung dieses Urlaubsanspruchs nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen hat, bestand für den Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch im Umfang dieser zwei Tage. Die Berechnungsgrundlage war zwischen den Parteien unstreitig. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrug der Gesamtstundenlohn insgesamt 21,78 €. Für 2 Tage à 7 Stunden/Tag ergibt sich damit der errechnete Zahlbetrag. Da der Antrag erstmals in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2023 gestellt wurde, trat Rechtshängigkeit zu diesem Zeitpunkt ein. Damit tritt Verzug mit dem Folgetag ein.

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3. Die Kosten des Rechtsstreites sind gem. den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.