Rechtsprechung / Arbeitsgericht Erfurt

Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 11.10.2023 – 4 Ca 371/23

ECLI:DE:ARBGERF:2023:1011.4CA371.23.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 1.827,82 €.

Tatbestand

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Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 16.02.2081 als Verwaltungsangestellte zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 4.950,36 € beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 22. Februar 2022 wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 01.06.2022 vereinbart. In der Zeit vom 30. März 2022 bis einschließlich 1. Juni 2022 sollte der Resturlaub der Klägerin in Anspruch genommen werden. Mit Bescheid des Gesundheitsamtes vom 25. April 2022 wurde für den Zeitraum 20. – 30.04.2022 gegenüber der Klägerin die Quarantäne angeordnet.

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Die Beklagte zahlte der Klägerin für diesen Zeitraum das Urlaubsentgelt fort.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Abgeltung von 8 Urlaubstagen.

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Sie führt hierzu aus, es stehe fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 20. April – 30. April 2022 gesundheitsbedingt keine Arbeitsleistung hätte erbringen können und daher an 8 Tagen keinen Urlaub in Anspruch hätte nehmen können. Urlaub diene der Erholung und nicht der Quarantäne. Da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 1. Juni 2022 geendet habe, sei die Inanspruchnahme der 8 verbliebenen Urlaubstage nicht möglich, der Anspruch sei daher abzugelten.

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Die Klägerin beantragt daher:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.827,82 € zur Abgeltung von 8 Urlaubstagen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt K l a g e a b w e i s u n g .

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Sie trägt u. a. vor, aufgrund des bevorstehenden Endes des Arbeitsverhältnisses zum 01.06.2022 hätten die Parteien vereinbart, dass in der Zeit vom 30.03.2022 bis einschließlich 01.06.2022 die Klägerin den ihr zustehenden Resturlaub antreten würde. Während ihres Urlaubs habe sich die Klägerin eine SarsCoV-2-Infektion zugezogen. Der Bescheid des Landkreises S., Gesundheitsamt, vom 25.04.2022 weise eine Quarantänedauer vom 20.04.2022 – 30.04.2022 aus. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit der Quarantäne habe die Klägerin nicht vorgelegt.

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Die Voraussetzungen des § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen seien nicht erfüllt. Sobald ein konkreter Zeitraum für die Inanspruchnahme des Urlaubs vereinbart worden sei, würden Ereignisse, die den Urlaub beeinträchtigen, in die Sphäre des Arbeitnehmers fallen. Als einzige vom Gesetzgeber normierte Ausnahme gelte die ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 9 BUrlG. Die Klägerin habe eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 20. – 30.04.2022 zu keiner Zeit ärztlich nachgewiesen. Die behördliche Quarantäneanordnung stelle kein ärztliches Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit dar. Ohne Attest bestehe kein Nachgewährungsanspruch.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Unstreitig haben die Parteien für die Zeit vom 30.03.2022 – 01.06.2022 die Gewährung von Urlaub vereinbart. Damit ist die Beklagte als Arbeitgeberin der ihr aus dem BUrlG obliegenden Pflicht zur Urlaubsgewährung nachgekommen. Den Eintritt des Urlaubserfolges hat sie dabei nicht zu gewährleisten. Das Risiko eines wegfallenden Urlaubserfolges trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer.

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Von dieser Risikoverteilung macht § 9 BUrlG eine Ausnahme für die während des Urlaubs durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass diese nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Die Vorschrift des § 9 ist eine Ausnahmevorschrift und deshalb eng auszulegen. Darüber hinaus liegt der Zweck in der Forderung nach einem ärztlichen Zeugnis in der leichten Überprüfbarkeit der durch § 9 BUrlG abgebildeten Ausnahmesituation. Die durch § 9 BUrlG vorgenommene Risikoverlagerung auf den Arbeitgeber soll für diesen leicht erkennbar sein und ist deshalb an den formalen Nachweis eines ärztlichen Zeugnisses geknüpft.

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Im vorliegenden Fall liegt für den Zeitraum, in dem sich die Klägerin in Quarantäne befunden hat, unstreitig kein ärztliches Zeugnis vor. Insbesondere stellt auch die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes keine ärztliche Bescheinigung in diesem Sinne dar.

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Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf die Quarantäneanordnung verbietet sich einerseits aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift und andererseits aufgrund der bezweckten einfachen Überprüfbarkeit der Arbeitsunfähigkeit.

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Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine Arbeitsunfähigkeit ohne vorliegendes ärztliches Zeugnis schwierig festzustellen ist; eine solche Situation soll durch die formalen Anforderungen des § 9 BUrlG gerade vermieden werden.

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Die Zeit vom 20. – 30.04.2022 ist daher auf den Jahresurlaub der Klägerin anzurechnen, sodass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Resturlaub mehr verbleibt.

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2. Die Kosten des Rechtsstreites sind gem. den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.