Rechtsprechung / Arbeitsgericht Erfurt
Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 06.12.2023 – 4 Ca 257/23
ECLI:DE:ARBGERF:2023:1206.4CA257.23.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf den Beendigungszeitpunkt 28.02.2023 auszustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 1/10, die Beklagte 9/10 der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert beträgt 1.636,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin war beim Beklagten in der Zeit vom 02.01.2019 bis zum 28.02.2023 als Reinigungskraft zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.478,00 € beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag betrug die Wochenarbeitszeit der Klägerin 28 Stunden verteilt auf die Wochentage Montag bis Donnerstag. Die Klägerin arbeitete dabei regelmäßig mit der Mitarbeiterin H. zusammen.
Unstreitig arbeiteten beide Mitarbeiterinnen donnerstags regelmäßig nur bis 12:00 Uhr.
Für den Monat Januar 2023 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Korrekturabrechnung vom 22.02.2023 für die Donnerstage nur jeweils 4 anstatt 7 Stunden ab und zahlte die hieraus errechnete Vergütung aus - für die erste Woche im Februar 2023 galt gleiches. Ab der zweiten Februarwoche war die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank und erhielt Entgeltfortzahlung.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin für vier Wochen im Januar und für eine Woche im Februar 2023 jeweils 3 Stunden Arbeitsleistung zum Mindestlohn von 12,00 € pro Stunde geltend.
Darüber hinaus begehrt sie ein qualifiziertes Endzeugnis.
Die Klägerin trägt u. a. vor,
im Monat Januar 2023 habe die Klägerin 126 Stunden gearbeitet. Sie habe jedoch nur Vergütung für 114 Stunden erhalten. Im Monat Februar habe die Klägerin 28 Stunden gearbeitet, es seien aber nur 25 Stunden abgerechnet worden. Für 12 Stunden im Januar und 3 Stunden im Februar mache sie daher Differenzvergütung geltend. Es habe einen Dienstplan gegeben, der zugewiesene Objekte enthalten hätte. In der Zeiteinteilung wären die Klägerin und die Zeugin H. frei gewesen. Diese Freiheit hätten die Klägerin und die Zeugin H. genutzt und hätten Montag und Dienstag jeweils die Zeit herausgearbeitet, die sie am Donnerstag früher gegangen seien. Die Klägerin habe insgesamt 28 Stunden in der Woche gearbeitet. Darüber hinaus mache die Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geltend.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2023 restlichen Arbeitslohn in Höhe von 144,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2023 restlichen Arbeitslohn in Höhe von 36,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis auf dem Beendigungszeitpunkt 28.02.2023 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie führt u. a. aus,
die vereinbarten 28 Wochenstunden würden sich auf die vier Wochentage Montag bis Donnerstag mit jeweils 7 Stunden täglich verteilen. Die tägliche Arbeitszeit beginne um 7:00 Uhr und endet um 15:00 Uhr; zwischendurch hätte die Klägerin eine Stunde Pause. Der Klägerin wären in einem festen Turnus dienstplanmäßig zur Reinigung die Objekte zugewiesen, die auch ihrer Kollegin, Frau H. zugewiesen wären. Die Klägerin und Frau H. wären in ihrer Arbeit insoweit weitestgehend frei gewesen, als dass sie die Objekte der Reihenfolge nach grundsätzlich nach ihren Vorstellungen, also nicht in einer fest vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge, aber sehr wohl ihm vorgegebenen zeitlichen Rahmen (Montag bis Donnerstag zwischen 07:00 Uhr und 15:00 Uhr bei einer Stunde Pause) abarbeiten durften. Der Klägerin wären im streitgegenständlichen Monat Januar 2023 vereinbarungsgemäß 126 Stunden Arbeit zugewiesen worden. Sie hätte zwar auch eine entsprechende Anzahl von Stunden aufgeschrieben, allerdings habe sie tatsächlich nur 114 Stunden gearbeitet.
Die Klägerin habe an den Donnerstagen 05.01.2023, 12.01.2023, 19.01.2023 und 26.01.2023 zwar 7 Stunden Arbeit aufgeschrieben, tatsächlich aber jeweils nur vier Stunden gearbeitet. Sie habe die Arbeitsstelle jeweils aus privaten Gründen bereits um 12:00 Uhr, mithin 3 Stunden vor Arbeitszeitende verlassen. Deshalb habe die Beklagte für diese Donnerstage jeweils 3 Stunden mithin insgesamt 12 Stunden in Abzug gebracht. Im streitgegenständlichen Monat Februar 2023 habe die Klägerin nur bis zum 07.02.2023 gearbeitet. Am Donnerstag den 02.02.2023 habe die Klägerin die Arbeit jedoch wieder 3 Stunden vor Arbeitszeitende beendet und sei um 12:00 Uhr nach Hause gegangen. Die Beklagte habe die entsprechenden 3 Stunden in Abzug gebracht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (§ 630 BGB).
In der mündlichen Verhandlung behauptete der Geschäftsführer der Beklagten zwar, dass er das Zeugnis an die Klägerin versandt habe. Diese konnte jedoch den Empfang des Zeugnisses nicht bestätigen. Daher kann der Anspruch nicht als erfüllt angesehen werden.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Vergütung, da sie nicht konkret dargelegt hat, dass Sie die vom Arbeitgeber vorgegebenen 28 Arbeitsstunden in der Woche auch tatsächlich gearbeitet hat. Darüber hinaus hat sie auch nicht dargelegt, dass sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses berechtigt war, die Verteilung der Arbeitsstunden auf die Arbeitstage Montag bis Donnerstag selbstständig vorzunehmen.
Unstreitig hat die Klägerin regelmäßig donnerstags den Arbeitsplatz gegen 12:00 Uhr verlassen. Ob sie bis dahin die vorgegebene Wochenarbeitszeit von 28 Stunden tatsächlich abgeleistet hat, behauptet sie zwar pauschal. Ihr Vortrag ist jedoch nicht konkret genug, um ihn zu überprüfen. Immerhin macht die Klägerin eine Zeitvergütung und keine Erfolgsvergütung geltend.
Ihr Vortrag, sie habe die Arbeitszeit an den Tagen Montag und Dienstag herausgearbeitet, lässt nicht ohne Weiteres erkennen, ob sie die Zeit auch wirklich abgearbeitet hat, oder nicht vielmehr durch Arbeitsverdichtung Zeit eingespart hat. Der von ihr geführte Stundennachweis widerspricht ihrem Vortrag.
Darüber hinaus ist zwischen den Parteien auch nicht unstreitig, dass die Klägerin die 28 Stunden nach eigenem Gutdünken auf die Wochentage Montag bis Donnerstag verteilen durfte - auch insoweit fehlt substantiierter Vortrag der Klägerin.
Für die Kammer steht daher nicht fest, dass die Klägerin die jeweils an den Donnerstagen fehlende Arbeitszeit berechtigt an anderen Tagen geleistet hat.
Der pauschale Verweis auf die Zeugin H. ersetzt keinen Sachvortrag, sondern stellt ein unzulässiges Ausforschungsbeweisangebot dar.
3. Die Kostenentscheidung ist gemäß den §§ 46 Abs. 2 S.1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Die hohe Kostenquote der Beklagten resultiert dabei aus dem gegenüber dem Streitwert des Zahlungsanspruch relativ hohen Streitwert des Zeugnisanspruchs.
Für die Klägerin ist ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht möglich. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.