Rechtsprechung / Arbeitsgericht Erfurt
Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 13.03.2024 – 4 Ca 1285/23
ECLI:DE:ARBGERF:2024:0313.4CA1285.23.00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Damen und Herren A, B, C, D, E, F und G zu erklären, dass er die gegen den Kläger in der E-Mail vom 24.07.2023 erhobenen Anschuldigungen zurücknimmt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt 3/4, der Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert beträgt 20.000,00 €.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger gegenüber dem Beklagten die Unterlassung von Äußerungen und den Widerruf von gegenüber Dritten geäußerten Anschuldigungen.
Beide Parteien sind Arbeitnehmer der Daimler Truck AG. Der Kläger ist seit etwa 30 Jahren Mercedes-Lkw-Verkäufer in der Niederlassung TruckStore E. in I. Der Beklagte ist für den Vertrieb von Lkw-Gebrauchtfahrzeugen zuständig und arbeitet in seinem Büro in K.
Das Lkw-Gebrauchtwagengeschäft der Daimler Truck AG (DT AG) erfolgt in Deutschland über sechs Standorte mit sogenannten TruckStores. Die Gebrauchtwagen-Vermittlung wird über rechtlich selbstständige Servicepartner, rechtlich selbstständige Mercedes-Benz-Vertreter und die Daimler-Truck-eigenen Neuwagen-Niederlassungen initiiert. Die DT AG ist daran interessiert, dass eine Provision im Einzelfall nur an denjenigen gezahlt wird, der tatsächlich originär durch eigene Vermittlungsinitiative ursächlich für den Verkauf eines Fahrzeugs ist. Um dies zu gewährleisten, hat ein unabhängiger Vermittlerbetrieb, an den sich ein Endkunde zum Erwerb eines gebrauchten Lkws gewandt hat, zu allererst eine schriftliche Interessentenmeldung (I-Meldung) an die Vertriebszentrale der DT AG in Berlin zu senden. Die Vertriebszentrale weist die Anfrage zur weiteren Bearbeitung dem TruckStore zu, in dessen Bezirk der Vermittlerbetrieb liegt. Dieser TruckStore tritt in Kontakt mit dem Endkunden zur weiteren Bearbeitung der Anfrage. Im Falle eines erfolgreichen Vertragsschlusses erhält der Vermittlerbetrieb eine Provision.
Der Beklagte wurde Ende 2020 damit beauftragt, die zentrale Steuerung der I-Meldungen bundesweit in wesentlichen Teilen zu übernehmen und vor allem auf die strikte Einhaltung der geltenden Abwicklungsvereinbarung über die I-Meldungen der DT AG zu achten.
Für jeden Mitarbeiter der DT AG gilt verpflichtend der sogenannte „Code of Conduct“ der in Ziffer 3. folgendes regelt:
„Umgang mit Regelverstößen
Verstöße gegen Gesetze, Richtlinien und sonstige Regelungen können zu massiven wirtschaftlichen Schäden, straf- und bußgeldrelevanten Risiken für den Daimler Truck-Konzern und insbesondere dessen Beschäftigte sowie zu schweren Image- und Reputationsschäden, Nichterteilung von Genehmigungen und dem Ausschluss von nationalen Märkten führen. Daher müssen Verstöße rechtzeitig erkannt werden, insbesondere um Schaden von Daimler Truck-Konzern und den Beschäftigten abzusenden und ein faires Miteinander zu sichern. Wenn wir als Beschäftigte einen Regelverstoß beobachten oder wir Anlass zu der Vermutung haben, dass ein Verstoß vorliegen könnte, zögern wir nicht, dies anzusprechen. Deshalb ist es wichtig, dass Beschäftigte im Fall von (potenziellen) Verstößen direkt an ihre Führungskraft, den zuständigen HR Bereich, die (betrieblichen) Arbeitnehmervertreter, die Sozialberatung, die Kolleginnen und Kollegen des Rechts- und Compliancebereichs oder an unser Hinweisgebersystem BPO (Business Practices Office) wenden. …
Dabei stellt das BPO höchste Vertraulichkeit sicher. Darüber hinaus legen wir bei unserm Hinweisgebersystem Wert auf Fairness – sowohl im Umgang mit Hinweisgebern als auch mit Beschäftigten, die von einem Vorwurf betroffen sind. …“
Mit E-Mail vom 24. Juli 2023 wandte sich der Beklagte an den Vorgesetzten des Klägers A und setzte die Mitarbeiter/innen B, C, D, E, F und G ins „Cc“ mit folgendem Text:
„Herr K kennt seit vielen Jahren viele Absatzmittler in seinem Betreuungsgebiet als Außendienstverkäufer persönlich sehr gut, aber er unterläuft parallel leider seit vielen Jahren auch regelmäßig sehr viele Compliance-relevanten Prozesse innerhalb der DT AG.
Heute beziehe ich mich nur auf das Thema Vermittler-Abkommen innerhalb der DT AG: Trotz sehr vieler Hinweise der DT AG an Herrn K über die Notwendigkeit der Einhaltung korrekt organisierten I-Meldungs-Prozesses, erhalten wir bundesweit fast ausschließlich „mit Bezug auf Hr. K“ besonders chaotische und prozessual inkorrekte I-Meldungen.
Sehr viele Absatzmittler und MB-Partner beziehen sich dabei ausdrücklich auf die Gespräche mit Hr. K, was das DT AG-Problemfeld von Hr. K prozessual besonders eindeutig aufzeigt.
Ich bitte um ihr Verständnis, dass ich die weitere Bearbeitung von unkorrekten I-Meldungen mit Bezug auf Hr. K mit sofortiger Wirkung einstellen werde“.
A ist Leiter des TruckStores in Erfurt und damit unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers. B ist der Leiter der Finanzabteilung in Berlin. C ist als Leiter des Vertriebs auch Vorgesetzter des Klägers. D ist mit der Überwachung der I-Meldungen befasst, E ist Produktmanager und mit der Entwicklung der Regelwerke für den I-Meldungs-Prozess befasst, F ist im Truck Store Erfurt die Leiterin der kaufmännischen Verwaltung, G ist im Truck Store Erfurt der mit der Bearbeitung von I-Meldungen befasste Verkäufer.
Der Kläger trägt u. a. vor,
die E-Mail enthalte einen gravierenden Vorwurf. Der Kläger selbst habe mit besagten I-Meldungen an die Daimler Truck AG nichts zu tun. Diese würden ausschließlich von Kunden des Arbeitgebers des Klägers veranlasst. Woraus der Beklagte herleite, der Kläger sei für „besonders chaotische und prozessuale I-Meldungen“ verantwortlich erschließe sich dem Kläger nicht.
Aus Sicht des Klägers habe der Beklagte nicht datenschutzkonform gehandelt, indem er persönliche Vorhaltungen gegen den Kläger durch die in CC-Setzung unbeteiligter Dritter öffentlich gemacht hätte. Es handelt sich mit Ausnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers um Empfänger, die unberechtigterweise vom Beklagten und Antragsgegner in die Korrespondenz einbezogen worden seien. Der Kläger habe versucht die Angelegenheit außergerichtlich über einen Unterlassungsanspruch zu klären. Der Beklagte habe weder eine Richtigstellung gegenüber dem Vorgesetzten und in die Korrespondenz einbezogenen Dritten vorgenommen, noch eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben.
Die völlig unkonkreten Vorwürfe gegen den Kläger seien geeignet, den Kläger im Unternehmen zu verunglimpfen. Dem Kläger erschließe sich nicht, was der Beklagte bezwecken wolle. In jedem Falle sei der Beklagten nicht autorisiert, Compliance-Verstöße des Klägers festzustellen, er habe allenfalls die Möglichkeit, derartige Verstöße an die Compliance/Legal-Abteilung der Daimler Truck AG in Stuttgart zu melden. Aus diesem Grund werde sich der Kläger gegenüber dem hiesigen Gericht nicht zu den vermeintlichen Vorwürfen äußern.
Der Kläger habe sich selbst über seinen Vorgesetzten um die Klärung dieser Angelegenheit bemüht. Dies habe im Ergebnis dazu geführt, dass dem Kläger zwischenzeitlich nach interner Prüfung arbeitgeberseitig bestätigt worden sei, keine Compliance-relevanten Prozess unterlaufen zu haben.
Der Kläger hat zusammen mit der vorliegenden Klage einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit folgenden Anträgen:
1. Es ist dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Klärung der Hauptsache zu unterlassen, zu erklären, der Kläger und Antragsteller unterlaufe seit vielen Jahren regelmäßig sehr viele Compliance relevanten Prozesse innerhalb der DT AG.
2. Dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Klärung der Hauptsache zu unterlassen, zu erklären, der Kläger und Antragsteller halte korrekt organisierte E-Mail-Prozesse nicht ein.
Das Einstweilige Verfügungsverfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt beendet:
„1. Der Beklagte verpflichtet sich, zukünftig bei vermeintlich erkannten Compliance Verstößen des Klägers ausschließlich die Compliance/legal Abteilung der Daimler Truck AG in Stuttgart zu informieren und nicht mehr den in der streitgegenständlichen E-Mail vom 24.07.2023 aufgeführten oder andere Verteiler zu nutzen.
2. Damit ist das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt“.
Im vorliegenden Klageverfahren beantragte der Kläger:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger unterlaufe bis zum 24.07.2023 seit vielen Jahren regelmäßig sehr viele Compliance relevanten Prozesse innerhalb der DT AG.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu erklären, der Kläger halte bis zum 24.10.2023 korrekt organisierte E-Mail-Prozess nicht ein.
3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Damen und Herren A, B, C, D, E, F und G zu erklären, dass er den Kläger grundlos in seiner E-Mail vom 24.07.2023 der Begehung von Dienstpflichtverletzungen beschuldigt habe und er all diese Anschuldigungen ausdrücklich zurücknimmt.
4. Für den Fall der Nichtbefolgung wird gegen den Beklagten für jeden Wiederholungsfall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € festgesetzt.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er führt u. a. aus,
es komme immer wieder vor, dass der Kläger telefonische Anfragen von Mitarbeitern ihm bekannter Vermittlungsbetriebe erhalte, die er natürlich gerne bearbeiten und an denen er gerne Geld verdienen möchte. Das Problem seit 2017: Wenn diese Vermittlungsbetriebe nicht in der Regionalzuständigkeit des TruckStores in Erfurt ihren Sitz hätten, dann entgehe dem Kläger das Vermittlungsgeschäft. Denn dann würde, wenn der Vermittlungsbetrieb vorschriftsmäßig die Interessentenmeldung abgebe, durch die DTAG der tatsächlich zuständige TruckStore kontaktiert und mit der weiteren Abwicklung betraut. Ein Vermittlungsgeschäft über einen Vermittlerbetrieb, der nicht zur Zuständigkeit des TruckStores Erfurt gehöre, dürfte der Kläger deshalb nicht abschließen, da dies gegen die festgelegte Regionalzuständigkeit verstoße.
Einer dieser Fälle sei die Firma X., ein in S. bei Aachen ansässiger unabhängiger, nicht markengebundener Vermittler, der mit dem Kläger über Jahre bestens bekannt sei. Dieser sei unter Umgehung des Interessentenmeldungs-Prozesses im Juli 2023 direkt an den Kläger herangetreten, dass ein eigener Kunde der Firma X einen Gebraucht-Lkw suche. Der Kläger habe sich auf die Suche begeben und erreichen können, dass der Endkunde, die Firma Y in S, einen gebrauchten Mercedes-Lkw im TruckStore E gekauft hätte – und nicht im eigentlich gebietszuständigen TruckStore Ruhrgebiet. Dies habe der Kläger Herrn Breuer in einer E-Mail vom 19. Juli 2023 bestätigt. Aus dieser E-Mail ergebe sich einer der weiteren Vorwürfe gegen den Kläger: Er habe dem Absatzmittler X geschrieben: „Bitte sende noch den Vermittlungsschein, da wir ansonsten die Vermittlung nicht berücksichtigen können“.
Der Kläger habe den Vermittlerbetrieb explizit aufgefordert, die Vorgaben seines Arbeitgebers zu umgehen und die Interessentenmeldung, die er Vermittlungsschein nennen würde und die eigentlich als Allererstes hätte vorliegen müssen, nachzureichen, obwohl das Geschäft bereits längst gelaufen sei. Damit verstoße der Kläger gegen die eindeutige Vorgabe, dass Interessentenmeldungen vor dem Beginn der Verkaufsaktivitäten in der Zentrale der DTAG vorliegen müssen. Der Kläger habe dann folgendes erreicht: Er selbst habe das Geschäfte gemacht und eine Provision verdient. Und sein langjähriger Bekannter, die Firma X, erhalte, wenn der Verstoß nicht auffalle, ebenfalls eine Provision und werde damit auch bei zukünftigen Geschäften dem Kläger wieder bewogen sein. Das diesbezügliche kollusive Zusammenwirken mit der Firma X sei im Übrigen auch kein Einzelfall.
Nach alldem werde deutlich, dass der Kläger vorliegend absolut Compliance-relevante Prozesse unterlaufen hätte, denn er verstoße im Zusammenhang mit der Vermittlung durch die Firma Breuer bewusst gegen die verbindliche betriebsinterne Vorgabe der Regionalzuständigkeit der Truck-Stores.
Um die Zusammenhänge zu verstehen müsse man sich zunächst vergegenwärtigen, dass Vermittlerbetriebe, wie die Firma X, in ihrem Handelsgeschäft mit Kfz völlig eigenständig seien und damit kartellrechtlich ein Wettbewerber der Daimler Truck AG im Handel mit Gebraucht-Kfz.
Mit den dargestellten Regelungen des Vertriebsweges über Interessentenmeldungen solle insbesondere gewährleistet sein, dass nach Eingang einer korrekten Interessentenmeldung der regional zuständige Truck Store unmittelbar mit dem Endkunden Kontakt aufnehme und mit diesem direkt verhandele. Dieses Handling sei hingegen deshalb von Bedeutung, weil es kartellrechtlich verboten sei, einem Wettbewerber am Markt (Firma X) die Preisverhandlungen für und mit einem Endkunden zu überlassen.
Statt mit dem nachgewiesenen Interessenten (Endkunden) direkt in Kontakt zu treten zur Angebotsübersendung, habe der Kläger „seinen“ Fahrzeugbestand direkt an die Firma X übermittelt mit den Netto-Endpreisen. So habe der Kläger am 18. Juli an die Firma Breuer geschrieben: „Hi T., anbei die Angebote über die von uns verfügbaren Fahrzeuge. Bitte prüfe die Daten“. Im Falle einer Klage eines oder gar mehrerer Endkunden könne hieraus für die DTAG ein hohes finanzielles Risiko erwachsen wegen potenzieller Preisabsprache mit einem Wettbewerber. Für jeden Mitarbeiter der Daimler Truck AG gelte verpflichtend der sogenannten „Code of Contuct“. Nach dieser verbindlichen Richtlinie bestehe eine Verpflichtung, schon jegliche Verdachtsmomente zu melden. Wenn der Beklagte hier also eine solche Verdachtsmeldung abgegeben hätte, so entspreche dies letztlich seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und sei deshalb nicht angreifbar, schon gar nicht im Rahmen einer Individualklage gegen den Beklagten selbst.
Die Darstellung, der Beklagte sei nur irgendein Kollege des Klägers in einem anderen TruckStore, liege völlig neben der Sache. Vielmehr sei der Beklagte mit der Überwachung des E-Mail-Meldungs-Prozesses betraut und es sei deshalb seine ureigenste Aufgabe, Verdachtsmomente für Verstöße an die zuständigen Stellen im Konzern zu melden.
Aus dem vorgelegten „Code of Conduct“ gehe hervor, dass für Verdachtsmeldungen ein deutlich größerer Adressatenkreis ansprechbar sei. Die dortige Aufzählung sei keinesfalls abschließend. Exakt so liege der Fall hier, denn alle Adressaten aus der streitgegenständlichen E-Mai seien „Räder“ im System „I-Meldungs-Prozess“.
Bei B handele sich um den Leiter der Finanzabteilung in Berlin.
Herr C sei als Leiter des Vertriebs ein Vorgesetzter des Klägers.
Herr A sei ebenfalls ein Vorgesetzter des Klägers als Leiter des Truck Store in Erfurt.
Frau D sei genau wie der Beklagte, mit der Überwachung korrekter I-Meldungen befasst.
Herr E sei in seiner Funktion als Produktmanager derjenige, der das verbindliche Regelwerk für die I-Meldungs-Prozesse maßgeblich entwickelt hätte und gegebenenfalls auch weiter entwickele.
Frau F sei im TruckStore in Erfurt die Leiterin der kaufmännischen Verwaltung.
Herr G sei im TruckStore Erfurt der durch die DTAG namentlich festgelegte Verkäufer, der alle durch die Berliner Zentrale geprüften und dem TruckStore Erfurt regional tatsächlich zustehenden I-Meldungen zu bearbeiten hätte.
Alle Adressaten der streitgegenständlichen E-Mail wären sorgfältig gewählt worden, weil sie nämlich alle unmittelbar in den Ablauf und die Überwachung der I-Meldungen eingebunden bzw. im Falle des G vom Verhalten des Klägers unmittelbar betroffen gewesen wären.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die vom Kläger zuletzt gestellten Anträge zu 1 und 2 sind unbegründet, da sie ursprünglich – zeitlich begrenzt auf den Zeitraum bis zur Hauptsachenentscheidung – identisch waren mit den Anträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren, diese Anträge durch den geschlossenen Vergleich ihre Erledigung gefunden haben und dieser Vergleich zeitlich unbegrenzt in die Zukunft gerichtet ist. Im Vergleich hat sich der Beklagte verpflichtet, zukünftig (zeitlich unbegrenzt) bei vermeintlichen Compliance-Verstößen des Klägers ausschließlich die Compliance/Legal-Abteilung der Daimler Truck AG in Stuttgart zu informieren und keine anderen Adressaten. Bei Einhaltung dieser Verpflichtung besteht keine Wiederholungsgefahr für die Unterlassungsansprüche der Anträge zu 1 und 2.
2. Der Antrag zu 3 ist nur teilweise begründet.
Nach Auffassung der Kammer enthält der Antrag 2 Verpflichtungen, die den Beklagten treffen sollen: Zum einen die Erklärung, dass der Beklagte grundlos den Kläger der Begehung von Dienstpflichtverletzungen beschuldigt habe und zum anderen die Erklärung, dass er die Anschuldigungen zurücknehme.
Aufgrund des vom Beklagten geschilderten Falles des Vermittlerbetriebes X, auf den der Kläger nicht eingeht und dessen Sachverhalt daher für das Gericht unstreitig ist, stellt sich die E-Mail des Beklagten nicht als grundlos die i. S. v. „ohne Anlass“ dar. Deshalb kann vom Beklagten nicht verlangt werden, dass er sein Verhalten als „grundlos“ bezeichnet.
Andererseits hält die Kammer das mit dem Versenden der E-Mail vom 24.07.2023 gezeigte Verhalten des Beklagten für unberechtigt und aufgrund der Pauschalisierung und Super- lativität der Vorwürfe für diskreditierend. In dieser Form verstoßen die Vorwürfe gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers, sodass der Beklagte die Anschuldigungen in dieser pauschalen Form zurückzunehmen hat.
Einleitendes Thema der E-Mail vom 24.07.2023 ist der Vorwurf an den Kläger, Compliance-relevante Prozesse zu unterlaufen. Dieses Ziel wird geregelt in den vom Beklagten selbst vorgelegten Verhaltensrichtlinien des „Code of Conduct“. Dort ist ziemlich genau geregelt, wie und an wen erkannte Compliance-Verstöße zu melden sind. Es handelt sich dabei um die eigenen Führungskräfte, den zuständigen HR-Bereich, die Arbeitnehmervertretung, die Sozialberatung sowie die Mitarbeiter des Rechts- und Compliancebereichs, darüber hinaus das Hinweisgebersystem BPO. Ziel ist dabei – wie die weiteren Ausführungen zum BPO erkennen lassen – die Sicherung höchster Vertraulichkeit „sowohl im Umgang mit Hinweisgebern als auch mit Beschäftigten, die von einem Vorwurf betroffen sind“. Mit anderen Worten: Compliance-Verstöße sollen nicht an die sprichwörtliche „große Glocke" gehängt werden.
Die Adressaten der vom Beklagten verfassten E-Mail gehören zu keinem der benannten Personenkreise und ihre Adressierung erfüllt die Anforderung „Vertraulichkeit“ nicht.
Für die Kammer wird auch nicht erkennbar, dass die im „Code of Conduct“ für die Entgegennahme von Complience-Hinweisen aufgeführten Personenkreise nicht abschließend sein sollen sondern der Hinweisgeber selbst entscheiden können soll, an wen er vermeintliche Complience-Verstöße meldet. Die Kammer kommt somit zu dem Schluss, dass der Beklagte mit seiner E-Mail vom 24.07.2023 gegen die Regelung in Ziffer 3. 4. des Code of Conduct verstoßen hat.
Dies allein begründet noch nicht die Widerrufspflicht. Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass der Beklagte ohne jegliche Konkretisierung pauschale Vorwürfe erhoben hat, die nicht überprüfbar sind, und diese mit Superlativen versehen hat („seit vielen Jahren“, „ sehr viele Compliance relevanten Prozesse“, „sehr, sehr viele Hinweise“, „fast ausschließlich“, „sehr viele Absatzmittler“), die das dienstliche Verhalten des Klägers in einem denkbar schlechten Licht erscheinen lassen.
Die abschließende Ankündigung, „die Weiterbearbeitung von unkorrekten I-Meldungen mit Bezug auf Herrn K wird mit sofortiger Wirkung“ einzustellen, isoliert den Kläger und lässt für die Adressaten der E-Mail eigentlich nur erkennen, dass der Beklagte sich über irgendein Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit Compliance Prozessen sehr geärgert hat und eine weitere Zusammenarbeit aufgekündigt, ohne den Adressaten eine erkennbare Möglichkeit zu bieten, hierauf Einfluss zu nehmen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass diese E-Mail lediglich geeignet ist, das Verhalten des Klägers pauschal zu kritisieren ohne Möglichkeiten aufzuzeigen auf das Verhalten des Klägers einzuwirken und somit der Kritik entgegenzuwirken. In dieser Form hat die E-Mail allein diskreditierende Wirkung und ist deshalb vom Kläger nicht zu akzeptieren.
3. Der zu Ziffer 4 gestellte Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unbegründet, da er einen Ausspruch auf Duldung oder Unterlassung voraussetzt und somit auf die Anträge zu 1 und 2 Bezug nimmt, die jedoch im vorliegenden Fall unbegründet sind. Der Leistungsantrag zu 3 lässt sich mit Ordnungsgeld nicht erzwingen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 92 Absatz 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Aufgrund der Aufteilung des Antrags zu 3 und insoweit hälftigen Unterliegen des Klägers wird unter Einbeziehung des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 und 2 eine Kostenquote von 3/4 für den Kläger ausgewiesen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 ff. ZPO.