Rechtsprechung / Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.04.2010 – 20 Ga 78/10
ECLI:DE:ARBGFFM:2010:0422.20GA78.10.0A
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.200,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zustimmung der Beklagten zur Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1999 bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellte zu einer Vergütung von zuletzt ca. 1.200,00 Euro pro Monat beschäftigt.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 beantragte die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes. Diese Elternzeit endete am 9. April 2010.
Mit einem Schreiben vom 19. Januar 2010 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Elternzeit um das dritte Jahr bis zum 9. April 2011 und bat gleichzeitig um eine schriftliche Zustimmung.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit um ein Jahr ab.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Verlängerung der Elternzeit über das zweite Lebensjahr hinaus nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe und bat die Beklagte um erneute Prüfung des Sachverhaltes. Mit Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2010 an die Klägerin lehnte die Beklagte die Zustimmung unter Bezug auf ihr Schreiben vom 2. Februar 2010 ab. Mit Schreiben vom 25. März 2010 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin verteidigte die Beklagte ihr Zustimmungserfordernis. Hinsichtlich der Einzelheiten und der zwischen den Parteien gewechselten Schreiben wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 9 – 20 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, hinsichtlich der begehrten Elternzeit für das dritte Lebensjahr ihres Kindes handele es sich um eine Geltendmachung von Elternzeit im Sinne von § 16 Abs. 1 BEEG, die nicht der Zustimmung der Beklagten bedürfe. Selbst wenn die Zustimmung der Beklagten erforderlich wäre, so sei diese jedenfalls nach billigem Ermessen zu treffen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr ab dem 9. April 2010 zu erteilen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Verlängerung der Elternzeit bedürfe nach § 16 Abs. 3, 15 Abs. 2 BEEG ihrer Zustimmung. Diese Zustimmung könne sie jedoch nicht erteilen, da sie dringend auf die Arbeitsleistung der Verfügungsklägerin angewiesen sei. Sie habe im Hinblick auf die Elternzeit der Verfügungsklägerin die notwendigen Dispositionen für zwei Jahre getroffen. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf ihren Schriftsatz vom 15. April 2010 (Bl. 44 – 47 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet.
Die Klägerin hat weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund.
Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten nicht die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zum 9. April 2011 beanspruchen, denn ihre Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Jahr nach der Geburt ihres Kindes bedarf nicht der Zustimmung der Beklagten.
Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Jahr nach der Geburt des Kindes stellt eine Geltendmachung von Elternzeit im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG und keine Verlängerung dar.
Mit ihrem Schreiben vom 19. Januar 2010 hat die Klägerin rechtzeitig Elternzeit für das dritte Lebensjahr ihres Kindes bis zum 9. April 2011 geltend gemacht. Danach befindet sich die Klägerin um ein weiteres Jahr bis zum 9. April 2011 in Elternzeit.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf die Inanspruchnahme von Elternzeit im Anschluss an die Elternzeit von zwei Jahren für das dritte Jahr hier nicht der Zustimmung der Beklagten.
Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss, wer Elternzeit beanspruchen will, diese spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Hierbei kann die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 S. 5 BEEG auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Die Erklärungsfrist in § 16 Abs. 1 BEEG bezieht sich auf einen zeitlichen Rahmen von zwei Jahren innerhalb derer die Elternzeit, welche mit dem betreffenden Verlangen geltend gemacht wird, genommen werden soll. Ein Zeitraum von zwei Jahren soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben. Innerhalb dieses Zweijahres-Zeitraums kann daher eine Verkürzung oder Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen (§ 16 Abs. 3 BEEG). § 16 Abs. 3 Satz 4 enthält eine Sonderregelung, wonach eine Verlängerung dann verlangt werden kann, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 2 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Jahr nach der Geburt des Kindes stellt damit eine Geltendmachung im Sinne von § 16 Abs. 1 BEEG und keine Verlängerung innerhalb des Zweijahres-Zeitraumes, die der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, dar. Zustimmungsbedürftig nach § 15 Abs. 2 BEEG ist die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, der vorliegend nicht begehrt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht auch die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19. April 2005, Aktenzeichen 9 AZR 233/04, diesem Ergebnis nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht führt in dieser Entscheidung aus, "nach § 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG hat der Arbeitnehmer mit seinem schriftlichen Verlangen zugleich zu erklären, für welche Zeiten er "innerhalb von zwei Jahren" Elternzeit nehmen wird. Diese Anforderung ist dahin zu verstehen, dass der Arbeitnehmer den Zweijahres-Zeitraum "mindestens" abdecken muss. Sie trägt dem Interesse des Arbeitgebers an Planungssicherheit Rechnung. Bleibt die mitgeteilte Elternzeit hinter diesem Zeitraum zurück, kann der Arbeitnehmer eine Verlängerung der Elternzeit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BErzGG daher nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erreichen (§ 16 Abs. 3 S. 1 BErzGG) und gegen dessen Willen nur dann, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann (§ 16 Abs. 3 S. 4 BErzGG)."
Danach geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Zweijahres-Zeitraum des § 16 Abs. 1 BEEG der Mindestzeitraum ist, für den der Arbeitnehmer Angaben machen muss, für welche Zeiten er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Aus der Begründung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich sodann, dass für den Fall, dass die mitgeteilte Elternzeit hinter diesem Mindestzeitraum zurückbleibt, eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen kann. Die verbindliche Festsetzung in § 16 Abs. 1 BEEG dient der Planungssicherheit. Innerhalb dieses Zeitraumes ist mithin eine Verkürzung oder Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Einschränkung dahingehend, dass die Eltern sich auf maximal zwei Jahre festlegen können, eine weitere Inanspruchnahme der Elternzeit innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 BEEG nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist, ergibt sich daraus nicht.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist auf 1.200,00 Euro festgesetzt worden und entspricht einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst der Klägerin.