Rechtsprechung / Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.11.2010 – 11 Ca 3716/10
ECLI:DE:ARBGFFM:2010:1018.11CA3716.10.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 6.864,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Anfechtung der Arbeitgeberin beendet worden ist.
Der am xx. xx 1955 geborene Kläger ist seit dem 01. März 2010 bei der Beklagten als Frachtabfertiger zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 1.716,00 tätig. Der Kläger führte bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 11 Ca 3357/09 gegen seinen vormaligen Arbeitgeber einen Rechtsstreit. Im Verlauf dieses Verfahrens machte der Kläger einen Betriebsübergang auf die Beklagte geltend. Die die Beklagte betreffenden Klageanträge wurden abgetrennt und sodann als Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 11 Ca 3819/09 geführt. Am 27. Oktober 2009 fand zwischen den Parteien ab 15:15 Uhr ein Gespräch statt, mit dem Ziel zu klären, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll und ob die persönlichen Voraussetzungen des Klägers für eine Beschäftigung erfüllt werden. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Am 16. November 2009 trafen die Parteien eine Vereinbarung (BI. 12— 13 d. A.). Ziff. 3 dieser Vereinbarung hat folgenden Inhalt:
„3. Die Beschäftigung des Klägers bei der Firma A steht unter der Voraussetzung, dass beim Kläger die für eine Tätigkeit am B im Rahmen des Frachtumschlages notwendigen fachlichen, als auch sicherheitsrelevanten Qualifikationen vorliegen. Diese sind:
- eine positive Zuverlässigkeitsprüfung (ZVÜ) nach. § 7 LuftSiG, - ein gültiges Gefahrgutzertifikat Personalkategorie 7/8,
- ein Nachweis über eine erfolgreiche Sicherheitsschulung nach EU (VO) Nr. 2320/2002,
eine durch arbeitsmedizinische Bestätigung nachgewiesene Wechsel-schichttauglichkeit sowie Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit (G 25 Untersuchung)."
Bei dem Kläger fand am 08. Dezember 2009 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlasst durch die Beklagte statt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Bescheinigung wird auf BI. 24 d. A. verwiesen. Am 11. Januar 2010 vereinbarten die Parteien einen Arbeitsvertrag (BI. 25-33 d. A.). § 4 Nr. 2 dieses Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:
„§ 4 Arbeitszeit
r.-.1
2. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Nacht- und Wechselschicht zu leisten.
1...]."
Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten im März 2010 legte der Kläger der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung vom 28. Juni 1999 sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 11. Juli 2005 vor. Sowohl ausweislich der Bescheinigung vom 28. Juni 1999 (BI. 11 d. A.) als auch nach der Bescheinigung vom 11. Juli 2005 (BI. 10 d. A.) ist ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend angezeigt. Aufgrund des Alters der Bescheinigungen forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen. Bis zur Vorlage des aktuellen ärztlichen Attests beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht in Nachtschicht. Am 10. April 2010 bestätigte ein den Kläger behandelnder Arzt, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit medizinisch indiziert ist, um Rückfälle zu vermeiden. Wegen der Einzelheiten des ärztlichen Attestes wird auf BI. 9 d. A. verwiesen. Nach Vorlage dieses Attestes erfolgte auf Veranlassung der Beklagten erneut eine arbeitsplatzspezifische Untersuchung des Klägers. Nach dieser arbeitsplatzspezifischen Untersuchung vom 29. April 2010 (BI. 8 d. A.) bestehen Bedenken bei dem Einsatz des Klägers in Postschicht sowie im Wechselschichtdienst. Bedenken gegen den Einsatz des Klägers in Früh- oder Spätschicht bestanden nicht. Mit Schreiben vom 07. Mai 2010 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages und begründete die Anfechtung mit der arglistigen Täuschung des Klägers über seine Einsatzfähigkeit. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2010, bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen am selben Tag und der Beklagten zugestellt am 08. Juni 2010, erhob der Kläger Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 07. Mai 2010 hinaus fortbesteht und die Beklagte verurteilt wird, ihn als Frachtabfertiger in Früh- und Spätschicht zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Der Kläger trägt vor, er habe erst durch den Aushang der Dienstpläne gemerkt, dass er auch für die Nachtschicht und die Postschicht eingeteilt worden sei. In dem Gespräch Ende Oktober, 2009 sei nicht über Details der Schichtarbeit gesprochen worden, insbesondere sei nicht über Nacht- und Postschicht gesprochen worden. Schwerpunkt des Gesprächs sei der fehlende Gabelstaplerfüh-rerschein des Klägers gewesen. Er habe wahrheitsgemäß bestätigt, dass er bereit und körperlich in der Lage sei, die Arbeiten zu verrichten und in Früh- und Spätschicht — auch im Wechsel — leisten zu können. Er habe den Begriff der Wechselschicht als Früh- und Spätschicht verstanden. Er habe die Beklagte weder getäuscht noch arglistig getäuscht. Er hätte nicht davon ausgehen müssen, dass eine Wechselschicht auch automatisch den Einsatz in Nachtschicht beinhalte. Insofern sei darauf zu verweisen, dass er die deutsche Sprache nur bedingt beherrsche. Er habe weder in betrügerischer Absicht gehandelt noch vorsätzlich seine fehlende Nachtschichttauglichkeit verschwiegen. Er habe im ersten Gespräch beim arbeitsmedizinischen Dienst über seine neurologische Krankheit gesprochen. Über seine Schichttauglichkeit sei er in diesem ersten Gespräch dennoch nicht befragt worden. Aus diesem Grund hätte er dazu auch keine Angaben machen können. Auch in der Vereinbarung vom 16. November 2009 sei nur erwähnt, dass als Voraussetzung die Wechselschichttauglichkeit des Arbeitnehmers vorliegen müsse. Hierunter habe er eben einen Einsatz in Früh- und Spätschicht verstanden. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 09. Dezember 2009 sei bei H 691 vermerkt, dass kein Ergebnis vorliege, sondern ein neuer Untersuchungstermin angegeben wurde. Daraus ließe sich entnehmen, dass eine Untersuchung zur Wechselschichttauglichkeit gerade nicht vorgenommen wurde. Auch sei er nicht danach gefragt worden. Trotz dieser Angabe habe die Arbeitgeberin den nächsten Termin nicht abgewartet. Hieraus ließe sich entnehmen, dass dies für seine Einstellung nicht entscheidend gewesen sei. Zwar ließe sich dem Arbeitsvertrag auch die Pflicht zum Einsatz in der Nachtschicht entnehmen, diesen Arbeitsvertrag habe er jedoch nicht mehr im Detail gelesen. Auch im weiteren Verlauf sei das Problem zunächst nicht gewesen, dass er nicht aus der Nachtschicht hätte herausgenommen werden können, sondern dass zunächst kein aktuelles Attest vorgelegen hätte. Erst nachdem er das aktuelle Attest vom 10. April 2010 vorgelegt habe und sodann die Beklagte erneut den arbeitsmedizinischen Dienst eingeschaltet habe, sei er in dem sodann stattfindenden Gespräch mit dem arbeitsmedizinischen Dienst erstmals über seine Schichttauglichkeit befragt worden. Er sei von seiner Schichttauglichkeit ausgegangen, da er in Früh- und Spätschicht arbeiten könne. Die Anfechtungsvoraussetzungen lägen daher nicht vor. Da er in Früh- und Spätschicht in vollem Umfang arbeiten könne, könne die Beklagte ihn weiterhin einsetzen. Zudem beschäftige die Beklagte auch Fahrer ohne Nachtschichttauglichkeit. Ungefähr zehn bis 15 Arbeitnehmer würden derart beschäftigt. Es gebe ausreichende Tagschichten, in welchen er eingesetzt werden könne. Überdies bestehe auch die Möglichkeit, Schichten zu tauschen. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass alle Mitarbeiter in der Nachtschicht arbeiten.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 07. Mai 2010 hinaus fortbesteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Frachtabfertiger in Früh-und Spätschicht zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu be-schäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, im Rahmen des Gesprächs mit dem Kläger am 27. Oktober 2009 ab 15:15 Uhr sei dem Kläger erläutert worden, dass er in Wechselschicht arbeiten werde und dies der abwechselnde Einsatz in der Frühschicht, der Spätschicht, der Nachtschicht und der Postschicht (17:00 Uhr bis 1:00 Uhr) je nach Schichtplan bedeute. Aufgrund der Wichtigkeit des Einsatzes im Wech-selschichtdienst für ihren Betrieb seien diese Erläuterungen gegenüber dem Kläger vorgenommen worden. Der Kläger habe ausdrücklich sein Wollen und seine Fähigkeit bejaht, in Wechselschicht in allen bei der Beklagten vorhandenen Schichten arbeiten zu können. Danach sei die Vereinbarung vom 16. November 2009 geschlossen worden, nach welcher der Kläger bestätigte, eine durch arbeitsmedizinische Bestätigung nachgewiesene Wechselschichttauglichkeit zu besitzen. Auch ausweislich der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 09. Dezember 2009 bestehe keine Einschränkung des Klägers bezüglich des Einsatzes in Wechselschicht, da der Kläger gegenüber dem Arbeitsmediziner keine Befindlichkeitsbeschwerden hinsichtlich des Einsatzes in Nachtschicht bzw. Wechselschicht angegeben habe. Der fehlende Eintrag in dem Protokoll der betriebsärztlichen Untersuchung vom 09. Dezember 2009 bei H 691 bedeute, dass der Arzt die Schichttauglichkeit positiv befunden habe. Auch in § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages habe der Kläger ausdrücklich mit ihr vereinbart, dass er verpflichtet ist, Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Nachdem der Kläger nach seinem Arbeitsbeginn die ärztlichen Bescheinigungen vom 28. Juni 1999 und 11. Juli 2005 vorgelegt habe, habe sie aufgrund des Alters der Bescheinigungen den Kläger aufgefordert, eine neue Bescheinigung vorzulegen. Der Kläger sei im Gespräch am 27. Oktober 2009 jedoch ausdrücklich befragt worden, inwieweit er in der Lage sei, Nacht- bzw. Wechselschicht zu leisten. Der Kläger habe diese Frage ausdrücklich bejaht. Der Kläger habe daher gewusst, dass der Arbeitsvertrag unter der Voraussetzung des Leistens von Nacht- bzw. Wechselschicht stehe. Diese fehlende Fähigkeit habe der Kläger nicht gegenüber dem betriebsärztlichen Dienst angegeben und auch erst nach Arbeitsaufnahme die ärztlichen Atteste vorgelegt. Insofern sei ausdrücklich darauf zu verweisen, dass auch im Arbeitsvertrag die Pflicht zur Arbeit in der Nachtschicht stehe. Der Kläger habe sich durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Bereitschaft und der Fähigkeit zur Leistung der Schichten einverstanden erklärt. Der Kläger habe trotz der Kenntnis seiner Untauglichkeit die Beklagte hierüber mehrfach getäuscht, weswegen sie den Arbeitsvertrag angefochten habe. Auch im Gütetermin habe der Kläger ausdrücklich kommuniziert, dass er unter Wechselschicht auch einen Einsatz in Nachtschicht verstehe. Zudem hätte der Kläger auch nach seiner Erfahrung bei seiner vormaligen Arbeitgeberin davon ausgehen müssen, dass Wechselschicht alle Schichten — also auch die Nachtschicht — beinhaltet. Sie hätte das Arbeitsverhältnis nicht begründet, wenn ihr vor Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt gewesen wäre, dass der Kläger nicht in Nacht- und Postschicht arbeiten kann. Im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung sei es für sie zwingend erforderlich, dass alle Mitarbeiter entsprechende Schichttauglichkeiten haben. Sie stelle keine neuen Mitarbeiter ein, die nicht in allen Schichten arbeiten könnten. Da sie alle Schichten besetzen müsse, sei dies aus Gründen der Planbarkeit für sie notwendig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nicht über den 07. Mai 2010 hinaus fort. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung.
Wegen der nach § 313 Abs. 3 ZPO gebotenen kurzen Zusammenfassung der die Entscheidung der Kammer tragenden Erwägungen gilt Folgendes:
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nicht über den 07. Mai 2010 hinaus fort.
Der Arbeitsvertrag der Parteien ist mit ex nunc Wirkung gemäß § 142 BGB nichtig. Die Beklagte gab eine Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 BGB innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB ab aufgrund der Anfechtbarkeit ihrer Willenserklärung, welche zum Abschluss des Arbeitsvertrages geführt hat. Die Abgabe der Willenserklärung der Beklagten, welche zum Abschluss des Arbeitsvertrages geführt hat, war durch eine arglistige Täuschung des Klägers gemäß § 123 Abs. 1 BGB bestimmt worden. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige die Erklärung anfechten, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger täuschte die Beklagte im Sinne des § 123 BGB. Es kann dahinstehen, ob die Parteien bereits in dem Gespräch am 27. Oktober 2009 darüber sprachen, dass der Kläger auch in Nachtschicht zu arbeiten hat und Wechsel-schichttauglichkeit daher derart zu verstehen ist, dass diese auch die Nacht-schichttauglichkeit umfasst. Auch kann dahinstehen, ob der Kläger in der ersten betriebsärztlichen Untersuchung nach seiner Nachtschichttauglichkeit gefragt wurde. Der Kläger unterzeichnete den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2010 und gab durch seine Unterschrift zu erkennen, dass er mit dem Inhalt des Arbeitsvertrages einverstanden ist. Soweit er sich darauf beruft, er hätte den Arbeitsvertrag nicht mehr im Detail gelesen, lässt dies keine andere Beurteilung zu. Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste die Beklagte aufgrund der Unterschrift des Klägers unter den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2010 den Eindruck haben, dass der Kläger mit dem Inhalt des Arbeitsvertrags einverstanden ist. In § 4 des Arbeitsvertrags ist unter Ziff. 2 geregelt, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Wenn der Kläger die Erklärung abgibt, dass er damit einverstanden ist, dass er Nachtschicht arbeitet, so entsteht dadurch bei der Beklagten der Eindruck, er sei auch hierzu in der Lage. Der Kläger spiegelte damit Tatsachen, namentlich seine Nachtschichttauglichkeit, vor. Er selbst hatte jedoch positive Kenntnis im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung dergestalt, dass er aufgrund seiner körperlichen Konstitution keine Nachtschicht arbeiten kann. Die von ihm abgegebene Erklärung durch sein Einverständnis mit dem Arbeitsvertrag und insbesondere § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrages und die objektiven Umstände, nämlich seine nicht vorhandene Nachtschichttauglichkeit, fallen daher auseinander.
Der Kläger handelte hierbei auch vorsätzlich. Der Kläger wusste oder hätte erkennen müssen, dass die von ihm vorgespiegelte Tatsache der Nachtschicht-tauglichkeit den Geschäftswillen der Beklagten mit beeinflusst, also für die Entscheidung der Begründung des Arbeitsverhältnisses wesentlich sein kann. Ihm musste erkennbar sein, dass die Beklagte den Arbeitsvertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht oder zumindest nicht mit den gleichen Konditionen abgeschlossen hätte. Die Beklagte hätte den Arbeitsvertrag zumindest nicht mit § 4 Nr. 2 abgeschlossen, wenn sie von der fehlenden Nachtschichttauglichkeit des Klägers gewusst hätte. Dies hätte dem Kläger nach der Lektüre des § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrages auch erkennbar sein müssen. Soweit der Kläger darauf verweist, er beherrsche die deutsche Sprache nur bedingt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. In § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrages steht ausdrücklich auch die Pflicht, Nachtschicht zu leisten. Insofern ist das unterschiedliche Verständnis der Parteien — ein solches unterstellt nicht relevant. Selbst wenn der Kläger unter dem Begriff der Wechselschicht nicht die Nachtschicht verstanden haben sollte, so ist der eindeutige Wortlaut des § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrages jedoch, dass auch die Pflicht zur Arbeit in der Nachtschicht besteht. Soweit der Kläger darauf verweist, die Beklagte habe nach der ärztlichen Bescheinigung vom 09. Dezember 2009 den weiteren Untersuchungstermin nicht abgewartet und daher selbst gezeigt, dass eine Wechselschichttauglichkeit für den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht entscheidend war, folgt dem die Kammer nicht. Wenn der Beklagten die Nachtschichttauglichkeit nicht entscheidend gewesen sein sollte und sie auf eine Nachtschichtpflicht nicht bestanden hätte, hätte die Regelung in § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrages keinen Niederschlag im Arbeitsvertrag gefunden.
Die arglistige Täuschung ist rechtswidrig. Eine rechtlich erlaubte Täuschung liegt nicht vor
Die Täuschung des Klägers führte zu einem Irrtum bei der Beklagten. Die Beklagte ging nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages davon aus, dass der Kläger damit einverstanden ist, dass eine Pflicht auch zur Nachtschichtleistung besteht. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ging die Beklagte daher davon aus, dass auch die Fähigkeit des Klägers vorliegt, in Nachtschicht arbeiten zu können.
Die Täuschung des Klägers war für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ursächlich geworden. Die Beklagte hätte nach ihren eigenen Bekundungen den Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen, wenn sie von der fehlenden Nachtschicht-tauglichkeit des Klägers gewusst hätte. Unabhängig davon, ob es der Beklagten auch möglich ist, den Kläger ausschließlich in Tagschichten einzusetzen, gehört diese Entscheidung, keine Mitarbeiter einzustellen, bei denen keine vollständige Schichttauglichkeit vorliegt, zu ihrer durch die Privatautonomie geschützten Abschlussfreiheit.
Als Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wurde das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Anfechtungserklärung für die Zukunft beendet.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Anfechtung der Beklagten wirksam beendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO; der Kläger ist die im Rechtsstreit unterlegene Partei.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 GKG, §§ 3, 5 ZPO. Der Streitwert setzt sich aus dem gemäß § 42 Abs. 3 GKG maßgeblichen Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes für den Klageantrag zu 1. sowie einem Bruttomonatsgehalt für den Klageantrag zu 2. zusammen.
Gegen diese Entscheidung ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.