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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2012 – 7 Ca 3494/12

ECLI:DE:ARBGFFM:2012:1031.7CA3494.12.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 11.556,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden monatlichen Ruhegeldanspruchs

Die Beklagte ist eine große deutsche Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in A.

Der Kläger ist am xx.xx.1948 geboren. Er war vom 01.04.1972 bis zum 31.12.2003 bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte sagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zu. Grundlage hierfür ist eine Versorgungsordnung aus dem Jahre 1978 in der Fassung vom August 1993 (siehe Bl. 13-18 d.A.), die auf Mitarbeiter Anwendung findet, die bis zum 31.03.1984, wie der Kläger, in die Dienste der Beklagten eingetreten sind (nachfolgend: „VO 78"). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

„[...]

2. Ruhegeld-Anspruch

(1) Voraussetzung für die Ruhegeld-Leistung ist eine mindestens zehnjährige Tätigkeit bei der Bank vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

[...]

3. Pensionierung

(1) Die Ruhegeld-Leistungen setzen mit der Pensionierung ein.

(2) Ruhegeld-Leistung wird dem Mitarbeiter gezahlt, der die feste Altersgrenze erreicht hat und pensioniert wird. Feste Altersgrenze ist das vollendete 65. Lebensjahr.

[...]

(4) Endet das Arbeitsverhältnis durch Pensionierung, so verzichtet die Bank bei der Errechnung des vorgezogenen Ruhegelds auf einen versicherungsmathematischen Abschlag.

[...]

(7) Eine vorzeitige Pensionierung durch die Bank ist aus besonderen Gründen auch dann möglich, wenn der Mitarbeiter noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist. In einem solchen Fall wird die Bank bis zum normalen Pensionierungszeitpunkt – Abs. (2) oder (5) – ein Wartegeld leisten [...1.

[...]

4. Ruhegeld-Leistung

[...]

(2) Das Ruhegeld beträgt nach 40 Dienstjahren bei einem Jahresgehalts-Betrag [...

Es folgt eine Staffelung des Ruhegelds in DM-Beträgen ...]

Die Bank wird die Staffel von Zeit zu Zeit um weitere Ruhegeld-Stufen aufstocken.

Eine Staffelaufstockung kann den schon erreichten Ruhegeld-Anspruch nicht mindern.

Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird das Ruhegeld [...] bei Mitarbeitern mit 30 oder mehr Dienstjahren um 1% gekürzt.

[...1

(3) Auf den Betrag, der über den in der jeweiligen Staffel vorgesehenen höchsten Gehaltsbetrag hinausgeht, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzliches Ruhegeld in Höhe von 60% dieses Spitzenbetrages gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird der Prozentsatz um 1 gemindert.

[...1

(7) Als ruhegeldfähige Dienstzeit gilt die Zeit der Tätigkeit bei der Bank vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Gewertet werden nur volle Dienstjahre.

[...1"

Die Anpassung der Ruhegeld-Staffelung in Ziff. 4, Abs. 2 der VO 78 führt dazu, dass bei höher verdienenden Arbeitnehmern die Spitzenbeträge, die die Staffel überschreiten, abgeschmolzen werden, so dass sich die Höhe des Ruhegelds vermindern könnte, was durch die dazugehörige anschließende Bestandsschutzregelung („Eine Staffelaufstockung kann den schon erreichten Ruhegeld-Anspruch nicht mindern") aufgefangen wird.

Im Jahre 2002 erzielte der Kläger ein ruhegehaltsfähiges Einkommen i.H.v. € 79.306,84,- brutto. Die höchste Gehaltsstaffel (bei 40 Dienstjahren) nach dem mit dem Wirkung zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Nachtrag zur VO 78 lag bei € 50.362,25,- und sah ein Ruhegeld i.H.v. € 9.765,67,- p.a. vor (siehe Bl. 22 d.A.). Das Gehalt des Klägers überstieg die höchste Staffel in diesem Jahr also um € 28.944,59,- p.a., wovon 60% insgesamt € 17.366,75 ausmachen.

Bei Zugrundelegung eines 10%-igen Abschlags beim Staffelwert ergibt dies € 8.796,- (= 90% von € 9.765,67) wegen damals erst erreichter 30 Dienstjahre. Hinzu kommen weitere € 14.472,30 (= 50% von € 28.944,59; ursprünglich 60%, aber 10 Prozentpunkte weniger wegen der 10 fehlenden Dienstjahre), was rechnerisch ein monatliches Ruhegeld i.H.v. € 1.940,- ergibt (siehe Bl. 26 d.A.).

Im Jahre 2003 erzielte der Kläger ein ruhegehaltsfähiges Einkommen i.H.v. € 81.517,- brutto (= € 81.210,- + € 306,84,-; zusammen aufgerundet). Die höchste Gehaltsstaffel nach der VO 78 lag aufgrund eines weiteren Nachtrages mit Wirkung zum 01.01.2003 bei € 57.009,- und sah ein Ruhegeld i.H.v. € 11.100,p.a. vor (siehe Bl. 21 d.A.). Das Gehalt des Klägers überstieg die höchste Staffel in diesem Jahr also um € 24.508,- p.a., wovon 60% insgesamt € 14.704,80 ausmachen.

Unter dem 14.05.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger verbunden mit den Hinweisen einerseits „für die Richtigkeit" und andererseits, dass „die Berechnung unter Vorbehalt aufgrund der z. Zt. gültigen Ruhegeldstaffel erfolgt" auf einem „Pensionsdeckblatt" die Berechnung seines Ruhegelds dahingehend, dass sie ein solches i.H.v. € 2.121,36 pro Monat (bei 39 Jahren mit dem Austrittsdatum 31.07.2011) ausweist. Auf Bl. 51 d.A. wird Bezug genommen.

Unter dem 04./21.08.2003 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung" (siehe Bl. 9-11 d.A.), die einen Vorruhestandsvertrag für leitende Angestellte beinhaltete. Das Anstellungsverhältnis des Klägers endete sodann zum 31.12.2003 und der Kläger trat mit Wirkung vom 01.01.2004 „bis zu seiner Pensionierung, längstens bis zum 31.03.2011, in den sog. Wartestand". Während dieser Zeit erhielt der Kläger seine „vertragsgemäßen Bezüge" und wurde „ab 01.10.2003 unter Fortzahlung seiner Dienstverpflichtung freigestellt".

Für den Verlust des Anstellungsverhältnisses erhielt der Kläger eine Abfindung. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Wirkung vom 01.01.2004 bis zur Pensionierung bzw. bis zum 31.03.2011 ein Wartestandsgeld (Vorruhestandsgeld). Nach Beendigung dieser Wartestandszeit sollte der Kläger nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung der Beklagten pensioniert werden. Ziff. 8 der Vereinbarung vom 04./21.08.2003 lautet wie folgt:

„Nach der Pensionierung erhält [der Kläger] die nach der Versorgungsordnung der Bank zugesagten Ruhegeldleistungen. Für die Berechnung des Ruhegeldes wird das letzte während der aktiven Dienstzeit bezogene Jahresgrundgehalt zugrunde gelegt. Die Wartestandszeit wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet.

Der Kläger widersprach in der Folge der Ablösung der VO 78 durch den von der Beklagten im Jahre 2003 eingeführten sog. Beitragsplan, d.h. die VO 78 findet weiterhin auf ihn Anwendung. Im Zuge der von der Beklagten intendierten Überleitung und Ablösung hatte die Beklagte dem Kläger u.a. verschiedene (mögliche) Beträge seines (zukünftigen) Ruhegelds auf Basis der VO 78 mitgeteilt. Auf Bl. 46-50 d.A. wird insofern Bezug genommen.

Der Wartestandsvertrag zwischen den Parteien wurde angesichts der Heraufsetzung seines gesetzlichen Rentenalters einvernehmlich um vier Monate bis zum 31. Juli 2011 verlängert. Der Kläger trat sodann zum 01.08.2011 in den Ruhestand und erhält seitdem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt kam der Kläger auf eine Betriebszugehörigkeit von 39 Jahren (gerundet auf volle Jahre).

Der Nachtrag zur VO 78 mit Wirkung zum 01.01.2010 sieht als höchste Staffel einen Betrag i.H.v. € 65.172,- vor, was einem Ruhegeld i.H.v. € 12.729,- p.a. entspricht (siehe Bl. 66 d.A.). Das Gehalt des Klägers aus dem Jahre 2003 i.H.v. € 81.517,- brutto überstieg also diese Staffel um € 16.345,-.

Rechnerisch zutreffend ergibt sich – bei Zugrundelegung der Ruhegeld-Staffelung für das Jahr 2011 (die identisch mit derjenigen für das Jahr 2010 ist) – bei einer Dienstzeit von 39 Jahren und einem ruhegehaltsfähigen Einkommen i.H.v. € 81.517,- brutto (aus dem Jahre 2003) ein Ruhegeldanspruch i.H.v. € 22.260,- p.a. (_ € 12.612,- [= 99% von € 12.729,-] + € 9.643,46 [= 59% von € 16.345,-]), was € 1.855,- pro Monat ergibt (siehe Bl. 28 d.A.).

Seit dem 01.08.2011 zahlt die Beklagte an den Kläger ein monatliches Ruhegeld i.H.v. € 1.940,- brutto.

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten vergeblich ab dem 01.08.2011 die Zahlung eines höheren monatlichen Ruhegelds i.H.v. € 2.261,- bzw. eine entsprechende monatliche Differenz i.H.v. € 321,- geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte das Ruhegeld nach der VO 78 nicht richtig berechnet hätte. So dürfte sie bei den Regelungen, sofern in Ziff. 4 der VO 78 jeweils vorgesehen, keinen Abschlag i.H.v. 1% bzw. eine Reduzierung um 1 Prozentpunkt wegen lediglich 39 Dienstjahren anstelle von 40 Jahren vornehmen, da es sich dabei um den versicherungsmathematischen Abschlag handeln würde, auf den die Beklagte gerade gemäß Ziff. 3, Absatz 4 der VO 78 verzichtet hätte. Ausgehend von den Regelungen in Ziff. 4 der VO 78 betrüge somit sein Ruhegeld-Anspruch bei 40 Dienstjahren – ausgehend von den Gehaltsdaten im Jahre 2003 – an sich insgesamt € 25.804,70,- p.a. (=€ 11.100,– + € 14.704,80), was € 2.150,39 pro Monat ergäbe. Da er aber im Jahre 2002 mit seinem Gehalt den höchsten die damalige Gehaltsstaffel überschreitenden Betrag gehabt hätte, betrüge sein Ruhegeld nach Ziff. 4 der VO 78 bei 40 Dienstjahren – ausgehend von den Gehaltsdaten im Jahre 2002 – insgesamt € 27.132,42,- p.a. (= € 9.765,67,- + € 17.366,75), was gerundet € 2.261,- pro Monat ergäbe. Dies sei der Betrag, den die Beklagte ihm monatlich auszahlen müsse. Ferner stünden ihm für insgesamt 15 Monate (August 2011 bis einschließlich Oktober 2012) rückwirkend € 4.815,- brutto zu.

Unter Erweiterung und Änderung der Klage beantragt der Kläger zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.815,- brutto nebst Zinsen i.H.v. 5% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 321,- brutto seit dem 01.08.2011 und dem 1. der jeweiligen Folgemonate zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. November 2012 ein Ruhegeld i.H.v. € 2.261,- brutto pro Monat zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berechnungen des Klägers fehlerhaft seien, da sie nicht (maximal) 39 Dienstjahre zugrunde legen. Wenn man den Besitzstand für das Jahr 2002 berechnen würde, müsste man 30 Jahre, die damals erst erreicht waren, und nicht 39 bzw. 40 Dienstjahre zugrunde legen. Bei der Ermittlung des Ruhegeld im Jahre 2011 musste aber – abweichend von der allgemeinen Regel, dass Entgeltstaffel und Anzahl der Dienstjahre aus demselben Jahr stammen müssen – wegen der Regelung in Ziff. 8, Satz 2 des Wartestandsvertrages das Gehalt aus dem Jahre 2003 zugrunde gelegt. Die Ansicht des Klägers liefe auf eine Vorteilskumulierung durch Kombination einer älteren Ruhegeldstaffel (= größter übersteigender Betrag) mit nachfolgenden Dienstjahren (d.h. geringere Abzüge in 1 %-Schritten).

Die Klage ging am 18.05.2012 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein und wurde der Beklagten am 31.05.2012 (Bl. 51 d.A.) zugestellt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf den Akteninhalt einschließlich der Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.

I. Die Klage ist zunächst zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für die Klageansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) ArbGG gegeben, da es sich bei ihnen um nachwirkende Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis handelt. Die Beklagte hat ihren Sitz gemäß §§ 12, 17 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Frankfurt am Main, so dass die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Arbeitsgerichts gegeben ist. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Die Frage, in welcher konkreten Höhe der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Ruhegeld zu zahlen, ist ein gegenwärtiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht bereits deswegen, da der Kläger ein Interesse daran hat, in welcher Höhe er weiterhin ein Ruhegeld beanspruchen kann, zumal der Feststellungsantrag zukünftige diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien verhindern kann.

II. Der Klageantrag zu Ziff. 1 (Zahlungsantrag) ist allerdings unbegründet, da der Kläger gegenüber der Beklagten rückwirkend ab dem 01.08.2011 keine weitere monatliche Ruhegeldzahlung i.H.v. jeweils € 321,- brutto und damit insgesamt bis einschließlich Oktober 2012 keine weiteren € 4.815,- brutto beanspruchen kann. Da zwischen den Parteien die Ruhegeld-Zahlung dem Grunde nach unstreitig ist und die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Ziff. 2 und 3 der VO 78 (d.h. mindestens 10-jährige Tätigkeit, Pensionierung sogar nach dem 65. Lebensjahr aufgrund der Heraufsetzung des gesetzlichen Rentenalters) vorliegen, ist die Ruhegeld-Zahlung der Beklagten lediglich der Höhe nach zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat aber das zugesagte Ruhegeld entsprechend der Regelung in Ziff. 4 der VO 78 unter Anwendung der relevanten Gehaltsstaffeln zutreffend berechnet, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt.

1. Nach Ziff. 4, Abs. 7 der VO 78 sind zunächst 39 Dienstjahre zugrunde zu legen, da der Kläger im Zeitraum vom 01.04.1972 bis zum 31.12.2003 lediglich voll 39 Jahre beschäftigt war.

2. Unter Anwendung der für das 2011 (= Kalenderjahr der Pensionierung des Klägers nach Vollendung des 65. Lebensjahres) gültigen Gehaltsstaffel der VO 78 entsprechend deren gemäß Ziff. 4 zulässigen Nachträge, die einen Höchstwert i.H.v. € 65.172,- vorsieht, was einem Ruhegeld i.H.v. € 12.729,p.a. entspricht, ergibt sich, dass das Jahresgrundgehalt des Klägers aus dem Jahre 2003 i.H.v. € 81.517,- brutto, das gemäß Ziff. 8 Satz 2 der Vereinbarung vom 04./21.08.2003 zugrunde zu legen ist, die Entgeltstaffel um € 16.345,-. übersteigt. Da der Kläger aber lediglich 39 Dienstjahre erreicht hat, die Entgeltstaffel aber auf 40 Dienstjahre berechnet ist, ist gemäß Ziff. 4, Abs. 2 eine Kürzung um 1% hinzunehmen. Hierbei handelt es sich nicht um einen versicherungsmathematischen Abschlag gemäß Ziff. 3, Abs. 4 der VO 78, da die Regelung schon nicht einschlägig ist, denn es geht vorliegend nicht um ein vorgezogenes Ruhegeld des Klägers, sondern um dessen „reguläre" Ruhegeld. Somit besteht das Ruhegeld zunächst aus einem Teilbetrag i.H.v. € 12.612,- (= 99% von € 12.729,-) brutto. Hinzu kommt ein weiterer Teilbetrag i.H.v. € 9.643,55 (= 59% von € 16.345,-), der sich Ziff. 4, Abs. 3 der VO 78 ergibt, da das relevante Gehalt des Klägers den höchsten Gehaltsbetrag der Entgeltstaffel übersteigt. Die Kürzung des Prozentsatzes ergibt sich Satz 2. Somit ergibt sich – unter Berücksichtigung von 39 Dienstjahren – zunächst ein Gesamtruhegeldanspruch des Klägers i.H.v. € 22.260,- p.a. (gerundet), was € 1.855,- pro Monat ergibt.

3. Dieser vorstehende Betrag wäre an sich das Ruhegeld des Klägers, sofern nicht die Bestandsschutzregelung in Ziff. 4, Satz 3 der VO 78 eingreifen würde, wonach eine Staffelaufstockung den schon erreichten Ruhegeld-Anspruch nicht mindern kann. Diese Regelung greift vorliegend ein, denn der Kläger hatte im Jahre 2002 einen Bestandsschutz für das Ruhegeld erworben, denn es betrug damals (d.h. nach 30 Jahren) angesichts der damals gültigen Ruhegeldstaffel bereits € 1.940,- brutto, wie nachfolgend aufgezeigt wird:

Im Jahre 2002 erzielte der Kläger ein ruhegehaltsfähiges Einkommen i.H.v. € 79.306,84,- brutto. Die höchste Gehaltsstaffel (bei 40 Dienstjahren) nach dem mit Wirkung zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Nachtrag zur VO 78 lag bei € 50.362,25,- und sah ein Ruhegeld i.H.v. € 9.765,67,- p.a. vor. Das Gehalt des Klägers überstieg die höchste Staffel in diesem Jahr also um € 28.944,59,- p.a. Bei Zugrundelegung eines 10%-igen Abschlags beim Staffelwert ergibt sich zunächst ein Teilbetrag des Ruhegelds i.H.v. € 8.796,(= 90% von € 9.765,67) gemäß Ziff. 4, Abs. 2, Satz 4 der VO 78 wegen damals erst erreichter 30 Dienstjahre. Des Weiteren ergibt sich angesichts von Ziff. 4, Abs. 3 der VO 78 ein weiterer Teilbetrag i.H.v. € 14.472,30 (= 50% von € 28.944,59), wobei auch hier anstelle von 60% angesichts von damals erst erreichten 30 Dienstjahren 10 Prozentpunkte abzuziehen sind. Aufgerundet ergibt dies einen Gesamtbetrag i.H.v. € 23.280,- p.a., was monatlich. € 1.940,- entspricht (siehe Bl. 26 d.A.). Die diesbezügliche Auslegung bzw. Rechtsansicht des Klägers, wonach er seinen Bestandsschutz für das Jahr 2002 anstelle von 30 Dienstjahren mit 39 bzw. 40 Dienstjahren berechnet, findet hingegen im Wortlaut von Ziff. 4, Abs. 2, Satz 2 der VO 78 keine Stütze, denn dort ist ausdrücklich der „schon erreichte Ruhegeld-Anspruch" genannt. Damit ist auf den im jeweiligen Kalenderjahr erreichten Ruhegeld-Anspruch abzustellen. Es geht insofern nicht an, aus dem Erreichen des Pensionierungsalter und einer tatsächlich erreichten Anzahl von 39 Jahren rückwirkend für das Jahr 2002 einen höheren Bestandsschutz zu generieren. Im Jahre 2002 hatte der Kläger keinen Ruhegeld-Anspruch auf Basis von 39 bzw. 40 Dienstjahren erworben. Wie lange das Arbeitsverhältnis von diesem Zeitpunkt noch bestehen wird, war nicht absehbar, so dass der Kläger noch nicht einmal eine Anwartschaft o.Ä. auf eine anrechenbare Dienstzeit von 39 bzw. 40 Jahren hatte.

4. Aus den Unterlagen, die die Beklagte im Jahre 2003 im Zusammenhang mit der beabsichtigten Überleitung in den sog. Beitragsplan vorgelegt hat, kann der Kläger vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Dokumente dienten allein der Überleitung von der VO 78 in den Beitragsplan und sollten für den Beitragsplan den bereits erzielten Bestandsschutz bestimmen. Da der Kläger der Überleitung in den Beitragsplan widersprochen hat, sind diese Dokumente gegenstandslos, da sie erkennbar nicht das Rechtsverhältnis auf Basis der VO 78 gestalten wollten.

0. Aus dem unter dem 14.05.2003 von der Beklagten erteilten „Pensionsdeckblatt" kann der Kläger ebenfalls nichts herleiten, insbesondere keine Zusicherung eines Ruhegeldes i.H.v. (mindestens) € 2.121,36 pro Monat (bei 39 Jahren mit dem Austrittsdatum 31.07.2011)., denn dieses Schreiben der Beklagten war mit den Hinweisen einerseits „für die Richtigkeit" und andererseits, dass „die Berechnung unter Vorbehalt aufgrund der z. Zt. gültigen Ruhegeldstaffel erfolgt", verbunden. Da sich die Beklagte in Ziff. 4, Abs. 2, Satz 2 der VO 78 die Anpassung der Ruhegeldstaffel zulässigerweise vorbehalten hat, kommt dem Schreiben vom 14.05.2003 kein Rechtsbindungswille zu.

III. Der Klageantrag zu Ziff. 2 (Feststellungsantrag) ist ebenfalls unbegründet, da die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger anstelle des Ruhegelds i.H.v. € 1.940,- pro Monat ein um € 321,- brutto erhöhtes Ruhegeld i.H.v. € 2.261,brutto pro Monat zu zahlen. Die Beklagte hat das zugesagte Ruhegeld entsprechend der Regelung in Ziff. 4 der VO 78 unter Anwendung der relevanten Gehaltsstaffeln zutreffend berechnet und hat den Bestandsschutzwert aus dem Jahre 2002, wie bereits dargestellt, zugrunde gelegt.

IV. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger, da er unterlegen ist, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

V. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist für den Antrag zu Ziff. 2 vorliegend auf € 11.556,- (= monatlicher Differenzbetrag i.H.v. € 321,x 36) gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG festzusetzen. Ein Abschlag ist nicht vorzunehmen, da der Feststellungsantrag der Vermeidung zukünftiger Zahlungsanträge dient. Der Antrag zu Ziff. 1 bleibt gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. GKG unberücksichtigt.

VI. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 64 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 lit. a.) ArbGG zu. Die ohnehin gegebene Zulässigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.

VII. Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.